20 532 ff.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde am 28. März 2023 form- und fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht (pag. 20 763 ff.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten 1 datiert vom 1. April 2023 und ging ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 20 769 ff). Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich mit Eingabe vom 20. April 2023 nicht zur Frage des Nichteintretens auf die Berufungen des Beschuldigten 1 und des Privatklägers G.________ (pag. 20 794 f.). Rechtsanwalt F.________ teilte namens und im Auftrag des Privatklägers G.___