und in Anwendung der Artikel 29 lit. a, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48 lit. e, 49 Abs. 1, 51, 71 Abs. 1 aStGB 138 Ziff. 1 und 2 StGB 422, 426 Abs. 1 und 2, 433 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.