3. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Beschlagnahme der sich auf dem Konto des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts befindlichen, vom Konto bei der AC.________ (Bank) AG Nr. ________, lautend auf W.________ (AG) stammenden CHF 5'954.01 aufrecht erhalten, bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 4. Die Kontosperre auf dem Konto IBAN ________ bei der AB.________(Bank) AG, lautend auf A.________, wird aufgehoben.