Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 132 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. August 2024 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichter Wuillemin, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Weibel Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter 1/Berufungsführer 1 C.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern vertreten durch v.d. Staatsanwalt Kind, Kantonale Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Berufungsführerin 2 und E.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar F.________ Straf- und Zivilkläger 1 und G.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar F.________ Straf- und Zivilkläger 2/Berufungsführer 3 und I.________, EO.________(Strasse) 14, 3274 Q.________(Ortschaft) vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger 3 und H.________ AG Zivilklägerin Gegenstand Veruntreuung und Urkundenfälschung Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts (Kollegialgericht) vom 6. Dezember 2022 (WSG 2021 12+13) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 6. Dezember 2022 erkannte das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 18 732 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen 1. von der Anschuldigung der qualifizierten Veruntreuung, angeblich mehrfach begangen zwi- schen dem 31. Januar 2013 und dem 14. Mai 2014 in K.________ (Ortschaft) und Spanien zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 54'470.00 (Ziff. I.2.1 der Anklageschrift); 2. von der Anschuldigung der qualifizierten Veruntreuung, angeblich begangen zwischen dem 10. Juni 2013 und dem 14. Mai 2014 in K.________(Ortschaft) und Spanien zum Nachteil von M.________ und N.________ im Deliktsbetrag von CHF 28'469.15 (Ziff. I.2.3 der Anklage- schrift); unter teilweiser Auferlegung der anteilmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 13'186.00, an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt 1. der Veruntreuung, begangen im Juli 2011 in AY.________(Ortschaft) zum Nachteil der H.________ AG (ehemals O.________ AG) im Deliktsbetrag von CHF 65'911.20 (Ziff. I.1 der Anklageschrift); 2. der qualifizierten Veruntreuung, 2.1 mehrfach begangen zwischen dem 4. Januar 2013 und dem 14. Mai 2014 in K.________(Ortschaft) und Spanien zum Nachteil von G.________ im Deliktsbetrag von rund CHF 441'000.00 (Ziff. I.2.2 der Anklageschrift); 2.2 mehrfach begangen zwischen dem 7. Januar 2014 und dem 14. Mai 2014 in K.________(Ortschaft) und Spanien zum Nachteil von I.________ im Deliktsbetrag von CHF 64'417.75 (Ziff. I.2.4 der Anklageschrift); und in Anwendung der Artikel 29 lit. a, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48 lit. e, 49 Abs. 1, 51, 71 Abs. 1 aStGB 138 Ziff. 1 und 2 StGB 422, 426 Abs. 1 und 2, 433 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 3 Die Auslieferungshaft von 77 Tagen (22. Oktober 2015 bis 7. Januar 2016) und die Untersu- chungshaft von 43 Tagen (7. Januar 2016 bis 18. Februar 2016) werden im vollen Umfang von total 120 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 130'000.00 an den Kanton Bern. 3. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 56'171.95 und sich zusammensetzend aus: [Kostentabelle] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Gebühren des Gerichts um CHF 1'000.00, für A.________ um ¾ davon, ausmachend CHF 750.00. Die reduzierten Verfah- renskosten betragen somit CHF 55'421.95. 4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 16'434.30 (inkl. Auslagen und MWST) an G.________. 5. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 16'434.30 (inkl. Auslagen und MWST) an I.________. III. 1. C.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung, angeblich mehr- fach begangen zwischen ca. Oktober 2012 und dem 14. Mai 2014 in K.________(Ortschaft), P.________ (Ortschaft), Q.________ (Ortschaft), Spanien und anderswo zum Nachteil von E.________, G.________, M.________ und N.________ sowie I.________ im Deliktsbetrag von CHF 822'129.27 (Ziff. II der Anklageschrift); unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 19'743.65 an den Kanton Bern. 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ wird wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 31'889.65 (inkl. Auslagen und MWST). C.________ trifft keine Rück- oder Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). IV. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin AA.________ ausgerichtete Ent- schädigung im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 7'931.90, zurückzuzahlen und Rechtsanwäl- tin AA.________ 4/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Hono- rar, ausmachend CHF 1'864.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Dr. B.________ wird wie folgt bestimmt: 4 [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 34'691.50 (inkl. Auslagen und MWST). A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 4/5, ausma- chend CHF 37'722.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Im Zivilpunkt: 1. Betreffend A.________: 1.1 Die Zivilklage der H.________ AG wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der H.________ AG CHF 57'911.20 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 1.2 Die Zivilklage von E.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 1.3 Die Zivilklage von G.________ wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird in An- wendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, G.________ CHF 291'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 14. Mai 2014 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 1.4 Die Zivilklage von N.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 1.5 Die Zivilklage von I.________ wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird in An- wendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, I.________ CHF 64'417.75 zzgl. Zins zu 5% seit dem 28. Mai 2014 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 2. Betreffend C.________: 2.1 Die Zivilklage von E.________ wird abgewiesen. 2.2 Die Zivilklage von G.________ wird abgewiesen. 2.3 Die Zivilklage von I.________ wird abgewiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden. VI. 1. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Kontosperre auf dem Konto IBAN .________ bei der AB.________ (Bank) AG, lautend auf W.________ (AG) aufrechterhal- ten, bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Siche- 5 rungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 2. Die AB.________(Bank) AG wird angewiesen, sämtliche sich auf dem bei ihr geführten Konto IBAN ________, lautend auf W.________ (AG) Unterkonto EFH I.________, befindlichen Ver- mögenswerte auf ein von I.________ zu bezeichnendes Konto zu überweisen. Zu diesem Zweck wird die Kontosperre aufgehoben. 3. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Beschlagnahme der sich auf dem Konto des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts befindlichen, vom Konto bei der AC.________ (Bank) AG Nr. ________, lautend auf W.________ (AG) stammenden CHF 5'954.01 aufrecht erhalten, bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 4. Die Kontosperre auf dem Konto IBAN ________ bei der AB.________(Bank) AG, lautend auf A.________, wird aufgehoben. 5. Die Kontosperre auf dem AB.________(Bank) AD.________-Konto IBAN ________ bei der AD.________ Vorsorgestiftung der AB.________(Bank) AG, lautend auf A.________, wird auf- gehoben. 6. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Kontosperre auf dem Konto Nr. ________ bei der AE.________ (Bank), lautend auf V.________ (Unternehmen), aufrecht- erhalten, bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Si- cherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 7. Die Kontosperre auf dem Konto Nr. ________ bei der AE.________(Bank), lautend auf A.________ und S.________, wird aufgehoben. 8. Die Kontosperre auf dem Konto Nr. ________ bei der AE.________(Bank), lautend auf S.________, wird aufgehoben. 9. Die Kontosperre auf dem Konto Nr. ________ bei der AE.________(Bank), lautend auf S.________, wird aufgehoben. [Mitteilungs- und Eröffnungsformel] 2. Berufung und Gang des oberinstanzlichen Verfahrens Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nach- folgend Staatsanwaltschaft) und Rechtsanwalt Dr. B.________ namens und in Ver- tretung des Beschuldigten/Berufungsführers A.________ (nachfolgend Beschuldig- ter 1) mit Eingaben vom 12. Dezember 2022 die Berufung an (pag. 18 756 resp. pag. 18 757). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 meldete Rechtsanwalt F.________ namens und im Auftrag des Straf- und Zivilklägers (nachfolgend Pri- vatkläger) G.________ ebenfalls die Berufung an (pag. 18 761). Die schriftliche Ur- teilsbegründung datiert vom 10. März 2023 (pag. 18 775 ff.) und wurde den Partei- 6 en mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 20 513 ff.). Mit Schreiben vom 13. März 2023 betraute die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfol- gend Generalstaatsanwaltschaft) Staatsanwalt Dr. Kind, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, mit der Wahrnehmung der generalstaatsanwaltschaftlichen Auf- gaben vor der Strafkammer des Obergerichts (pag. 20 521). Mit Eingabe vom 23. März 2023 erklärte Rechtsanwalt F.________ namens und im Auftrag des Privatklägers G.________ form- und fristgerecht die Berufung (pag. 20 532 ff.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde am 28. März 2023 form- und fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht (pag. 20 763 ff.). Die Be- rufungserklärung des Beschuldigten 1 datiert vom 1. April 2023 und ging ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 20 769 ff). Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich mit Eingabe vom 20. April 2023 nicht zur Frage des Nichteintretens auf die Berufungen des Beschuldigten 1 und des Privat- klägers G.________ (pag. 20 794 f.). Rechtsanwalt F.________ teilte namens und im Auftrag des Privatklägers G.________ mit Eingabe vom 24. April 2023 mit, es würden im vorliegenden Fall keine Anträge auf Nichteintreten auf die Berufungen der Verteidigung und/oder der Generalstaatsanwaltschaft gestellt (pag. 20 797). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 ersuchte die AB.________(Bank) Switzer- land AG um Mitteilung, ob die Sperre auf den Konten 0272-5A618675 (lautend auf den Beschuldigten/Berufungsführer 1) und 0272-00110938 (lautend auf die W.________ (AG) aufrecht zu erhalten oder diese inzwischen aufgehoben worden seien (pag. 20 851). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 teilte die Verfahrens- leitung der AB.________(Bank) Switzerland AG mit, die genannten Sperren seien weiterhin aufrecht zu erhalten (pag. 20 853). Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 wurde der Beschuldigte 1 aufgefordert, innert Frist ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (pag. 20 854 ff.). Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 teilte Rechtsanwalt Dr. B.________ innert Nachfrist mit, sich als Zustellempfänger zur Verfügung zu stellen (pag. 20 866). Mit Verfü- gung vom 29. April 2024 wurde festgestellt, dass dem Beschuldigten C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) die Vorladung zur Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer nicht zugestellt werden konnte und Rechtsanwalt D.________ auf- gefordert, innert Frist eine gültige Zustelladresse des Beschuldigten 2 bekannt zu geben (pag. 20 912 ff.). Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 teilte Rechtsanwalt D.________ die neue Adresse des Beschuldigten 2 mit (pag. 20 916). Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 liess Rechtsanwalt Dr. B.________ dem Obergericht eine vom Beschuldigten/Berufungsführer 1 unterzeichnete Empfangsbestätigung der Vorladung zukommen (pag. 20 921 ff.). Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 bean- tragte Rechtsanwalt Dr. B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten 1, dass dieser von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispen- siert werde (pag. 20 935 ff.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft und des Pri- vatklägers G.________ wurde mit Eingaben vom 28. Juni 2024 resp. 2. Juli 2024 die Abweisung des Dispensationsgesuchs des Beschuldigten 1 beantragt (pag. 20 953 ff. resp. pag. 20 958 ff.). Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 hielt der Be- schuldigte 1 am Dispensationsgesuch fest (pag. 20 972 f.). Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 wurde das Dispensationsgesuch des Beschuldigten 1 vom 24. Juni 7 2024 abgewiesen und die Straf- und Zivilklägerin N.________ antragsgemäss ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 20 980 ff.). Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 stellte der Beschuldigte 1 persönlich ein Wiederer- wägungsgesuch, womit er erneut um Dispensation von der Teilnahme an der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung ersuchte (pag. 20 987 ff.). Die Generalstaatsan- waltschaft und der Privatkläger G.________ beantragten mit Eingaben vom 31. Juli 2024 resp. 2. August 2024 Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch, evtl. dessen Abweisung (pag. 20 999 f. resp. pag. 21 002 ff.). Mit Verfügung vom 13. August 2024 wurde auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschuldigten 1 nicht eingetreten (pag. 21 016 ff.). Mit Schreiben vom 16. August 2024 setzte Rechtsanwalt D.________ die Verfah- rensleitung unter Beilage eines Arztberichts über den Gesundheitszustand des Be- schuldigten 2 in Kenntnis (pag. 21 027). Mit Verfügung vom 20. August 2024 wurde mitgeteilt, dass auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschuldigten 2 an- lässlich der Berufungsverhandlung soweit möglich Rücksicht genommen und die nötigen Pausen gewährt werden (pag. 21 031 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand vom 26.–30. August 2024 statt (pag. 21 034 ff.), wobei das Fernbleiben des ordentlich vorgeladenen und zum persönlichen Erscheinen verpflichteten Beschuldigten 1 festgestellt wurde (pag. 21 036). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 beantragte neuerlich unter Beilage einer schriftlichen Begründung des Beschuldigten 1 dessen Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung (pag. 21 036). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs beschloss die 1. Strafkammer, den Beschuldig- ten 1 antragsgemäss zu dispensieren und die Verhandlung ohne ihn fortzusetzen (pag. 21 036 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Rechtsanwalt F.________ stellte und begründete mit Berufungserklärung vom 23. März 2023 den Beweisantrag, es sei durch das Berufungsgericht bei der AD.________ Vorsorgestiftung der AB.________(Bank) AG erneut eine Auskunft einzuholen, ob eine Auszahlung des Säule-3a-Guthabens auf dem AB.________(Bank) AD.________-Konto IBAN ________ des Beschuldigten 1 im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens resp. unter den konkreten Umständen möglich wäre. Die AD.________ Vorsorgestiftung der AB.________(Bank) AG sei dabei zu einer konkreten Beantwortung dieser Frage gerichtlich zu verpflichten (pag. 20 536 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Berufungserklärung vom 28. März 2023 die Einvernahme von AF.________ und J.________ als Zeugen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 20 766). Rechtsanwalt Dr. B.________ stellte und begründete mit Berufungserklärung vom 1. April 2023 namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 den Beweisantrag, es sei ein Gutachten zur Bezifferung der genauen Vermögenssituation zu den relevanten Stichtagen (scil. zu den Daten der angeblich unzulässigen Vermögenstransaktionen) einzuholen, welches nicht nur die flüssigen Mittel abbilde, sondern einen Überblick über die gesamten Aktiven und Passiven gebe. 8 Weiter wurde beantragt, es sei Roland Erni als Zeuge zu befragen und es seien die Akten der in separaten Verfahren geführten Hauptverfahren gegen AM.________, AN.________ und AO.________ beizuziehen (WSG 19 18-20 und WSG 19 30; sowie WSG 18 21 [pag. 20 771]). Mit Eingabe vom 20. April 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, es seien die Beweisanträge des Beschuldigten 1 abzuweisen. Dem Beweisantrag des Pri- vatklägers G.________ widersetzte sich die Generalstaatsanwaltschaft nicht (pag. 20 794 f.). Rechtsanwalt F.________ beantragte mit Eingabe vom 24. April 2023 namens und im Auftrag des Privatklägers G.________, die Beweisanträge des Beschuldigten 1 seien abzuweisen und die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragten Zeugeneinvernahmen gutzuheissen (pag. 20 797 f.). Der Beschuldigte liess sich nicht innert Frist zu den Beweisanträgen der anderen Parteien vernehmen. Mit Beschluss der 1. Strafkammer vom 24. Mai 2023 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten 1 abgewiesen. Demgegenüber wurden die Beweisanträge des Privatklägers G.________ und der Generalstaatsanwaltschaft gutgeheissen (pag. 20 799 ff.). Mit Schreiben vom 23. November 2023 forderte die Verfahrensleitung die AD.________ Vorsorgestiftung der AB.________(Bank) AG unter Verweis auf das gleiche Schreiben der Vorinstanz vom 26. Oktober 2021 antragsgemäss auf, der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mitzuteilen, unter welchen Um- ständen eine Auszahlung des Guthabens auf dem AB.________ (Bank)- AD.________-Konto IBAN ________ des Beschuldigten 1 vor Erreichen des Pen- sionierungsalters des Berechtigten möglich sei (insbesondere falls das Verfahren ergeben würde, dass die Mittel zur Aufhebung der Police deliktischer Herkunft ge- wesen seien oder dass der Berechtigte sich dauerhaft aus der Schweiz abgemeldet habe). Weiter wurde die AD.________ Vorsorgestiftung der AB.________(Bank) AG aufgefordert, im Original oder in gut lesbarer Kopie sämtliche Korrespondenz (inkl. digitaler Natur und Telefonnotizen) sowie interne Notizen im Zusammenhang mit dem Wegzug des Beschuldigten 1 ins Ausland herauszugeben (pag. 20 841). Mit Eingabe vom 29. November 2023 reichte die AD.________ Vorsorgestiftung der AB.________(Bank) AG der 1. Strafkammer das Reglement der AD.________ Vorsorgestiftung der AB.________(Bank) AG ein. Weiter wurde mitgeteilt, dass keine Korrespondenz oder interne Notizen betreffend eines allfälligen Wegzugs des Beschuldigten 1 vorliegen würden, weshalb keine Unterlagen eingereicht werden könnten (pag. 20 843). Mit Verfügung vom 13. August 2024 wurden die amtlichen Akten WSG 19 18-20 ediert (pag. 21 017). Weiter wurden im Hinblick auf die Berufungsverhandlung von Amtes wegen über beide Beschuldigte aktuelle Strafregisterauszüge, je datierend vom 8. August 2024 (pag. 21 023 [Beschuldigter 1] resp. pag. 21 024 [Beschuldig- ter 2]) eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. August 2024 wur- den sodann das Schreiben «Berufungsverhandlung – persönliche Worte» des Be- schuldigten 1 (pag. 21 081 ff.), Handnotizen des Privatklägers G.________ (pag. 21 089 f.) und Belege für die Reiseauslagen des Beschuldigten 2 (pag. 21 091 ff.) zu den Akten erkannt (pag. 21 039 resp. pag. 21 062). Schliesslich wurden der Zeuge AF.________ (pag. 21 041 ff.), der Privatkläger G.________ (pag. 21 9 051 ff.) und der Beschuldigte 2 (pag. 21 057 ff.) vor oberer Instanz erneut einver- nommen. 4. Anträge der Parteien Staatsanwalt Kind stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 21 105 ff.; Hervorhebungen im Original): A. A.________ I. sei schuldig zu erklären: 1. der Veruntreuung, begangen im Juli 2011 in AY.________(Ortschaft) zum Nachteil der H.________ AG (ehemals O.________ AG) im Deliktsbetrag von CHF 65'911.20; 2. der qualifizierten Veruntreuung, 2.1. mehrfach begangen zwischen dem 31.01.2013 und dem 14.05.2014 in K.________(Ortschaft) und Spanien zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 54'470.00; 2.2. mehrfach begangen zwischem dem 04.01.2013 und dem 14.05.2014 in K.________(Ortschaft) und Spanien zum Nachteil von G.________ im Deliktsbetrag von CHF 535'894.97; 2.3. begangen zwischen dem 10.06.2013 und dem 14.05.2014 in K.________(Ortschaft) und Spanien zum Nachteil von M.________ und N.________ im Deliktsbetrag von CHF 28'469.15; 2.4. mehrfach begangen zwischen dem 06.01.2014 und dem 14.05.2014 in K.________(Ortschaft) und Spanien zum Nachteil von I.________ im Deliktsbetrag von CHF 203'295.15. II. zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft von 120 Tagen; 2. zu Bezahlung einer Ersatzforderung an den Kanton Bern in richterlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 172'000.00; 3. zur anteilsmässigen Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. B. C.________ I. sei schuldig zu erklären: der Gehilfenschaft zur qualifierten Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. Oktober 2012 bis 14.05.2014 in K.________(Ortschaft), P.________(Ortschaft), Q.________ und Spanien 10 zum Nachteil von E.________, G.________, M.________ und N.________ sowie I.________ im Deliktsbetrag von CHF 822'129.27. II. zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren; 2. zur anteilsmässigen Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. C. Weitere Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Berufsverbot gegenüber A.________: 1.1. A.________ sei für die Dauer von 5 Jahren die selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich Treuhand-, Finanz- und/oder Immobilienbereich sowie die unselbständige Erwerbstätigkeit im Treuhand, Finanz- und/oder Immobilienbereich mit Zeichnungsberechtigung (inkl. Kollektivzeichnungsberechtigung) sowie mit rechtlicher und/oder faktischer Verfügungsberechtigung über finanzielle Mittel Dritter zu verbieten. 1.2. A.________ sei die Weisung zu erteilen, halbjärhlich beim Bewährungs- und Vollzugsdienst des Kantons Bern Rechenschaft über seine Anstellung- und Einkommensverhältnisse abzulegen, insbesondere Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen einzureichen. 2. Die Sperren der nachfolgend aufgezählten Konti: 2.1. AB.________(Bank), IBAN .________, lautend auf die W.________(AG); 2.2. AC.________ (Bank), ________, lautend auf die W.________ (AG) (mittlerweile auf dem Konto des Wirtschaftsstrafgerichts); 2.3. AB.________(Bank) AD.________, ________, lautend auf A.________; 2.4. AE.________ (Bank), Nr. ________, lautend auf die V.________ (Unternehmen); 2.5. AE.________ (Bank), Nr. ________, lautend auf S.________; seien im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss Ziff. A.II.2. hiervor aufrecht zu erhalten bis die Ersatzforderung vollständig getilgt oder im Zwangsvollstreckungsverfahren über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Ersatzforderung. 3. Die von der Vorinstanz festgesetzte und vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ sei nach richterlichem Ermessen, mindestens jedoch um CHF 6'417.31 (davon Honorar: CHF 5'450.00; Auslagen: CHF 967.31) zu kürzen. 4. Die von der Vorinstanz festgesetzte und vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ sei nach 11 richterlichem Ermessen, mindestens jedoch um CHF 4'993.30 (davon Honorar: CHF 4'300.00; Auslagen: CHF 693.30) zu kürzen. Rechtsanwalt F.________ stellte namens des Privatklägers G.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. August 2024 folgende Anträge (pag. 21 109 ff.; Hervorhebungen im Original): I. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 6. Dezember 2022 (WSG 21 +12 + 13) sei durch die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern im Berufungsverfahren zu verfügen was folgt: 1. Ad Schuldspruch: Der Beschuldigte A.________ sei schuldig zu erklären der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen zwischen dem 4. Januar 2013 und dem 14. Mai 2014 in K.________(Ortschaft) und Spanien zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers G.________ im Deliktsbetrag von CHF 441'000.00 (gemäss Ziff. II/2.1 des Urteils-Dispositivs bzw. Ziffer I/2/2 der Anklageschrift). 2. Ad Zivilklage: Der Beschuldigte A.________ sei zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger G.________ den Betrag von CHF 291'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 14. Mai 2014 zu bezahlen. Soweit weitergehend sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (gemäss Ziffer V/1.3 des Urteils- Dispositivs). 3. Ad Beschlagnahmen/Kontosperren: 3.1 Die Kontosperre auf dem Konto IBAN .________ bei der AB.________(Bank) Switzerland AG, lautend auf die W.________ (AG) sei zur Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten. 3.2 Die AB.________(Bank) Switzerland AG sei anzuweisen, sämtliche auf dem bei ihr geführten Konto IBAN ________, lautend auf die W.________ (AG) Unterkonto EFH I.________, befindlichen Vermögenswerte auf ein von den Straf- und Zivilklägern I.________ bezeichnendes Konto zu überweisen. Zu diesem Zweck sei die Kontosperre aufzuheben. 3.3 Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung sei die Beschlagnahme des sich auf dem Konto Nr. ________ bei der AC.________ AG lautend auf die W.________ (AG) befindlichen Betrags von CHF 5'954.01 aufrechtzuerhalten. 3.4 Die Kontosperre auf dem Konto Nr. ________ bei der AE.________, lautend auf die V.________ (Unternehmen), sei zur Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten. II. In Gutheissung der Berufung des Straf- und Zivilklägers G.________ sei durch die 1. Strafkammer des Obergerichts dem Kanton Bern im berufungsverfahren weiter zu verfügen was folgt: 1. Der Beschuldigte A.________ sei zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Kanton Bern in der Höhe von mindestens CHF 200'000.00 zu verurteilen. 12 2. Die Kontosperren auf den nachfolgenden beiden Bankkonti: - AB.________(Bank) AD.________-Konto IBAN ________ bei der AD.________ Vorsorgestiftung der AB.________(Bank) AG, lautend auf den Beschuldigten A.________: und - Konto Nr. ________ bei der AE.________, lautend auf S.________; Seien zwecks Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten. 3. Es sei Akt zu nehmen und zu geben, dass der Straf- und Zivilkläger G.________ seine Schadenersatzforderung gegen den Beschuldigten A.________ im Umfang der beschlagnahmenden bzw. auf den Bankkonti im In- und Ausland gesperrten Vermögenswerte bis zum Betrag der Ersatzforderung gemäss Ziffer II/1 hievor im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB an den Staat (Kanton Bern) abtritt (Abtretungserklärung). 4. Die sich auf den beschlagnahmenden bzw. sich auf den gesperren Bankkonti im In- und Ausland (gemäss den Ziffern II/3 und II/2 hiervor) befindlichen und verfügbaren Vermögenswerte seien in Anwendung von Art. 72 Abs. 1 StGB zur (anteilsmässigen) Deckung der Schadenersatzforderung vollumfänglich an den Straf- und Zivilkläger G.________ auszuhändigen. 5. Eventualiter sei der auf dem Konto Nr. ________ bei der AE.________, lautend auf S.________, befindliche Saldo zwecks Deckung der im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Verfahrens-Nr. BK 14 364, zugesprochenen Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und Spesen; Ziffer 3 des Beschlusses vom 12. Juni 2015), an den Straf- und Zivilkläger G.________ zu restituieren. III. 1. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien vollumfänglich dem Beschuldigten A.________, eventualiter der Staatskasse aufzuerlegen. 2. Dem Straf- und Zivilkläger G.________ sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Kostennote von Rechtsanwalt und Notar F.________, AY.________(Ortschaft)/Bienne, zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen, eventualiter sei der Beschuldigte A.________ zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger G.________ eine angemessene Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote von Rechtsanwalt und Notar F.________, AY.________(Ortschaft)/Bienne zu bezahlen. Rechtsanwalt Dr. B.________ stellte namens des Beschuldigten 1 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. August 2024 folgende Anträge (pag. 21 080; ohne Hervorhebungen): 1. Es sei das Urteil vom 6. Dezember 2022 des Wirtschaftsstrafgerichts teilweise aufzuheben und es sei A.________ vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen, namentlich seien die nachfolgenden Dispositivziffern aufzuheben: - II.1 (betreffend Veruntreuung begangen im Juli 2011 in AY.________(Ortschaft) zum Nachteil der H.________ AG (ehemals O.________ AG) im Deliktsbetrag von CHF 65'911.20 (Ziff. I.1. der Anklageschrift); - II.2 (betreffend der qualifizierten Veruntreuung; mehrfach begangen zwischen dem 4. Januar 2013 und dem 14. Mai 2014 in K.________(Ortschaft) und Spanien zum Nachteil von 13 G.________ im Deliktsbetrag von rund CHF 441'000.00 (Ziff. I.2.2. der Anklageschrift); und mehrfach begangen zwischen dem 7. Januar 2014 und dem 14. Mai 2014 in K.________(Ortschaft) und Spanien zum Nachteil von I.________ im Deliktsbetrag von CHF 64'417.75 (Ziff. 1.2.4 der Anklageschrift); 2. Es seien die weiteren (Neben-)Folgen des Schuldspruchs vollumfänglich aufzuheben, namentlich die Strafe, die Zivilforderungen soweit sie nicht auf den Zivilweg verweisen wurden (mithin an die Privatkläger H.________ AG, G.________ sowie I.________ die Ersatzforderung an den Kanton Bern, die A.________ auferlegten anteilsmässigen Verfahrenskosten (inkl. Kosten der Verteidigung) sowie die Parteientschädigungen; 3. A.________ sei für die erlittene Haft (Auslieferungshaft und Untersuchungshaft) mit CHF 24'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 18. Februar 2016 zu entschädigen; 4. Unter den Kosten –und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MwSt. zulasten des Staats. Rechtsanwalt D.________ stellte namens des Beschuldigten 2 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. August 2024 folgende Anträge (pag. 21 101; Hervorhebungen im Original): 1. Herr C.________ sei von dem von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern erhobenen Vorwurf der Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien auf die Kantonskasse zu nehmen. 3. Herrn C.________ sei für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 655.81 auszurichten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Zufolge der Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft, des Beschuldigten 1 und des Privatklägers G.________ hat die Kammer betreffend den Beschuldigten 1 über die Freisprüche vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung (gemäss Ziff. I.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche wegen Veruntreuung und qualifizierter Veruntreuung (gemäss Ziff. II.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Sanktion (Ziff. II.1. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilungen zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 130'000.00 an den Kanton Bern (Ziff. II.2. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der anteilsmässigen Verfahrenskosten (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Parteientschädigungen an die Straf- und Zivilkläger G.________ sowie I.________ (Ziff. II.4.–5. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu befinden. In der Konsequenz ist auch über die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 1 hinsichtlich der Entschädigungen für die amtlichen Verteidigungen im erstinstanzlichen Verfahren zu entscheiden (Ziff. IV. des erstinstanzlichen 14 Urteilsdispositivs). Im Zivilpunkt ist das Urteil der Vorinstanz betreffend den Beschuldigten 1 insoweit nicht in Rechtskraft erwachsen, als die Zivilklagen der Straf- und Zivilkläger H.________ AG, G.________ und I.________ teilweise gutgeheissen und der Beschuldigte 1 in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt wurde (Ziff. V.1.1, 1.3. und 1.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurden die Zivilklagen von E.________ und N.________ (Ziff. V.1.2. und 1.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen und sind somit nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens. Schliesslich ist über das von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Berufsverbot gegen den Beschuldigten/Berufungsführer 1 zu entscheiden. Betreffend den Beschuldigten 2 ist das erstinstanzliche Urteil insoweit zu überprüfen, als dieser vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung freigesprochen wurde, unter Auferlegung der anteilmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Zivilpunkt ist das vorinstanzliche Urteil betreffend den Beschuldigten 2 insoweit rechtskräftig geworden, als die Zivilklagen der Straf- und Zivilkläger E.________, G.________ und I.________ (Ziff. V.2.1.–2.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) abgewiesen wurden. Die weiteren Verfügungen betreffend Kontosperren sind insoweit in Rechtskraft erwachsen, als die Sperre auf den Konten IBAN ________ bei der AB.________(Bank) AG, lautend auf A.________, Nr. ________ bei der AE.________(Bank), lautend auf A.________ und S.________, und Nr. ________ bei der AE.________(Bank), lautend auf S.________, aufgehoben wurden (Ziff. VI.4., 7. und 9. des erstinstanlichen Urteilsdispositivs). Demgegenüber sind die weiteren Verfügungen über die beschlagnahmten Vermögenswerte und Kontosperren (Ziff. VI.1.–3., 5.–6., 8. des ersinstanzlichen Urteilsdispositivs) durch die Kammer zu überprüfen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der eigenständigen Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Privatklägers G.________ darf das erstinstanzliche Urteil in den von diesen Parteien angefochtenen Punkten auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, das Verschlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). In allen übrigen Punkten darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Formelles 6. Vorbemerkungen zum Aufbau der Urteilsbegründung Der Aufbau der oberinstanzlichen Urteilsbegründung folgt grundsätzlich jenem der Anklageschrift und der erstinstanzlichen Begründung. Die zu beurteilenden Vorwür- fe lassen sich in zwei Themenkomplexe gliedern. Der Themenkomplex AH.________ (Auto) (nachfolgend «Themenkomplex AH.________ (Auto)») betrifft 15 nur den Beschuldigten 1; der Themenkomplex «W.________(AG)» den Beschul- digten 1 und den Beschuldigten 2, wobei dem Beschuldigten 2 hierzu Gehilfen- schaft zum Vorwurf gemacht wird. In formeller Hinsicht werden vorab die von den Verteidigern gerügten Verletzungen des Anklagegrundsatzes, des Beschleunigungsgebots und die aufgeworfenen Fra- gen zur Verwertbarkeit einzelner Einvernahmen erörtert. Anschliessend folgt die materielle Prüfung der Vorwürfe, wobei zunächst der Themenkomplex AH.________(Auto) beleuchtet wird. Anschliessend wird der Themenkomplex W.________(AG) gewürdigt, wobei analog der Vorinstanz zunächst in allgemeiner Weise die Geschäfte der W.________(AG) eingegangen wird, bevor die Vorwürfe mit Blick auf die einzelnen Bauprojekte erörtert werden. In Abweichung vom Aufbau der Vorinstanz prüft die Kammer dabei zunächst sämtliche Vorwürfe gegen den Beschuldigten 1, bevor in einer separaten Ziffer auf die Vorwürfe gegen den Be- schuldigten 2 abgehandelt werden. Die zu beurteilenden Anklagevorwürfe werden sodann jeweils unmittelbar anschliessend an das Beweisergebnis rechtlich gewür- digt. Sodann sei betreffend Aktenverweise auf nachfolgende Hinweise der Vorinstanz hingewiesen, welche auch bei der vorliegenden oberinstanzlichen Urteilsbegrün- dung berücksichtigt und angewandt werden (pag. 18 780 f., S. 6 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): Zu beachten ist schliesslich, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss Ziff. I.1 der Anklage- schrift die Akten aus dem Verfahren W 2014 59-61 gegen AM.________, AN.________ und AO.________ beizog, welche genau gleich paginiert sind wie die Hauptakten. Um Verwechslungen zu vermeiden, werden diese Akten nachfolgend mit einem vorangestellten "P" (bspw. "pag. P01 001 001") zitiert, während die Hauptakten ohne Präfix zitiert werden (bspw. "pag. 01 001 001"). Die Akten des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Anklageschrift werden mit dem Präfix "WSG" (bspw. "pag. WSG 01 001") zitiert. 7. Verletzung des Anklagegrundsatz Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklage- schrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person bzw. dem Schutz ihrer Verteidigungsrechte (Umgren- zungs- und Informationsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 143 IV 63 E. 2.1 mit Hinweisen). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kur- ze, aber genaue (vgl. Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO) Umschreibung der Sachverhalts- elemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erfor- derlich sind. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2017 vom 17. Mai 16 2017 E. 1.2). Die Anforderungen an die Umschreibung des den subjektiven Tatbe- stand begründenden Sachverhalts in der Anklageschrift sind nicht hoch. Grundsätzlich genügt, wenn die Anklageschrift erwähnt, der Täter habe die Tat «vorsätzlich» beziehungsweise «mit Wissen und Willen» verübt (Urteil 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Selbst ohne diese Wortwahl reicht schon der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (Urteil des Bun- desgerichts 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E.1.2 mit Hinweisen). 7.1 Beschuldigter 1 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 rügte wie bereits vor der Vorinstanz eine Verletzung des Anklagegrundsatzes betreffend das Bauprojekt G.________ (Ziff. 2.2. der Anklageschrift [AKS] vom 3. August 2021 [pag. 16 002 006 ff.]). Zusam- mengefasst wurde vorgebracht, wenn in der Anklageschrift die Umschreibung des Anklagevorwurfs derart ungenau sei, müsse eine Einstellung oder ein Freispruch erfolgen. Die Vorinstanz habe das Pferd von hinten aufgezogen, d.h. jeweils den Sachverhalt erstellt und dann gesagt, dass man sich dagegen durchaus wehren könne, was nicht angehe. Die Anklageschrift müsse jede einzelne Zahlung nennen, welche abredewidrig erfolgt sei, ansonsten könne sich der Beschuldigte 1 nicht wehren. Die Anklageschrift entfalte Fixationswirkung. Weiter sei unter dem Ge- sichtspunkt der Informationsfunktion massgebend, dass die angeklagte Person ge- nau wisse, was ihr vorgeworfen werde, um mögliche Tatvorwürfe zu entkräften. Sodann müsse die AKS so präzise sein, dass der Grundsatz ne bis in idem einge- halten werde könne. Das heisst, es müsse möglich sein, eine Handlung als abgeur- teilt zu qualifizieren. Darin liege das Problem, wenn die AKS nicht spezifiziere, wel- che Zahlung an welchem Tag und an welchen Empfänger gemeint sei. Eine derart offene Umschreibung der Vorwürfe sei EMRK-widrig (pag. 21 071). Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (pag. 18 915, S. 141 der erstinstanzlichen Urteilbegründung): Das vorliegende Strafverfahren wurde durch die Anzeige von G.________ ausgelöst (pag. 04 001 001 ff.) und er ist gemäss Anklageschrift auch derjenige, welcher den grössten Schaden erlitten ha- ben soll. Auffallend an Ziff. I.2.2 der Anklageschrift ist, dass die Staatsanwaltschaft über sechs Seiten schildert, was A.________ alles richtig gemacht habe. So listet sie sämtliche Rechnungen auf, welche A.________ aus ihrer Sicht mit den ihm anvertrauten Vermögenswerten für die beiden Häuser G.________ bezahlt haben soll (S. 8-14). Nur auf einer knappen halben Seite (S. 14) führte sie dage- gen aus, was A.________ eigentlich konkret Unrechtmässiges getan haben soll, d.h. es fehlt eine de- taillierte Umschreibung, wofür A.________ die Vermögenswerte G.________ abredewidrig verwendet haben soll. Die Verteidigung A.________ rügte anlässlich der Hauptverhandlung entsprechend die Anklageschrift als ungenügend und das Anklageprinzip in eklatanter Weise verletzend (pag. WSG 18 542 ff.). Das Gericht kommt insbesondere aus folgenden Überlegungen zum Schluss, dass die Ankla- geschrift den gesetzlichen Vorgaben genügt und das Anklageprinzip nicht verletzt ist: In der Anklage- schrift ist der Vorwurf der Veruntreuung der zweckgebundenen Baugelder hinreichend deutlich um- schrieben. Jede abredewidrige Verwendung der Baugelder erfüllt grundsätzlich den Tatbestand der Veruntreuung, unabhängig davon, was mit den Geldern geschah, so dass eine Nennung des Ver- wendungszwecks nicht notwendig ist. Hinzu kommt, dass A.________ in den Einvernahmen ausführ- lich vorgehalten wurde, wovon die Staatsanwaltschaft ausgeht, wofür er die Gelder verwendet habe 17 (vgl. pag. 05 004 011, 05 005 026 ff., 05 009 084 ff.). Er wusste detailliert genug, was ihm vorgewor- fen wurde, um sich angemessen verteidigen zu können, und konnte zu allen Vorwürfen der Staatsan- waltschaft detailliert Stellung nehmen. Es ist am Gericht, beweiswürdigend zu überprüfen, ob die Staatsanwaltschaft von den korrekten Grundlagen, insbesondere der Höhe der Entschädigung für GU- und Architekturarbeiten, in deren Verwendung die W.________(AG) frei war, ausging. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen der Vorinstanz an. Ergänzend sei an dieser Stelle festgehalten, dass in der Anklageschrift vom 3. August 2021 unter Schilderung der konkreten Umstände (Generalunternehmerverträge zwischen dem Beschuldigten 1 [resp. der W.________ (AG) ] und dem Privatklägers G.________ [«GU-Vertrag G.________ 1» und «GU-Vertrag G.________ 2»] und «GU- Erklärung-G.________») dargelegt wird, dass der Beschuldigte als berufsmässiger Vermögensverwalter und als für die W.________(AG) handelndes Organ in der Zeitspanne vom 4. Januar 2013 und dem 14. Mai 2014 am Sitz der Gesellschaft in K.________(Ortschaft) und in Spanien zum Nachteil des Privatklägers Gelder in der Höhe von CHF 535'894.97 veruntreut habe. Die Anklageschrift weist in hinrei- chender Weise Orts- und Zeitangaben auf. Wie bereits die Vorinstanz konstatierte, fällt auf, dass in der Anklageschrift in der Folge ausführlich dargelegt wird, in wel- chem Umfang die von G.________ überwiesenen Werkpreiszahlungen von insge- samt CHF 1'247'295.00 durch den Beschuldigten 1 resp. die W.________(AG) für die Erstellung der beiden Bauprojekte eingesetzt wurden. In der Anklage wird aus- geführt, dass lediglich CHF 711'400.03 für die Erstellung der beiden Häuser einge- setzt worden seien, während der Beschuldigte die restlichen Vermögenswerte in der Höhe von CHF 535'894.97 entgegen der vertraglichen Verpflichtung und somit unrechtmässig für eigene Zwecke sowie zu Gunsten anderer Personen verwendet habe (pag. 16 002 014). Die Anklageschrift nennt somit auch einen konkreten De- liktsbetrag. Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich die Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung auf Sachverhaltsumstände stützen sollen, die in der Anklageschrift keinen Ausdruck finden. Vielmehr ist festzuhalten, dass in Bezug auf die vorgewor- fenen Veruntreuungen der Sachverhalt so umschrieben ist, dass daraus in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht Tatbestandselemente der Vermögensveruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB klar hervorgehen und der Beschuldigte ohne Weiteres erkennen konnte, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden. Zudem ist der Ge- neralstaatsanwaltschaft zuzustimmen, wenn sie festhält, es sei nicht erforderlich, dass die Anklage auch ausführe (pag. 18 726), in welchem Umfang die Gelder zu welchem Zweck unrechtmässig verwendet worden seien. Denn alles, was nicht für den Bau verwendet worden sei, sei zweckwidrig verwendet und stelle deshalb eine Veruntreuung dar. Dies umso mehr, wenn offenkundig keine Buchhaltung vorliegt und unter anderem auch Zahlungen von Konten erfolgten, welche nicht einem ein- zelnen Bauherren zuzurechnen sind. In den Fällen, wo konkrete Zuordnungen möglich waren, wurde es in der Anklageschrift auch entsprechend dargelegt. Dem Beschuldigten muss klar gewesen sei, was ihm vorgeworfen wird. Das Argument, er habe seine Verteidigungsrechte vorliegend nicht vollumfänglich wahrnehmen können, ist nach dem Gesagten nicht zu hören. Auch die Kammer gelangt folglich zur Auffassung, dass der Anklagegrundsatz be- treffend den Beschuldigten 1 vorliegend nicht verletzt ist. 18 7.2 Beschuldigter 2 Auch die Verteidigung des Beschuldigten 2 wirft die Frage auf, ob die Anklage- schrift dem Akkusationsprinzip überhaupt standhalte. Diesbezüglich sei relevant, dass die Anklage dem Beschuldigten 2 nicht vorwerfe, dass dieser Gehilfe für die Zahlungen an die Subunternehmer gewesen sei (pag. 21 073 f.). Die Staatsanwaltschaft fasste die Vorwürfe gegen den Beschuldigten 2 – in Abwei- chung vom Vorgehen beim Beschuldigten 1 – über alle Bauprojekte hinweg in einer Anklageziffer zusammen (Ziff. II der AKS; pag. 16 002 020 f.). Der Beschuldigte 2 wurde aber bei den konkreten Vorwürfen gegen den Beschuldigten 1 in Zusam- menhang mit den einzelnen Bauprojekten jeweils als Gehilfe bezeichnet. Die An- klage wirft dem Beschuldigten 2 psychische und physische Unterstützung des Be- schuldigten 1 vor. Der Beschuldigte 2 habe Kunden akquiriert und darauf hinge- wirkt, dass diese dem Beschuldigten 1 Baugelder anvertrauen würden. Er sei eine wichtige Ansprechperson für die Bauherren gewesen, habe sich aber ab Herbst 2013 überwiegend in Spanien befunden und sich ungenügend um die schweizeri- schen Baustellen gekümmert. Er habe seine Aufgaben an unzureichend ausgebil- dete, mit den Aufgaben überforderte Hilfsarchitekten (AF.________ und J.________) abdelegiert und sei für diese zudem ungenügend erreichbar gewesen. Als die Bautätigkeit der W.________(AG) wegen ausbleibender Bezahlung von Subunternehmerrechnungen ins Stocken geraten sei, habe er zum Beschuldigten 1 gehalten, Druck auf kritische Subunternehmer und Hilfsarchitekten ausgeübt und die besorgten Bauherren mit leeren Versprechungen vertröstet bzw. ihre Zweifel zerstreut, indem er vorgegeben habe, dass alles in Ordnung sei. Dies habe er ge- tan, obwohl er längst zusammen mit dem Beschuldigten 1 dauerhaft in Spanien weilte und gewusst habe bzw. habe wissen müssen, dass die Baugelder weg ge- wesen seien und die W.________(AG) die GU-Verträge unmöglich werde erfüllen können. Der Beschuldigte 2 habe erkennen können bzw. in Kauf genommen, dass seine Beiträge die Veruntreuungshandlungen von A.________ fördern würden. Im nächsten Absatz wird sodann das Wissen des Beschuldigten 2 um die Bereiche- rungsabsicht umschrieben. Die Vorinstanz hat sich mit der Anklage gegen den Beschuldigten 2 eingehend auseinandergesetzt und erwog, es erscheine fraglich, ob diese vor dem Akkusati- onsprinzip standhalte. Sie liess jedoch die Frage angesichts des vollumfänglichen Freispruchs des Beschuldigten 2 im Ergebnis offen (pag. 18 893, S. 119 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz legte zusammengefasst dar, dass nicht ansatzweise geschildert sei, was der Beschuldigte 2 mit der «Umbuchung» der CHF 30'000.00 vom Projekt EFH E.________ auf das Projekt EFH G.________ zu tun gehabt haben könnte. Weiter falle auf, dass die Staatsanwaltschaft für den Beschuldigten 2 eine Deliktszeit ab Oktober 2012 angeklagt habe, wohingegen der früheste Zeitpunkt beim Beschuldigten 1 der 4. Januar 2013 sein solle. Wenngleich Gehilfenschaft vor der eigentlichen Tatbegehung grundsätzlich möglich sei, er- schliesse sich vorliegend nicht, wie der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 bei et- was unterstützt haben solle, dass dieser im Oktober 2012 noch gar nicht konkret geplant haben konnte (die GU-Verträge EFH E.________ und EFH G.________ seien erst Ende Dezember 2012 unterzeichnet worden). Weiter habe der Beschul- 19 digte 2 nicht im eigentlichen Sinne des Wortes Kunden akquiriert – die erste Kon- taktaufnahme der W.________(AG) mit den künftigen Bauherren sei zwar tatsäch- lich durch den Beschuldigten 2 erfolgt, dies entspreche aber einem ganz normalen geschäftlichen Vorgehen. Dass der Beschuldigte 2 gewollt habe, dass die Bauher- ren die Verträge abschliessen und damit der W.________(AG) (und etwa nicht dem Beschuldigten 1 privat) Geld zum Bauen anvertrauen, sei nichts als logisch. Darin eine unrechtmässige Handlung sehen zu wollen, ginge deutlich zu weit und würde nur dann allenfalls funktionieren, wenn dem Beschuldigten 1 nachgewiesen werden könnte, er habe von Anfang an nur GU-Verträge abgeschlossen, um sich die Gel- der der Bauherren «unter den Nagel zu reissen». Dieser Vorwurf werde dem Be- schuldigten 1 jedoch – zu Recht – nicht gemacht, und dafür gebe es denn auch nicht einmal den Ansatz eines Beweises. Im Gegenteil, aufgrund der Akten sei deutlich ersichtlich, dass die Beschuldigten 1 und 2hätten bauen wollen und auch bauten (das EFH E.________ etwa sei im April 2014 bezugsbereit gewesen, das EFH G.________ am 20. Januar 2024), dass sie aber die Finanzen irgendwann nicht mehr im Griff gehabt und in Spanien ihr Glück versucht hätten. Weiter sei nichts Unrechtmässiges daran zu erkennen, dass der Beschuldigte 2 die Bauher- ren betreut, Kostenvoranschläge erstellt, mit Subunternehmern verhandelt und ihre Rechnungen kontrolliert habe. Auch sei im Verbleiben in Spanien und der ungenü- genden Betreuung der Baustellen in der Schweiz keine Gehilfenschaftshandlung zu durch den Beschuldigten 1 begangene Veruntreuungen zu erkennen. Vielmehr ha- be seine zunehmend schlechter werdende Erreichbarkeit die Bauherren misstrau- isch gemacht. In Absatz 4 der Anklageschrift werde dem Beschuldigten 2 vorge- worfen, er habe zum Beschuldigten 1 gehalten, als die Bautätigkeit der W.________(AG) wegen ausbleibender Bezahlung der Subunternehmer ins Sto- cken geraten sei. Dem Beschuldigten 2 werde aber nicht der Vorwurf gemacht, daran beteiligt gewesen zu sein, dass die Zahlungen an die Subunternehmer ins Stocken geraten seien. Eine entsprechende Anklage wäre aber Voraussetzung, um C.________ der Gehilfenschaft zu den angeklagten Veruntreuungen des Beschul- digten 1 vorzuwerfen. Auch den Vorwurf von Druckversuchen relativierte die Vorin- stanz erheblich (pag. 18 896, S. 120 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Auch die Kammer gelangt zur Auffassung, dass bis und mit dem vierten Absatz dem Beschuldigten 2 nichts vorgeworfen wird, was strafbar sein könnte. Ab dem 5. Absatz wird die Anklage etwas konkreter. Sie hält fest, der Beschuldigte habe gewusst bzw. hätte wissen müssen, dass die «Baugelder weg waren und die W.________(AG) die GU-Verträge unmöglich wird erfüllen können.» Doch auch das ist für sich alleine nicht strafbar, umschreibt diese Formulierung einzig das Wissen um die schwierigen Verhältnisse der Gesellschaft. Im 6. Absatz der Anklageschrift ist sodann die Rede davon, dass der Beschuldigte 2 habe erkennen können bzw. in Kauf genommen habe, dass seine Beiträge die Veruntreuungshandlungen des Beschuldigten 1 förderten. Im nächsten Absatz wird sodann das Wissen um die Bereicherungsabsicht umschrieben. Welche konkreten Beiträge des Beschuldigten 2 hierbei genau gemeint sind, lässt sich nicht zweifels- frei ermitteln, da die Vorwürfe gegen allgemein und offen gehalten wurden. Wie be- reits die Vorinstanz dargelegt hat, besteht sodann mit Blick auf den angeklagten Zeitpunkt eine Unsicherheit, zumal auch nicht davon auszugehen ist, dass das Zu- 20 sammenwirken der beiden Beschuldigten von Anfang an auf die Begehung einer Veruntreuung gerichtet war. Die Kammer gelangt zur Auffassung, dass eine Vertei- digung unter diesen Gegebenheiten zwar nicht verunmöglicht, aber immerhin er- schwert wird. Allerdings kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass in materieller Hinsicht nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte 2 über die Finanzflüsse der W.________(AG) informiert war und er vom Vorwurf frei- zusprechen ist (E. 17 hiernach). 8. Verletzung des Beschleunigungsgebots Das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) garantierte und in Art. 5 StPO konkretisierte Beschleunigungs- gebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Un- gewissen zu lassen (BGE 124 I 139 E. 2a). Es gilt für das gesamte Verfahren. Wel- che Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Urteil des Bundesge- richts 6P.119/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.2). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersu- chungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzu- messung, 2. Aufl., N 367; Urteil des Bundesgerichts 6B_1303/2018 vom 9. Sep- tember 2019 E. 1.2; BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 130 I 269 E. 2.3 und 3.1). Eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel zu einer Strafreduktion, in Ausnahmefällen sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen – als ultima ratio – zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 143 IV 373 E. 1.4 sowie 133 IV 158 E. 8 = Pra 97 [2008] Nr. 45). Dabei kommt dem Gericht weites Ermessen zu (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4.d; Urteil des Bundes- gerichts 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 3.7). Auch betreffend die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann den Ausführun- gen der Vorinstanz (pag. 19 796 ff.; S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung) beigepflichtet werden. Die Verfahrensdauer war mit mehr als mittlerweile 12 Jahren seit der ersten Anzeige gegen den Beschuldigten 1 im April 2012 bzw. über 8 Jahren seit dessen Auslieferung aus Spanien im Januar 2016 bis zum vorliegen- den Urteil in der Sache zu lang. Die vielen Handwechsel auf Seiten der Staatsan- waltschaft einerseits, der Wohnsitz beider Beschuldigter im Ausland andererseits, aber auch mehrere Stillstandsperioden sind ursächlich hierfür. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Längere Stillstände können indes zumindest im oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr konstatiert werden. Dass es nach dem erstinstanzlichen Urteil erneut rund einein- halb Jahre dauerte, bis das Berufungsurteil des Obergerichts gefällt werden konn- te, kann im Wesentlichen auf die Umstände mit den Wohnsitzen der beiden Be- schuldigten im Ausland aber auch der längeren Verhandlungsdauer und damit ein- hergehenden Schwierigkeiten bei der Terminfindung zurückgeführt werden. Auf die 21 Folgen der Verletzung des Beschleunigungsgebots wird zurückzukommen sein (E. IV.20.5 hiernach). 9. Verwertbarkeit der Zeugenaussagen Im Rahmen der Berufungsverhandlung argumentierte die Verteidigung des Be- schuldigten 1 bezugnehmend auf den Themenkomplex «AH.________(Auto)», die Einvernahme des Zeugen AN.________ sei unverwertbar. Zur Begründung ihres Antrags verwies die Verteidigung des Beschuldigten auf die Ausführungen der Ver- teidigung des Beschuldigten 2 (pag. 21 075). Diese beanstandete ihrerseits die Verwertbarkeit der Zeugenaussagen von AF.________ und J.________ (Sachver- haltskomplex «W.________(AG)») gegen den Beschuldigten 2. Sie verwies dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 (E. 1.6.7.3 f.). Dem Zeugen AF.________ seien anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme viele seiner Antworten aus der unverwertbaren Einvernahme vom 13. November 2015 (pag. P05 200 001 f.) vorgehalten worden. Dieses Vorgehen wolle das Bun- desgericht unterbinden. Für den Beschuldigten 2 komme es aber so oder anders nicht darauf an (pag. 21 074). Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Dieses Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Zum Sachverhaltskomplex «AH.________(Auto)» ist zunächst in Erinnerung zu ru- fen, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 und die W.________(AG) we- gen Veruntreuung, evtl. Betrugs, durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. August 2015 mit dem gegen den Beschuldigten 1, AM.________, AN.________ und AO.________ im Zusammenhang mit dem AH.________(Auto) geführten Ver- fahren wegen Veruntreuung (W 2014 58-61) vereinigt und unter der Verfahrens- nummer W 2014 38 weitergeführt wurde (pag. 01 002 001). Als Mitbeschuldigter hatte der Beschuldigte 1 Kenntnis von den Terminen der staatsanwaltlichen Ein- vernahmen von AM.________ und AN.________ (vgl. pag. P05 002 032 resp. pag. P05 003 015), wobei er diesen freiwillig nicht beiwohnte. Dass der Beschuldig- te aus zwingenden Gründen an einer Teilnahme verhindert gewesen wäre, ist we- der ersichtlich noch vom Beschuldigten 1 dargetan. Die Aussagen von AM.________ und AN.________ sind somit verwertbar. Den Sachverhaltskomplex «W.________(AG)» betreffend ist zunächst auf das von der Verteidigung des Beschuldigten 2 zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2022 einzugehen, wo das Verhältnis zwischen dem Teil- nahme- und Konfrontationsrecht klargestellt wurde. Das Bundesgericht erwog, während die Wiederholung einer Einvernahme mit erstmaliger Einräumung des Konfrontationsrechts im Sinne des Mindeststandards der EMRK dazu diene, sämt- 22 liche vorhandenen, früheren Aussagen einer Verwertbarkeit zuzuführen, gehe es bei der Wiederholung einer in Missachtung des Teilnahmerechts von Art. 147 Abs. 1 StPO abgehaltenen Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnah- merechts darum, überhaupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen (E. 1.6.7.3 des genannten Urteils). Zusammengefasst hielt das Bundesgericht fest, dass eine Ein- vernahme, an der das Teilnahmerecht des Beschuldigten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, auch nach einer Wiederholung der Ein- vernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfron- tation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO bleibt. Eine späte- re Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einver- nahmen (E. 1.6.7.4). Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, erfolgten die staatsanwaltlichen Ein- vernahmen der Zeugen AF.________ und J.________ vom 13. November 2015 bzw. 7. Februar 2018 in der Anwesenheit der ehemaligen Verteidigerin resp. des aktuellen Verteidigers des Beschuldigten 1, allerdings vor Ausdehnung der Strafun- tersuchung gegen den Beschuldigten 2 (pag. 18 852, S. 78 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem Beschuldigten 1 wurde auch betreffend diesen Zeugen Teilnahme- und Konfrontationsrechte gewährt. Der Beschuldigte 2 hingegen wurde erst am 16. März 2018 zur Verfahrenspartei, weshalb an früheren Beweiserhebun- gen kein Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO bestand. Allerdings ist daran zu er- innern, dass auch ihm das Recht zukommt, mindestens einmal im gesamten Ver- fahren Belastungszeugen zu konfrontieren. Die Aussagen des Zeugen J.________ vom 7. Februar 2018 sind gegen den Beschuldigten 2 mangels Konfrontation nach wie nicht verwertbar, blieb J.________ doch trotz Vorladung als Zeuge der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung fern. Was die Aussagen von AF.________ be- trifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser vor oberer Instanz erneut einvernommen wurde (pag. 21 041 ff.). Die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte der beschuldig- ten Person bedingt, dass durch den Belastungszeugen substanzielle Angaben ge- macht werden. Dies setzt voraus, dass er sich zunächst von sich aus und in Kraft eigener Erinnerung äussert. Vorliegend liess sich Zeuge AF.________ nochmals eingehend zu den Vorwürfen gegen die beiden Beschuldigten befragen. Dass da- bei in zwei Fragen auch Bezug auf die früheren Aussagen des Zeugen genommen wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Kammer gelangt zur Auffassung, dass der Beschuldigte 2 und dessen Verteidigung durchaus die Möglichkeit hatten, die Glaubhaftigkeit des Zeugen auf kontradiktorische Weise zu prüfen. Ebenso scheint mit der Garantie auf ein faires Verfahren vereinbar, dass zur Ermittlung des Sach- verhalts auch auf die Einvernahme von Zeuge AF.________ vor Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 2 abgestellt wird, zumal der Beschul- digte 2 – wenn auch erst im Rahmen der Berufungsverhandlung – durchaus die Gelegenheit hatte, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweis- wert früherer Angaben auf die Probe zu stellen. Nach dem Gesagten ist – soweit die Aussagen von AF.________ betreffend – auch betreffend den Beschuldigten 2 dem Konfrontationsrecht Genüge getan; die Aussagen können verwertet werden. 23 III. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 10. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussageanalyse kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 811 f. ff., S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend sei an dieser Stelle für das oberinstanzliche Verfahren festgehalten, dass das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz ver- weisen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Solche Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begrün- dungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres fest- stellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begrün- dung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). 11. Themenkomplex AH.________(Auto) (Ziff. I.1. der AKS) 11.1 Vorbemerkungen Die H.________ AG reichte mit Schreiben vom 19. April 2012 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland Anzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen «Verdacht auf Veruntreuung, evtl. ungetreue Geschäftsführung und Betrug» im Zusammenhang mit dem Leasing eines roten AH.________(Auto) ein (pag. P04 001 001 ff.). 11.2 Vorwurf gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift [AKS] Zusammengefasst wird dem Beschuldigten in Ziff. I.1. der AKS (pag. 16 002 022 f.) Veruntreuung vorgeworfen, begangen am 14. Juli 2011 in AY.________(Ortschaft) zum Nachteil der O.________ AG (heute H.________ AG) im Deliktsbetrag von CHF 65'911.20, indem er als damals einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der AR.________(AG). am 23.12.2010 in deren Namen einen Leasingvertrag über einen roten AH.________(Auto) mit einer Laufzeit von vier Jahren, Fahrzeugpreis bei der ersten Inverkehrsetzung 2006 CHF 87'000.00, abschloss und das Fahrzeug am 27. Dezember 2010 bei der Garage AQ.________ AG in Empfang nahm. Tags darauf wurde der Fahrzeugausweis mit dem Code 178 («Halterwechsel verboten») ausgestellt. Am 14. Juli 2011 übergab er AN.________ gegen einen Betrag von CHF 25'000.00 den roten AH.________(Auto) inkl. Fahrzeugausweis, wodurch er sich das Fahrzeug wissentlich und willentlich einverleibte, und seinen Willen mani- festierte, die H.________ AG dauernd aus ihrer Eigentümerstellung zu verdrängen. 24 Ihm war, insbesondere aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung als Buchhal- ter und Treuhänder bewusst, dass Leasingfahrzeuge nicht an Dritte herausgege- ben und schon gar nicht verkauft werden dürfen. Er tat dies gleichwohl, in der Ab- sicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den kein Anspruch bestand und er war nicht willens und in der Lage, umgehend gegenüber der H.________ AG Ersatz zu leisten. 11.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die AR.________ (AG), handelnd durch den Beschuldigten 1, mit der O.________ im Dezember 2023 einen Leasingvertrag über einen roten AH.________(Auto) abschloss mit einer Laufzeit von 4 Jahren. Weiter bestreitet der Beschuldigte 1 nicht, dass der Fahrzeugpreis bei der ersten Inverkehrsetzung CHF 87'000.00 betrug und er den AH.________(Auto) am 27. Dezember 2010 bei der Garage AQ.________ AG in Empfang nahm. Dass in den allgemeinen Lea- singsbedingungen ausdrücklich festgehalten wurde, dass das Leasingobjekt im Ei- gentum der Leasinggesellschaft verbleibt und ohne deren schriftliches Einver- ständnis weder entgeltlich noch unentgeltlich an Dritte zum Gebrauch überlassen werden durfte, ist ebenfalls unbestritten. Sodann ist mit Blick auf die übereinstim- menden Aussagen von AN.________ und des Beschuldigten unstrittig, dass der Beschuldigte im Juli 2011 den AH.________(Auto) inkl. Fahrzeugausweis (mit dem Code 178 «Halterwechsel verboten») übergab. Hingegen bestreitet der Beschuldig- te, den AH.________(Auto) an AN.________ für CHF 25'000.00 verkauft und damit die Verdrängung der H.________ AG aus ihrer Stellung als Eigentümerin des AH.________(Auto) bezweckt zu haben. Die Leasingnehmerin sei stets die AR.________(AG) gewesen; einen eigentlichen Halterwechsel habe es nie gege- ben. 11.4 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend aufgeführt und zu- sammengefasst korrekt wiedergegeben. Auf diese Ausführungen kann vollumfäng- lich verwiesen werden (pag. 18 798 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 11.5 Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Geschichte rund um den roten AH.________(Auto) (auf die Bedeutung der genauen Bezeichnung ist am Schluss der Beweiswürdigung noch kurz einzugehen) mutet eher absurd an und zeigt, in welch speziellen Kreisen sich A.________ in den Jahren 2011/2012 bewegte. Auf die Persönlichkeit A.________ wird im Themenkomplex "W.________(AG)" noch ausführlicher einzugehen sein, an die- ser Stelle ist jedoch bereits festzuhalten, dass A.________ gemäss seinen eigenen Aussagen bes- tens ausgebildeter Treuhänder ist, der in der fraglichen Zeit mehrere juristische Personen führte. Er war sowohl AN.________, welcher über die obligatorische Grundschulbildung im Kosovo und eine nicht abgeschlossene Anlehre als Schlosser verfügt als auch AM.________, welcher ebenfalls die ob- ligatorische Grundschulbildung im Kosovo absolvierte und gelernter Automechaniker ist, in intellektu- eller und sprachlicher Hinsicht überlegen. Das Gericht erachtet es daher als ausgeschlossen, dass er von den beiden oder einem der beiden missbraucht oder hereingelegt worden sein könnte. Es gibt auch keinen Grund, warum AN.________ oder AM.________ oder gar beide A.________ zu Unrecht irgendwelcher Handlungen beschuldigen sollten. AM.________ war denn auch ab Juli 2012, und da- 25 mit sogar schon vor der Konkurseröffnung über die AT.________ AG, bei der W.________(AG) von A.________ angestellt. Wesentlich für die Beweiswürdigung ist primär der zeitliche Ablauf der Ereignisse, der sich aus den vorhandenen Dokumenten, aber auch aus der Würdigung der Aussagen ergibt: A.________, damals einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der AR.________(AG)., unterzeichnete am 23. Dezem- ber 2010 einen Leasingvertrag mit der H.________ AG über einen roten AH.________(Auto) 911, wobei der Barkaufpreis auf CHF 87'000.00 festgelegt und eine Laufzeit von vier Jahren vereinbart wurde. In den allgemeinen Leasingbedingungen war ausdrücklich festgehalten, dass das Leasingob- jekt im Eigentum der Leasinggesellschaft verbleibe und es ohne deren schriftliches Einverständnis weder entgeltlich noch unentgeltlich an Dritte zum Gebrauch überlassen werden durfte. Am 27. De- zember 2010 nahm A.________ den AH.________(Auto) bei der Garage AQ.________ AG in Emp- fang, tags darauf wurde der Fahrzeugausweis mit dem Code 178 "Halterwechsel verboten" ausge- stellt. Etwas mehr als ein halbes Jahr später, im Juli 2011, übergab A.________ den AH.________(Auto) inkl. Fahrzeugausweis an AN.________. Dies ergibt sich aus den insoweit über- einstimmenden Aussagen von A.________ und von AN.________. Ob A.________ den AH.________(Auto) nun – wie AN.________ aussagte – genau am 14. Juli 2011, dem Tag, an dem der Vertrag über den Kauf der AS.________ GmbH unterzeichnet wurde und A.________ quittierte, CHF 10'000.00 erhalten zu haben, übergab, oder, wie A.________ behauptete, einige Tage früher, ist unerheblich. Denn entscheidend ist, ob A.________, als er den AH.________(Auto) an AN.________ übergab, noch verantwortlicher Verwaltungsrat der AR.________(AG). war oder nicht. Darauf ist gleich anschliessend einzugehen, vorab sei der Vollständigkeit halber der weitere Weg des AH.________ kurz nachgezeichnet: AN.________ fuhr den AH.________(Auto) gemäss seinen eige- nen Angaben während fünf bis sechs Wochen, bevor er ihn seinerseits an AO.________ übergab, der ihn nutzte, bis der AH.________(Auto) im Oktober 2011 einen groben Motorschaden erlitt, der für über CHF 26'000.00 repariert werden musste. Im Januar 2012 fuhren AN.________ und AO.________ mit dem AH.________(Auto) gemeinsam in den Kosovo, wo das Auto verblieb, bis es im August 2016 an der Grenze zwischen dem Kosovo und Albanien beschlagnahmt werden konnte. Nach einer Einigung zwischen AU.________, welcher den AH.________(Auto) gutgläubig von AO.________ erworben hatte, und der H.________ AG, wurde die Beschlagnahme im August 2017 schliesslich aufgehoben, und der AH.________(Auto) verblieb im Eigentum von AU.________. Zur Frage, ob A.________ im Juli 2011 noch für die AR.________(AG). verantwortlich war, ist vorab festzuhalten, dass man sich von den Aussagen von AM.________ und A.________ betreffend die Übernahme bzw. den Verkauf der AR.________(AG). nicht verwirren lassen darf: Entgegen den ers- ten Aussagen der beiden wurde die AR.________(AG). nicht etwa an die AT.________ AG verkauft, sondern A.________ verkaufte die Aktien der AR.________(AG). an AM.________, worauf dieser die Gesellschaft am 29. August 2011 in AT.________ AG umbenannte. Der Leasingvertrag über den AH.________(Auto) wurde durch den Eigentümerwechsel an den Aktien und die spätere Umfirmie- rung nicht berührt, Leasingnehmerin war und blieb stets die juristische Person, die lediglich ihren Na- men wechselte (AR.________(AG). bzw. AT.________ AG). Entscheidend ist, wann A.________ die Aktien der AR.________(AG). an AM.________ verkaufte und aus dem Verwaltungsrat der Gesell- schaft austrat und damit folglich nicht mehr für den AH.________(Auto) verantwortlich war. Gegenü- ber der Staatsanwaltschaft und auch an der Hauptverhandlung behauptete A.________, er habe das Aktienpaket schon im März 2011 an AM.________ übergeben und machte geltend, er habe sich, so- lange er verantwortlich gewesen sei, an die Vereinbarung mit der Leasinggesellschaft gehalten. Das Gericht kommt gestützt auf folgende Indizien zum Schluss, dass es sich dabei um eine reine Schutz- behauptung handelt: 26 (1) A.________ selbst reichte der Kantonspolizei Bern eine auf den 23. August 2011 datierte Quit- tung ein, gemäss der AM.________ an diesem Datum 12 Ordner mit allen relevanten Akten der AR.________(AG). übernahm (vgl. E. 13 hiervor). Hätte A.________ die Aktien der AR.________(AG). effektiv schon im März 2011 übergeben, so hätte es keinen Grund gegeben, die relevanten Akten noch fünf Monate bei sich zu behalten. Die Behauptung an der Hauptverhandlung, AM.________ habe noch ein "Gstürm" mit einer anderen Gesellschaft gehabt und die Akten daher nicht vorher gewollt, wird weder durch die Aussagen von AM.________ noch die Akten gestützt. Es ist denn auch nicht ersichtlich, warum ein "Gstürm" mit einer anderen Gesellschaft AM.________ von der Übernahme der Akten hätte abhalten sollen, zumal sich aus den Aussagen von AM.________ ergibt, dass es diesem primär um den (orange/roten) AH.________(Auto) ging. Ebenfalls keinen ersichtli- chen Grund gäbe es für AM.________ – wenn das Unternehmen tatsächlich bereits im März 2011 übertragen worden sein sollte –, A.________ noch bis Ende August 2011 als (alleinigen) einzelzeich- nungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten seines Unternehmens im Handelsregister eingetragen zu lassen. Selbst dann nicht, wenn dieser für das Unternehmen wie von ihm behauptet noch bis im August 2011 treuhänderisch tätig gewesen sein sollte. Dafür ist keine Organstellung erforderlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Handänderung tatsächlich erst im August 2011 stattfand. (2) AM.________ sagte aus, er habe alle Verträge der AR.________(AG). per Ende August 2011 von A.________ übernommen, auch den Leasingvertrag für den AH.________(Auto). AM.________ hatte, wie bereits ausgeführt, keinen Grund, A.________ zu Unrecht zu belasten bzw. bezüglich des Datums eine Falschaussage zu machen. (3) Die Umfirmierung der AR.________(AG). in AT.________ AG wurde im Handelsregister erst per 29. August 2011 eingetragen, A.________ wurde auch erst auf diesen Zeitpunkt hin im Handelsregis- ter – wo er bis dahin als einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrats eingetragen war – gelöscht. Hätte er die Verantwortung für die Gesellschaft bereits im März 2011 an AM.________ übergeben, wäre er zweifellos dafür besorgt gewesen, die Änderung im Handelsregister ein-tragen zu lassen, gerade weil er wusste, dass noch mindestens ein Leasingvertrag über die Gesellschaft lief. (4) In seiner ersten Befragung 2012 behauptete A.________, die AR.________(AG). sei im August 2011 an die AT.________ AG verkauft worden. Zwar wurde die AR.________(AG). wie ausgeführt nicht an die AT.________ AG, sondern an AM.________ verkauft und von diesem in AT.________ AG umfirmiert; so oder so datierte hier A.________ aber den Wechsel in der Eigentümerstellung auf August und nicht wie später behauptet auf März 2011. (5) Den Vertrag zwischen AN.________ und der AR.________(AG). vom 14. Juli 2011 unterzeich- nete A.________ namens der AR.________(AG). Wäre er damals schon längere Zeit nicht mehr Ei- gentümer der Aktien gewesen, hätte es keinen Grund für ihn gegeben, einen solchen (nach Ansicht des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts simulierten; vgl. dazu nachfolgend) Vertrag abzuschliessen. Der Einwand an der Hauptverhandlung, er sei in diesem Zeitpunkt noch im Handelsregister eingetra- gen gewesen, daher habe er unterzeichnen müssen (pag. WSG 18 567 Z. 256 f.), überzeugt nur pri- ma vista: AM.________ hatte nämlich seinen Aussagen zufolge keine Kenntnisse von diesem Vertrag (vgl. pag P05 002 041 Z. 317); hätte ihm die Aktiengesellschaft damals schon gehört, so hätte A.________ ihn informieren müssen und AM.________ hätte zu AN.________ ganz andere Aussa- gen gemacht. Den Vertrag hatte A.________ in Übrigen nicht nur unterzeichnet, sondern gemäss Aussage von AN.________ auch verfasst (pag. P05 003 004 Z. 24). Zusammenfassend erachtet es das Gericht daher als erstellt, dass A.________ die Aktien der AR.________(AG). erst per Ende August 2011 an AM.________ übergab und folglich im Juli 2011, 27 als er den AH.________(Auto) AN.________ zur Verfügung stellte, noch verantwortlicher Verwal- tungsrat der Leasingnehmerin war. A.________ bestritt wie gesagt nicht, den AH.________(Auto) im Juli 2011 an AN.________ überge- ben zu haben. Er bestritt auch nicht, den Leasingvertrag und das Übergabeprotokoll namens der AR.________(AG). unterzeichnet zu haben. Er gab weiter auch unumwunden zu, gewusst zu haben, dass bei einem Leasingfahrzeug der Halterwechsel verboten ist, dass ein geleastes Auto nicht ver- äussert oder Dritten zum Gebrauch überlassen werden darf. Die Frage, warum er den AH.________(Auto) trotz dieses Wissens an AN.________ übergab, ist nicht so einfach zu beantwor- ten: 2012 behauptete er noch, AN.________ habe sich für die Übernahme der AR.________(AG). in- teressiert, deshalb habe er den AH.________(Auto) nutzen dürfen. 2021 gab er gar keine nachvoll- ziehbare Erklärung für das Überlassen des AH.________ mehr an. Die erste Aussage steht in offen- sichtlichem Widerspruch zum Vertrag zwischen der AR.________(AG). und AN.________, der am 14. Juli 2011 unterzeichnet wurde und in dem es um die Übernahme einer anderen GmbH aus dem 'Port- folio' von A.________, der AS.________ GmbH, ging. A.________ hätte, wäre es denn wirklich um eine mögliche Übernahme der AR.________(AG). durch AN.________ gegangen, einen entspre- chenden Vorvertrag unterzeichnen lassen können, über das entsprechende Wissen dazu hätte er ver- fügt – insbesondere auch des-halb, weil er über die Kaufabsicht AN.________ für die AS.________ GmbH (deren Geschäftsführer, aber nicht Eigentümer er in diesem Zeitpunkt war; vgl. deren Handels- registerauszug) eine entsprechende Kaufabsichtserklärung verfasste und unterzeichnen liess. Wenn man sich auch noch bewusst macht, dass der damals noch nicht einmal dreissig Jahre alte AN.________ im Sommer 2011 als Bauarbeiter bei der wenig erfolgreichen AV.________ AG ange- stellt war, für welche A.________ die Buchhaltung machte, so erscheint erst recht unwahrscheinlich, dass A.________ seine Gesellschaft ("AR.________" dürfte für R.________ und A.________ stehen) tatsächlich an AN.________ verkaufen wollte. Warum A.________ AN.________ einen AH.________(Auto), der in diesem Zeitpunkt über CHF 80'000.00 wert war, für CHF 10'000.00 (effektiv von AN.________ an A.________ übergebener Be- trag) respektive allenfalls CHF 25'000.00 (im Vertrag vom 14. Juli 2011 vereinbarter Betrag; ob der Restbetrag noch floss, lässt sich nicht mehr zuverlässig klären) überliess, wird sich nicht mehr restlos klären lassen. Die naheliegende Vermutung ist, dass A.________ in akuter Geldnot war und einen Gegenstand zu Geld machte, ohne sich gross um die Folgen zu kümmern. Daneben dürfte er ver- sucht haben, einen 'Dummen' zu finden, der ihm die AR.________(AG). abkaufen würde, so dass er sich um die Leasingraten, deren Schuldnerin auch nach der Übergabe des AH.________(Auto) an AN.________ die AR.________(AG). bliebt, nicht mehr zu kümmern brauchte. In AM.________ fand er diesen dann auch relativ bald. Denkbar ist ebenfalls, dass sich A.________ als erfolgreicher Busi- nessman darstellen wollte, welcher einem einfachen Interessenten mal eben einen AH.________(Auto) verkaufen kann. Letztlich kann die Frage nach dem 'warum' der Handlungen von A.________ offen gelassen werden. Das Gericht erachtet es hingegen als erstellt, dass sich A.________ in Bezug auf den AH.________(Auto) wie ein Eigentümer verhielt und sich mit der Übergabe an AN.________ einen unrechtmässigen Vorteil verschaffte. Er wusste zugegebenermas- sen, dass Leasingfahrzeuge nicht an Dritte herausgegeben und schon gar nicht verkauft werden dür- fen, und tat dies dennoch. Abschliessend sei noch auf die Frage nach dem Wert des Fahrzeugs eingegangen: Die Staatsanwalt- schaft führt in der Anklageschrift aus, die AR.________(AG). habe einen roten AH.________(Auto) [Modell], erste Inverkehrsetzung Oktober 2006, Fahrzeugpreis damals CHF 87'000.00, geleast, der Deliktsbetrag belaufe sich gemäss Restwerttabelle im Leasingvertrag auf CHF 65'911.20. 28 A.________ machte in der Einvernahme vom März 2021 geltend, es habe sich nicht um einen 'AP.________ (teureres Modell) gehandelt, sondern 'nur' um einen [günstigeres Modell]. Aus den Ak- ten ergibt sich, dass die Bezeichnung "AP.________" im Leasingantrag nicht vorkommt, im Leasing- vertrag hingegen steht, im Fahrzeugausweis jedoch wiederum nicht. Dass immer das gleiche Auto gemeint sein muss, ergibt sich aus der immer gleichen Stamm-Nummer. Gemäss internen Recher- chen des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts spricht der damalige Barkaufpreis von 'lediglich' CHF 87'000.00 dafür, dass sowohl der Käufer A.________ als auch die Leasinggesellschaft und die ver- kaufende Garage von einem Auto ohne AP.________ ausgingen, denn eines mit AP.________ (es handelt sich dabei um eine AP.________-Technologie, welche das Auto wesentlich schneller und damit teurer machte und im Zeitpunkt der Inverkehrsetzung des Fahrzeugs einzigartig war) hätte ei- nen Wert von über CHF 100'000.00 gehabt. Daraus folgt aber auch, dass der von der Staatsanwalt- schaft errechnete Restwert, der sich aus dem Barkaufpreis herleitet, korrekt und nicht etwa zu hoch ist. Dass in der Anklageschrift folglich fälschlicherweise "AP.________" steht, ist ohne Bedeutung. 15.3. Fazit / erstellter Sachverhalt Zusammenfassend erachtet das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht den angeklagten Sachverhalt als erstellt. 11.6 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung plädierte vor oberer Instanz, der Beschuldigte 1 habe den AH.________(Auto) nicht für CHF 25'000.00 verkauft. Er habe die AR.________(AG). an AM.________ verkauft und den AH.________(Auto) – im Wissen von AM.________ – an AN.________ übergeben. Einen eigentlichen Hal- terwechsel habe es nie gegeben; die GmbH sei stets Halterin gewesen. Dies habe auch die Vorinstanz so festgestellt. Die Vorinstanz komme aber auf wilde Ideen, wenn sie Vermutungen darüber anstelle, weshalb der Beschuldigte 1 den AH.________(Auto) für einen derart tiefen Preis verkauft haben könnte, wobei ihre Ausführungen an der Sache vorbeiführen würden. Der Beschuldigte 1 habe nichts anderes gemacht, als einen Aktienmantel zu verkaufen. Kein Geschäftsmann wür- de einen AH.________(Auto) unter Wert verkaufen. Gemäss der Ockham’s Ra- siermesser-Theorie sei die einfachste Erklärung immer die wahrscheinlichste. Es gebe aber keine vernünftige Erklärung, weshalb der Beschuldigte einen AH.________(Auto) für CHF 10'000.00 verkauft haben solle. Auch liege die Vorin- stanz falsch, wenn sie davon ausgehe, man habe einen AH.________(Auto) im Wert von CHF 80'000.00 in den Büchern gehabt. Beim Operating Leasing würden die Leasingraten in der Erfolgsrechnung verbucht. Die Idee, dass der Beschuldigte 1 einen «Dummen» gesucht habe, um die Leasingraten zu bezahlen, mache kei- nen Sinn. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass AM.________ die Raten auch eine Zeit lang weiterbezahlt habe. Die Vorinstanz habe aber zu Recht darauf hingewie- sen, dass AM.________ ausgesagt habe, er sei – bevor er die AR.________(AG). übernommen habe – damit einverstanden gewesen, dass AN.________ den AH.________(Auto) benutze. Es sei festzuhalten, dass der Verkauf der AR.________(AG)., der AH.________(Auto) und der Preis in keinem Zusammen- hang stehen würden. Es könne nicht behauptet werden, der Beschuldigte 1 habe sich wie ein Eigentümer des AH.________(Auto) verhalten, als er die AR.________(AG). verkauft habe. Folglich sei der Beschuldigte 1 vollumfänglich von diesem Vorwurf freizusprechen (pag. 21 071). 29 Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte, es könne vollumfänglich auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Es habe für den Be- schuldigten 1 keinen Grund gegeben, den AH.________(Auto) an AN.________ herauszugeben, wenn es – wie von der Verteidigung vorgebracht – einzig um die Firma gegangen sei. Die einfachste Theorie sei jene von AN.________. Er habe dem Beschuldigten 1 Geld für den AH.________(Auto) gegeben (pag. 21 075). 11.7 Erwägungen der Kammer Die Kammer kann sich den sorgfältigen und detaillierten Ausführungen der Vorin- stanz anschliessen. Vorab hat die Vorinstanz zutreffend die Bedeutung der zeitli- chen Abfolge der Ereignisse für die Prüfung des Anklagesachverhalts betont und diese in der Folge nachvollziehbar und korrekt wiedergegeben. Auch für die Kam- mer ist erstellt, dass die Aktien der AR.________(AG). erst am 23. August 2011 an AM.________ übergingen, währenddem der AH.________(Auto) bereits am 14. Ju- li 2011 bzw. ein paar Tage vorher an AN.________ ausgehändigt wurde. Dass die AR.________(AG). eigentlich früher übergeben worden sein soll, wie es der Be- schuldigte 1 im Laufe des Strafverfahrens wiederholt geltend machte, leuchtet nicht ein: Der Beschuldigte 1 selbst reichte der Kantonspolizei Bern eine auf den 23. Au- gust 2011 datierte Quittung ein, gemäss der AM.________ an diesem Datum zwölf Ordner mit allen relevanten Akten der AR.________(AG). übernahm (pag. P05 001 009). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es für den Beschuldigten 1 keinen Grund gegeben hätte, die relevanten Akten noch für fünf Monate bei sich zu be- zahlten und als (alleinigen) einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsiden- ten seines Unternehmens aufzutreten, hätte er die Aktien der AR.________(AG). in der Tat schon im März 2011 übergeben. Für die treuhänderische Tätigkeit ist be- kanntlich keine Organstellung erforderlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Handänderung tatsächlich erst im August 2011 stattfand und A.________ bis dahin noch verantwortlicher Verwaltungsrat der Leasingnehmerin war. Es spricht sodann Bände, dass der Vertrag zwischen AN.________ und der AR.________(AG). vom 14. Juli 2011 durch den Beschuldigten 1 namens der AR.________(AG). unterzeichnet wurde (pag. P05 003 009). Die Erklärungsversu- che des Beschuldigten 1 – er sei zu diesem Zeitpunkt noch im Handelsregister ein- getragen gewesen und habe daher unterzeichnen müssen – wurden von der Vorin- stanz zu Recht verworfen. Der Beschuldigte 1 wurde per 29. August 2011 aus dem Handelsregister der AR.________(AG). gelöscht. Weiter wurde AM.________ neu als einziges Mitglied des Verwaltungsratsrats eingetragen, der Firmenzweck geän- dert und die AR.________(AG). zur AT.________ AG umfirmiert (vgl. Handelsre- gisterauszug der AR.________(AG). und Protokoll der ausserordentlichen Genera- lversammlung vom 23. August 2011 [P05 002 011 ff.]). In zeitlicher Hinsicht er- scheinen diese Anpassungen im Handelsregister mit Blick auf eine Übertragung der Aktien im Frühjahr 2011 wenig plausibel. Vielmehr lassen sie sich mit einer Übertragung der Aktien gemäss Quittung vom 23. August 2011 in Einklang bringen. Die Vorinstanz kam gestützt auf eine vertiefte Betrachtung der Verhältnisse somit korrekt zum Schluss, dass A.________ die Aktien der AR.________(AG). erst per Ende August 2011 an AM.________ übergab und folglich im Juli 2011, als er den AH.________(Auto) an AN.________ übergab, noch verantwortlicher Verwaltungs- 30 rat der Leasingnehmerin war. Bereits in zeitlicher Hinsicht ist somit augenschein- lich, dass der AH.________(Auto) nicht Teil der Veräusserung der AR.________(AG). war. Im Weiteren ist auf die Aussagen von AN.________ und AM.________ einzuge- hen. Aus den Aussagen von AN.________ ist zu schliessen, dass es ihm im Zeit- punkt der Übergabe des roten AH.________(Auto) nicht darum ging, eine Gesell- schaft zu erwerben. Für ihn war (einziger) Inhalt des am 14. Juli 2011 unterschrie- benen Vertrags die Übertragung des roten AH.________. So antwortete er auf Frage, was er am 14. Juli 2011 unterschrieben habe, was folgt: «Es geht um den roten AH.________(Auto). Das ist ja wahrscheinlich nicht im Vertrag drin. Er sagte einfach, ich solle ihm das Geld geben, ich bekomme dann noch den roten AH.________(Auto) dazu. Er sagte mir, ich solle unterschreiben, er würde sich um die Übertragung kümmern» [pag. P05 003 015 ff. Z. 92 ff.]). Die CHF 25'000.00 seien dann auch bezahlt worden (pag. P05 003 015 ff. Z. 97). AN.________ sagte auch aus, der Meinung gewesen zu sein, der AH.________(Auto) sei nun seiner (P05 003 003 ff. Z. 24 ff.). AM.________ sagte aus, der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, der rote AH.________(Auto) gehöre der Firma AR.________ und AN.________ würde den roten AH.________(Auto) übernehmen (pag. P05 002 034 Z. 59 f.). Er gab an, die Firma AR.________(AG). wegen einem anderen, orange/schwarzen AH.________(Auto) AP.________ gekauft zu haben und um zu arbeiten (pag. P05 002 034 Z. 52 f. und Z. 71). In der Präambel des zwischen dem Beschuldigten 1 (für die AR.________(AG).) und AN.________ unterzeichneten Vertrags vom 14. Juli 2011 wird Folgendes festgehalten (pag. P05 003 008 f.): Herr AN.________ beabsichtigt, die von der AR.________(AG) akquirierte AS.________ GmbH käuf- lich zu erwerben und der AR.________(AG) als Zwischenhändlerin CHF 25'000.00 in bar zu leisten. Zwecks Absicherung dieser Kaufabsicht werden am heutigen 14. Juli 2011 der AR.________(AG) CHF 10'000.00 in bar übergeben, für die Restanz haftet die AV.________ AG in AY.________(Ortschaft) solidarisch mit dem Borger. Die Vorinstanz ist auf die Geschichte und den Hintergrund der AS.________ GmbH eingegangen. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann abgestellt werden (pag. 18 802, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist festzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt Anteile der AS.________ GmbH an AN.________ übertragen wurden. Wie bereits dargelegt, schien AN.________ in erster Linie denn auch am roten AH.________(Auto) und weniger an einer Gesellschaft interessiert gewesen zu sein. Sofern die Übertragung des AH.________(Auto) durch Veräusserung der AS.________ GmbH bezweckt wurde, ist festzuhalten, dass die AS.________ GmbH zu keinem Zeitpunkt die Leasingnehmerin des roten AH.________(Auto) war. Folglich wurde der Leasingvertrag der AR.________(AG). durch den Vertrag vom 14. Juli 2011 nicht berührt. Nach Auffassung der Kammer steht fest, dass im Vertrag zwischen dem Beschul- digten 1 und AN.________ nicht die Übertragung einer Gesellschaft – und schon gar nicht der AR.________(AG). – im Vordergrund stand, sondern es einzig und al- 31 lein um den AH.________(Auto) ging. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach der AH.________(Auto) nicht verkauft worden sei, sondern es sich um einen Man- telhandel gehandelt habe, verfängt nicht, wurde doch die AR.________(AG). – die Leasingnehmerin des roten AH.________(Auto) – gerade nicht an AN.________ verkauft. Vielmehr wurde die AR.________(AG). erst im August 2011 an AM.________ übertragen, nachdem AN.________ den roten AH.________(Auto) aber bereits übernommen hatte. Die Theorie der Verteidigung ist unzutreffend, weshalb sich auch deren Verweis auf die Ockham Rasiermesser-Theorie als unbe- hilflich erweist. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der AH.________(Auto) von Anfang an ohne die (leasingnehmende) Gesellschaft an AN.________ gehen sollte, die AR.________(AG). demgegenüber ohne AH.________(Auto) aber unter Übernah- me des Leasingvertrags an AM.________. Inhalt des Vertrages vom 14. Juli 2011 konnte folglich – auch wenn in der Präambel vom Erwerb der AS.________ GmbH die Rede ist – einzig die Übertragung des AH.________(Auto) gegen eine verein- barte Gegenleistung von CHF 25'000.00 sein (Bezahlung CHF 10'000.00 sofort und CHF 15'000.00 in Form eines Darlehens). Der AH.________(Auto) wurde denn auch spätestens am 14. Juli 2011 an AN.________ übergeben. AN.________ selbst hat diesen sodann an AO.________ – ebenfalls gegen eine Gegenleistung zuerst in Form eines Schuldenerlasses bzw. später gegen Bezahlung von CHF 25'000.00 – weitergegeben. Warum, wenn er nicht davon ausging, dass das Fahr- zeug ihm gehöre, hätte er für die Weitergabe eine Gegenleistung verlangt? Daran ändert auch nichts, dass AN.________ seinerseits davon ausging, er habe den AH.________(Auto) gekauft, selbst aber Leasingraten von über CHF 5'000.00 be- zahlte. Diese Widersprüchlichkeit lässt sich gestützt auf die Aussagen von AN.________ allerdings darauf zurückführen, dass er vom Beschuldigten 1 beein- flusst wurde (gefragt, warum er Leasingraten für ein Fahrzeug bezahlt habe, das ihm schon gehört haben solle, da er es bereits bezahlt habe, sagte er: «Ich weiss es nicht. Er hat es mir gesagt und ich habe ihm geglaubt. Er hat viele Sachen er- zählt. Er sagte mir auch, ich solle mir keine Sorgen machen. Ich kann mich nicht mehr an alles erinnern» [pag. 05 003 015 ff., Z. 152 ff.]). Dies zeigt umso mehr die perfide Vorgehensweise des Beschuldigten 1. AN.________ wurde (gemeinsam mit den Mitbeschuldigten AW.________ und AX.________) durch das Kantonale Wirtschaftsgericht am 10. Februar 2020 schliesslich u.a. wegen Hehlerei des AH.________ verurteilt (Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts WSG 19 18- 20, 30). Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie festhält, dass es sich nicht um ei- nen AH.________(Auto) [teureres Modell] handelte, zumal der Wert hierfür viel zu tief wäre. Der Wert des Fahrzeugs wurde von der Staatsanwaltschaft korrekterwei- se auf CHF 65'911.20 festgesetzt und von der Vorinstanz übernommen. Darauf kann abgestellt werden (vgl. pag. 18 815 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). In subjektiver Hinsicht geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte 1 in der Absicht handelte, sich durch die Übergabe des AH.________ einen Vermögensvor- teil zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch hatte. Zwar macht der Beschuldigte 32 1 diesbezüglich geltend, er würde doch nicht einen AH.________(Auto) für CHF 10'000.00 verkaufen (pag. 18 565 Z. 237 f., 239, 268 f.). Auch die Verteidi- gung argumentierte vor oberer Instanz, es gebe keine vernünftige Erklärung, wes- halb der Beschuldigte 1 den AH.________(Auto) für CHF 10'000.00 verkauft haben solle. Dazu ist festzuhalten, dass die Gegenleistung eben nicht nur CHF 10'000.00, sondern CHF 25'000.00 betrug, auch wenn der Restbetrag von CHF 15'000 in Form eines Darlehens gewährt wurde. Die vereinbarten Zahlungsmodalitäten spie- len keine Rolle. Ausserdem macht dieser Verkauf durchaus Sinn, wenn der AH.________(Auto) eben nicht A.________ gehörte und er so quasi für nichts die CHF 25'000.00 dafür erhielt. Der Beschuldigte 1 masste sich mit seinem Verhalten eine ihm nicht zustehende Eigentümerstellung an. Die genannten Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als der Beschuldigte 1 sich vom Verkauf des AH.________(Auto) einen finanziellen Vorteil versprach. Auch wusste er zugege- benermassen, dass Leasingfahrzeuge nicht an Dritte herausgegeben und schon gar nicht verkauft werden dürfen, und tat dies dennoch. Fraglich ist, ob er allenfalls willens und in der Lage war, umgehend gegenüber der H.________ AG Ersatz zu leisten. Ein Wille zur Ersatzleistung ist an keinster Stelle auszumachen. Insofern ist ihm bereits der Ersatzwille abzusprechen, womit offen bleiben kann, ob er bzw. die AR.________(AG). überhaupt in der Lage gewesen wären, diesen Ersatz zu leisten. 11.8 Beweisergebnis Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt (E. 9.2 hiervor) als erstellt. 11.9 Rechtliche Würdigung 11.9.1 Theoretische Grundlagen der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB) Eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1), oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2). Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbe- stand von Art. 138 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 816 ff., S. 42 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). An dieser Stelle sei zusammenfassend festgehalten, dass eine Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB insbesondere auch Bargeld darstellt, das nicht durch Vermengung mit eigenem Geld Eigentum des Täters geworden ist (NIGGLI MARCEL- ALEXANDER/RIEDO CHRISTOF, in: Basler Kommentar Strafrecht [nachfolgend zit. BSK StGB-BEARBEITER], 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 11). Als Vermögenswert kommt hingegen nur in Frage, was nicht bereits als fremde bewegliche Sache i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 26). Der objektive Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) setzt voraus, dass die Sache (Abs. 1) oder der Vermögenswert (Abs. 2) dem Täter anvertraut 33 worden ist (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 9). Nach der langjäh- rigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist «anvertraut», was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu ver- wenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine sol- che Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung be- ruhen (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 40). Damit eine Sache als anvertraut erscheint, muss der Treugeber seinen Gewahrsam vollständig auf- geben (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 82). Als Tathandlung verlangt der objektive Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) eine «Aneignung». Erforderlich ist hierfür, dass der Täter den Wil- len zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehen- den Zueignung der Sache haben muss, wobei vorausgesetzt ist, dass dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt wird. Das trifft etwa dann nicht zu, wenn er die Sache bloss nicht rechtzeitig zurückgibt oder sich sonst nicht an Auflagen des Berechtig- ten hält (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 103). Die Sachverun- treuung ist ein Tätigkeitsdelikt, welches bereits mit der Aneignung erfüllt ist (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 8). Subjektiv verlangen beide Tatvarianten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) Vorsatz, der sich bei der Tatvariante nach Abs. 1 insbesondere auf die Fremdheit der Sache, die dauernde Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneig- nung beziehen muss (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 112). Wei- ter wird die Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung vorausgesetzt, welche re- gelmässig mit der Aneignung selbst gegeben sein wird. Ausgeschlossen ist die blosse Eventualabsicht auf Bereicherung (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 113 f.). Ergänzend und präzisierend hält die Kammer fest, dass die Fra- ge, ob eine Sache als «fremd» zu gelten hat, sich nach dem Zivilrecht richtet (BGE 132 IV 5, 8 ff.). Dieses bestimmt, ob das Eigentum an der Sache auf den Täter übergegangen ist oder nicht. Trifft dies zu, so ist die Sache nicht mehr fremd und damit kein taugliches Objekt von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 12). 11.9.2 Subsumtion Vorab kann vollumfänglich auf die treffende Subsumtion der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 818 f., S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesge- richt bei einem Leasingvertrag davon ausgeht, dass der Leasinggeberin das Eigen- tum an der geleasten Sache verbleibt und diese dem Leasingnehmer als fremde Sache anvertraut, sofern sich kein anderslautender Wille aus dem Leasingvertrag ergibt (vgl. Urteil 6B_586/2010 des Bundesgerichts vom 23. November 2010, E. 4.3.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. Leasingvertrag vom 23. Dezember 2010, pag. 05 009 076 ff.; konkret Ziff. 1.3 der allgemeinen Leasingbedingungen, pag. 05 009 077). Der Leasingvertrag über den AH.________(Auto) vom 23. De- zember 2010 wurde zwischen der H.________ AG und der AR.________(AG). ab- geschlossen. Leasingnehmerin war somit vorliegend die AR.________(AG)., wes- halb ihr das Fahrzeug anvertraut war. 34 Im Juli 2011, als der Beschuldigte 1 den AH.________(Auto) an AN.________ übergab, hat der Beschuldigte als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift für die AR.________(AG). gehandelt. Gemäss Art. 29 lit. a StPO wird einer natürli- chen Person eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzel- firma obliegt, zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person handelt. Insofern ist der Beschuldigte 1 als Täter in die Pflicht zu nehmen. Der Beschuldigte übergab im Juli 2011 den AH.________(Auto) inkl. Fahrausweis gegen ein Entgelt von insgesamt CHF 25'000.00, davon CHF 10'000.00 in bar, an AN.________, wodurch er sich das Fahrzeug wissentlich und willentlich einverleib- te und seinen Willen manifestierte, die H.________ AG dauernd aus ihrer Eigentü- merstellung zu verdrängen. Dem Beschuldigten war insbesondere aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung als Buchhalter und Treuhänder bewusst, dass Lea- singfahrzeuge nicht an Dritte herausgegeben und schon gar nicht verkauft werden dürfen. Es gab für den Beschuldigten 1 keinen anderen Grund, den AH.________(Auto) zu übergeben, als sich zu bereichern. Dass der Beschuldigte 1 das Geld angeblich in die Firma einfliessen liess, ändert nichts an der Bereiche- rungsabsicht, zumal es sich um seine eigene Gesellschaft handelte. Wie im festge- stellten Sachverhalt bereits erwähnt, bestand beim Beschuldigten 1 kein Wille, für die Sache bzw. den Vermögenswert fristgerecht Ersatz zu leisten (Ersatzwillen), da er die AR.________(AG). bei nächster Gelegenheit verkaufte und sich damit sämt- licher Verpflichtungen entledigte. Wie die Vorinstanz treffend festhielt, kümmerte sich der Beschuldigte 1 sodann trotz direktem Kontakt mit der H.________ AG nicht darum, entweder dieser den AH.________(Auto) wieder zu verschaffen oder die ausstehenden Leasingraten zu bezahlen. Der Beschuldigte handelte folglich mit Wissen und Willen und in Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte 1 hat demnach den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 11.9.3 Fazit Der Beschuldigte 1 hat sich der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB, begangen im Juli 2011 in AY.________ (Ortschaft) zum Nachteil der H.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 65'911.20, schuldig gemacht. 12. Themenkomplex W.________(AG): Allgemeine Beweiswürdigung 12.1 Einleitung Zusammengefasst wird dem Beschuldigten 1 in der Anklage vorgeworfen, er habe über die W.________(AG) insgesamt fünf GU-Verträge mit vier verschiedenen Par- teien abgeschlossen (zum Bau von je einem Einfamilienhaus [EFH] für E.________, G.________, N.________ und I.________ sowie eines Doppel- Einfamilienhauses [DEFH] für G.________) und das der Gesellschaft gestützt auf diese Verträge anvertraute Geld mindestens teilweise nicht für die Erstellung der Bauten gebraucht, sondern abredewidrig verwendet. 35 Die Vorinstanz hielt fest (pag. 18 861, S. 87 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung), der Beschuldigte 1 habe wiederholt geltend gemacht, die W.________(AG) sei durch die «hinterhältige», «böswillige» und «zerstörerische» Anzeige von G.________ und die völlig überrissene Reaktion der Strafverfolgungsbehörden «eingebremst» bzw. «ausgebremst» worden; nur deshalb sei sie ihren Verpflich- tungen nicht vollumfänglich nachgekommen. «Selbstverständlich» hätten sie die Absicht gehabt, alle GU-Verträge ordentlich zu erfüllen, und es könne keine Rede davon sein, dass er Geld veruntreut habe. Sinngemäss machte er geltend, dass teilweise Gelder eines Bauprojekts für die Bezahlung von Rechnungen eines ande- ren Bauprojekts verwendet worden seien, sei in der Baubranche üblich; entschei- dend sei, dass am Schluss alle Rechnungen bezahlt seien. Zu prüfen ist die Beweisfrage, ob Zahlungen von Bauherren nicht für den Bau des jeweiligen Objekts, sondern für etwas Anderes verwendet wurden, ohne dass die W.________(AG) oder der Beschuldigte dafür persönlich ersatzfähig gewesen wä- re. Hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wie viele Hand- werkerrechnungen pro Bauprojekt offen/unbezahlt geblieben sind, noch, ob die je- weiligen Rechnungsbeträge gerechtfertigt sind. Diese Themen wären Gegenstand eines Zivilprozesses. Die Vorinstanz hat, um die Aussagen des Beschuldigten 1 richtig einordnen zu können und um Wiederholungen bei den einzelnen Anklageziffern zu vermeiden, zunächst die Chronologie der Ereignisse zusammengefasst. Danach ist sie näher auf die involvierten Firmen, das «Verschwinden» des Beschuldigten 1 und des Be- schuldigten 2 nach Spanien, deren Persönlichkeiten und Rollen in der W.________(AG) eingegangen. Im Weiteren hat sie die bei allen Anklageziffern die eine Rolle spielenden Zahlungen an die Z.________ GmbH geprüft. Danach ging sie auf die einzelnen Anklageziffern ein. Diesem Aufbau folgt auch die oberinstanzliche Urteilsbegründung. Ab E. 12.4. folgt zunächst eine Beweiswürdigung zu den bereits von der Vorinstanz aufgeworfenen allgemeinen Fragen rund um die W.________ (AG) bevor ab E. 13. auf die konkre- ten Bauprojekte eingegangen wird. 12.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die zahlreichen objektiven Beweismittel detailliert und zutreffend zusammengefasst (pag. 18 819 bis 18 841; S. 45 bis 67 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Auf diese Ausführungen kann vorab verwiesen werden. Zutref- fend kam die Vorinstanz insbesondere zum Schluss, dass der Bericht des Revisors der Staatsanwaltschaft sowie dessen ergänzendes Schreiben Fehler enthielt (pag. 18 824 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), weshalb einige Positio- nen zu berichtigen sind (vgl. in roter Schritt und fett hervorgehobene Beträge in un- tenstehender Tabelle). Die Korrekturen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und er- scheinen korrekt, weshalb darauf abzustellen ist. Revisor Vorinstanz Echte Einnahmen Dritter CHF 95'810.95 CHF 63'883.35 36 (pag. 09 001 005) (pag. 18 824) CHF 2'348'705.00 CHF 2'348'705.00 Einnahmen von Bauherren (pag. 09 001 008) (pag. 18 824) Zahlungen an externe Subunter- rund CHF 1'160'000.00 nehmer rund CHF 1'160'000 (pag. 18 825) Zahlungen an «eigene» Gesell- CHF 145'764.20 schaften CHF 131’672.65 (pag. 18 825) Überweisungen vom Geschäfts- CHF 133'273.61 CHF 133'273.61 auf das Privatkonto bei AB.________(Bank) AG (pag. 09 001 011) (pag. 18 825) Überweisung auf Konto von A.________ und S.________ bei EUR 85'625.00 EUR 85'625.00 der AE.________ in Spanien Überweisung auf Konto von EUR 100'000.00 S.________ bei der AE.________ EUR 115'000.00 in Spanien (pag. 18 826) Überweisungen für private Ausla- EUR 17'659.07 gen EUR 17'659.07 (pag. 18 826) Überweisungen für Existenzauf- EUR 36'757.52 bau in Spanien EUR 36'757.52 (pag. 18 826) CHF 164'899.85 Ausgaben für Fahrzeuge CHF 164'899.85 (pag. 18 826) Rund CHF 144'000.00 Infrastrukturkosten CHF 144'142.09 (pag. 18 826) DK.________(Ortschaft) an Mitar- CHF 225’180.40 beitende Davon an C.________: CHF 119'564.52 Auf die einschlägigen objektiven Beweismittel wird im Weiteren direkt in der nach- folgenden Beweiswürdigung der Kammer Bezug genommen. Auch die eingehenden und präzisen Zusammenfassungen der Vorinstanz der sub- jektiven Beweismittel sind korrekt. Auch hierfür kann auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden: Beschuldigte - A.________: pag. 18 841 bis 18 852, S. 67 bis 78 der erstinstanzlichen Urteils- begründung; - C.________: pag. 18 852, S. 78 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Zeugen - AF.________: pag. 18 852, S. 78 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; - J.________: pag. 18 853 ff., S. 79 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Auskunftspersonen - AZ.________: pag. 18 855 f., S. 81 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; 37 - R.________: pag. 18 856 bis 18 859, S. 82 bis 85 der erstinstanzlichen Urteils- begründung; - BA.________: pag. 18 859 ff., S. 85 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Sodann werden im Rahmen der Prüfung der konkreten Vorwürfe betreffend die einzelnen Bauprojekte die sorgfältigen Zusammenfassungen der Vorinstanz der spezifischen Aussagen der jeweiligen Straf- und Zivilklägerinnen und -kläger sowie beider Beschuldigter beweiswürdigend aufzugreifen sein (vgl. E. III.13. ff. hier- nach). Wie bereits dargelegt (E. I.3. hiervor), erfolgten im oberinstanzlichen Verfahren so- dann weitere Beweisergänzungen. So wurde ein Schreiben der AD.________ Vor- sorgestiftung der AB.________(Bank) AG mitsamt Vorsorgereglement zu den Ak- ten erkannt (pag. 20 843 ff.). Weiter wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung weitere Dokumente (das Schreiben «Berufungsverhandlung – persönliche Worte» des Beschuldigten 1 [pag. 21 081 ff.], Handnotizen des Privatklägers G.________ [pag. 21 089 f.) und Belege für die Reiseauslagen des Beschuldigten 2 [pag. 21 091 ff.]) zu den Akten genommen sowie der Zeuge AF.________ (pag. 21 041 ff.), der Privatkläger G.________ (pag. 21 051 ff.) und der Beschuldigte 2 (pag. 21 057 ff.) vor oberer Instanz erneut befragt. Auf eine allgemeine Zusammenfassung die- ser Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet; es wird darauf – soweit relevant – direkt im Rahmen der nachfolgenden Würdigung der Kammer eingegangen. 12.3 Beweisthemen Die Vorinstanz setzte sich beweiswürdigend zunächst mit folgenden allgemeinen Beweisfragen und -themen auseinander: - Chronologie der Ereignisse: pag. 18 862 bis 18 18 175, S. 88 bis 91 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; - Die W.________, insbesondere ihre finanzielle Lage: pag. 18 865 ff., S. 91 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; - Die weiteren involvierten Unternehmen / das «Verschwinden» der Beschuldigten nach Spanien: pag. 18 867 ff., S. 93 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; - Die Persönlichkeit und Rolle A.________ in der W.________(AG): pag. 18 870 f., S. 96 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; - Zur Ersatzfähigkeit A.________: pag. 18 871, S. 97 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; - Die Persönlichkeit und die Rolle C.________ in der W.________(AG) / sein Verhältnis zu A.________: pag. 18 871 f., S. 97 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung; - Die Akonto-Zahlungen an die Z.________ GmbH / die Verantwortung für die Zuweisung an die einzelnen Bauprojekte: pag. 18 873 f., S. 99 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; - Zur Verwendung von Baugeldern für andere Bauten: pag. 18 875, S. 101 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. 38 Die Kammer erachtet den Aufbau der Beweiswürdigung und die Schwerpunktset- zung der Vorinstanz betreffend das Rahmengeschehen und allgemeine Be- weisthemen als einleuchtend und sachgerecht. Die nachfolgende Würdigung der Kammer folgt der vorinstanzlichen Prüfungsreihenfolge. 12.4 Würdigung durch die Vorinstanz und die Kammer Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die ihr vorhandenen objektiven und sub- jektiven Beweismittel äusserst sorgfältig und vertieft würdigte. Es kann vorab auf ih- re Ausführungen (vgl. Verweise in Ziff. 12.3 hiervor) verwiesen werden. An dieser Stelle ist zu den aufgeworfenen Beweisthemen teilweise wiederholend, teilweise ergänzend Folgendes hervorzuheben: 12.4.1 Chronologie der Ereignisse Die Vorinstanz gelangte in nachvollziehbarer Weise zur Auffassung, es liege die Vermutung nahe, der Beschuldigte 1 habe sich bereits Anfang 2012 als Chef eines Bauimperiums gesehen und deshalb gleich mehrere Gesellschaften, die in diesem Bereich tätig gewesen seien, halten wollen. Zu Recht wies sie darauf hin, dass der Beschuldigte 1 indes gar nicht über eine entsprechende Ausbildung verfügte, son- dern zuvor als Treuhänder und Buchhalter diverser KMU tätig war. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte 2 offenbar eine Verbindung zu einem reichen Investor hatte. Gefragt, wer diese Investoren seien, sagte der Beschuldigte 1 aus, er könne einen deutschen Millionär nennen, der sein Leben lang nie gearbeitet habe und der «ir- gendwie einfach was Geiles» habe machen wollen mit ihnen. Der Millionär habe ursprünglich den Beschuldigten 2 gekannt und gut gemocht (Video-Einvernahme vom 2. März 2021, pag. 05 009 001 ff., 05 009 007 ff., 05 009 072, Z. 549 ff.). Da- mit macht auch die eingegangene Geschäftsbeziehung des Beschuldigten 1 mit dem Beschuldigten 2 Sinn. Der Beschuldigte 1 witterte offenbar das grosse Ge- schäft mit diesem Investor. Einleuchtende Gründe, warum er sich sonst mit dem neuen Freund seiner Exfrau – welcher zu diesem Zeitpunkt arbeits- und mittellos war – hätte zusammentun sollen, sind nicht auszumachen. Wann die Zusammena- rbeit zwischen dem Beschuldigten 1 und 2 ihren Anfang nahm, lässt sich nicht ge- nau eruieren. Die Vorinstanz hielt aber zutreffend fest, dass gestützt auf eine E- Mail des Beschuldigten 1 (pag. 21 001 165), in welcher dem Beschuldigten 2 In- formationen über Bauland in K.________(Ortschaft) weitergeleitet wurden, darauf abzustellen ist, dass sie sich bereits 2011 kannten und miteinander Geschäfte im Baubereich tätigen wollten. Im Weiteren stellte die Vorinstanz richtigerweise fest, dass der W.________(AG) Ende 2012 erstmals ein Ertrag (Einzahlung AG.________; pag. 21 008 377) aus einem Bauprojekt einging und es dieser im Dezember 2012 gelangt, zwei Generalunternehmerverträge abzuschliessen (Bau- projekt EFH G.________ [pag. 21 008 1104 ff.] und Bauprojekt EFH E.________ [pag. 21 008 1096 ff.]). In terminologischer Hinsicht sei an dieser Stelle angemerkt, dass – obwohl die Rede von GU-Verträgen ist – nicht General-, sondern Totalun- ternehmerverträge abgeschlossen wurden, da die W.________(AG) über die bauli- chen Leistungen hinaus auch für die Projektierung und Planung der Bauvorhaben verantwortlich zeichnete, also die gesamte Bandbreite von der Projektierung über die Planung hin bis zur Bauausführung abdeckte. Mit Blick auf die einzelnen Bau- 39 projekte gingen der W.________(AG) in der Folge mehrere Zahlungen der jeweili- gen Bauherren ein, welche durch die Vorinstanz wie folgt korrekt zusammengetra- gen wurden: Datum (valuta) Betrag wer Zahlungszweck Bank pag. ag. 07.01.2013 54'675.00 G.______ nicht angegeben AC._____ 07 111 007/04 001 042 31.01.2013 60'030.00 L.______ 1. Akonto AC._____ 07 111 047 18.03.2013 121'500.00 G.______ EFH G.______ AC._____ 07 111 040/04 001 043 19.03.2013 81'495.00 G.______ DEFH G.______ 9 % AC._____ 07 111 042/04 001 049 G.______ EFH G.______ neuer AC._____ 02.05.2013 4'000.00 07 111 062 Werkpreis Gutschrift aus Hypo- AL._____ 13.05.2013 133'400.00 L.______ 12 001 229 thek Rubrik L.___ 06.06.2013 1'800.00 G.______ Nachtrag EFH AC._____ 07 111 074 10.06.2013 66'780.00 M.______ Nicht angegeben AC._____ 07 111 081 G.______ AB._____ 18.07.2013 125'500.00 Nicht angegeben 07 001 025/04 001 044 allgemein G.______ AB._____ 07 001 025/04 001 045/07 29.07.2013 125'500.00 4. Akontorechnung allgemein 001 337 G.______ AB._____ 17.09.2013 125'500.00 Nicht angegeben 07 001 028/04 001 046 allgemein Gutschrift aus Hypo- AL._____ 27.09.2013 133'400.00 L.______ 12 001 230 thek Rubrik L.___ AB._____ 23.10.2013 181'100.00 G.______ Nicht angegeben 07 001 029/04 001 050 allgemein Gutschrift aus Hypo- AL._____ 07.11.2013 133'400.00 L.______ 12 001 231 thek Rubrik L.___ 03.12.2013 181'100.00 G.______ 3. Akonto AC._____ 07 111 16604 001 050 03.12.2023 37'650.00 G.______ Nicht angegeben AB._____ 07 001 030/04 001 047 allgemein G.______ AB._____ 07 001 031/04 001 048/07 24.12.2013 37'650.00 Schlusszahlung EFH allgemein 001 405 AB._____ 06.01.2014 180'000.00 I.______ Nicht angegeben 07 001 037/07 001 299 Rubrik I.____ AB._____ 06.01.2014 81'000.00 I.______ Nicht angegeben 07 001 037/07 001 297 Rubrik I.____ 07.02.2014 181'000.00 G.______ 4. Akonto AC._____ 07 111 213/04 001 052 AB._____ 11.03.2014 180'000.00 I.______ 3. Akonto 07 001 038/07 001 309 Rubrik I.____ Gutschrift aus Hypo- AL._____ 08.04.2014 133'400.00 L.______ 07 160 013 thek Rubrik L.___ Über den weiteren Verlauf der Geschäftstätigkeiten der W.________(AG) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 863 f., S. 89 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Baubeginn für das EFH E.________ war im Februar 2013, praktisch zeitgleich begannen auch die Ar- beiten am EFH G.________. Bereits im März 2013 wurde zudem der GU-Vertrag für das DEFH G.________ unterzeichnet, mit dem Bau dürfte aber erst im Mai / Juni begonnen worden sein (das genaue Datum ergibt sich aus den Akten nicht). Spätestens ab Mai 2013 beschäftigte sich die W.________(AG) auch mit dem Projekt U.________, am 17. Mai 2013 wurde der entsprechende GU- Vertrag unterzeichnet (pag. 21 008 1071 ff. bzw. pag. 21 008 1079 ff.). Aus den vorhandenen E-Mails (vgl. insbesondere pag. 21 003 063 ff.) geht hervor, dass sich A.________ und das Ehepaar U.________ relativ rasch zerstritten, so dass gar nie mit den konkreten Bauarbeiten begonnen wurde. Im September 2013 forderte die W.________(AG) CHF 81'000.00 von U.________, die jedoch nie eingingen. Ende Mai 2013 konnte zudem mit dem Ehepaar M.________ ein GU-Vertrag abgeschlos- 40 sen werden, wobei M.________ das bereits bestehende Projekt AG.________ übernahmen. Mit dem Bau des Hauses wurde aber schliesslich nie begonnen, obwohl M.________ bereits Mitte Juni 2013 CHF 66'780.00 an die W.________(AG) überwiesen hatten. Aufgrund fehlenden Baufortschritts flos- sen auch keine weiteren Mittel in die W.________(AG) Mit der Begründung, sie seien schlecht betreut worden und es seien Rechnungen nicht oder nur auf Nachdruck bezahlt worden, kündigten N.________ und M.________ am 17. Mai 2014 schliesslich den GU-Vertrag. Im August / September 2013 war die W.________(AG) zudem mit dem Projekt EFH BB.________ in Q.________(Ortschaft) beschäftigt (vgl. die Pläne auf pag. 21 001 388 ff. und das Schreiben an die Baukommission Q.________(Ortschaft) auf pag. 21 001 395, aus dem Besprechungen mit den Eigentümern des Nachbargrundstücks hervorgehen). Warum es nicht zum Abschluss eines GU-Vertrags kam, ergibt sich aus den Akten nicht. Ein Zahlungseingang des Ehepaars BB.________ kann nicht festgestellt werden. Dafür gelang im September 2013 der Abschluss des GU-Vertrags mit dem Ehepaar I.________, nachdem C.________ und A.________ schon seit Sommer 2013 mit diesem verhandelt hatte. Trotz der auch im 4. Quartal 2013 stetig fliessenden Zahlungen der Bauherren war A.________ spätestens ab November 2013 in mehr oder weniger ständiger E-Mail-Diskussion mit BA.________ über ausstehende Zahlungen. Zudem ergibt sich aus den diversen Aussagen und Dokumenten in den Akten, dass sich ab Oktober / November 2013 die Mahnungen und Reklamationen von Subunter- nehmern über ausstehende oder verspätete Zahlungen zu häufen begannen. Zusammenfassend kann beweiswürdigend festgehalten werden, dass die W.________(AG) 2012 / 2013 total sieben Bauprojekte (AG.________/M.________, E.________, 2x G.________, I.________, U.________ und BB.________) betreute, aber nur bei vier Projekten tatsächlich mit dem Bau begonnen wurde. 2014 gelang es der W.________(AG) (zumindest in der Schweiz) nicht, weitere Bauprojekte zu akqui- rieren, und die Streitereien mit der Z.________ GmbH um ausbleibende Zahlungen nahmen zu; Mitte Januar 2014 wollte BA.________ die Zusammenarbeit ein erstes Mal ganz beenden (vgl. pag. 07 211 089 f.). Das EFH G.________ wurde im Januar 2014 übergeben, die anderen Projekte blieben in Bau und kamen nicht voran bzw. waren mangels Baubewilligung noch gar nicht begonnen. Ende Februar 2014 verunfallte C.________ in Spanien, riss sich die Achillessehne und einen Muskel, und musste eine gewisse Zeit im Krankenhaus verbringen (vgl. pag. WSG 18 620 ff.). Nachdem der E-Mail- Kontakt zwischen A.________ und BA.________ im März 2014 wieder freundlicher wurde (vgl. pag. 07 211 076 ff.), muss sich das Verhältnis im April 2014 massiv verschlechtert haben, denn am 9. Mai 2014 teilte die Z.________ GmbH der W.________(AG) eingeschrieben mit, sie werde auf al- len Baustellen Bauhandwerkerpfandrechte eintragen lassen und nur noch gegen Vorauskasse weiter arbeiten. BA.________ sagte an der Hauptverhandlung dazu aus, das Schreiben habe keinen konkre- ten Auslöser gehabt, er habe einfach sein Geld nicht bekommen. Angemerkt sei weiter, dass BA.________ am 4. März 2014 beim Beschuldigten 1 nach Geld gefragt hat: «Ich wollte dich einfach Fragen ob du mir nicht die Akonto von 60'000.00 von G.________ 2 und die Akonto von I.________ von 40'000.00 bezahlen kannst bis Morgen oder Donnerstag, ich habe etwas Liquiditätsengpässe, es wäre mir echt geholfen, ich muss noch die DK.________(Ortschaft) bezahlen bis Freitag. Wäre Lieb wenn du mir helfen kannst. Gib mir doch rasch Antwort da drauf.» (pag. 07 211 078). Der Beschuldigte antwortete am folgenden Tag: «Wir richten gerade unsere neuen Büros in BC.________ (Ortschaft in Spanien) ein, so dass ich nach Computer-Verweigerung jetzt kurz via Handy guckte, was sich so in der CH tut. Darum erst jetzt mein kurzes Feedback. Selbstverständlich helfe ich Dir (sind ja Deine Guthaben) und setz mich gleich morgen früh an den Compi und überweise Dir Kohle.» (pag. 07 211 083). Es muss davon ausgegangen werden, 41 dass es sich hierbei um leere Versprechungen des Beschuldigten 1 handelte und er seinen Worten keine Taten folgen liess. Sodann ist festzuhalten, dass der Privatkläger G.________ am 8. Mai 2014 Anzei- ge erstatten liess (pag. 04 001 001), die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Mai 2014 sämtliche Konti bei der AB.________(Bank) AG sperren liess (pag. 07 000 001 f.) und gestützt auf den Hausdurchsuchungsbefehl vom 20. Mai 2014 am 26. und 28. Mai 2014 am Domizil der W.________(AG) in K.________(Ortschaft) eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde (pag. 07 500 001 ff.). Zum darauffolgenden Verhalten der beiden Beschuldigten kann auf die schlüssigen Überlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 864, f., S. 90 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Beweiswürdigend festgehalten werden kann jedoch, dass trotz des massiven Eingriffs der Strafverfol- gungsbehörden weder A.________ noch C.________ umgehend von Spanien in die Schweiz reisten, um sich den Ermittlungen zu stellen. Sie reisten auch dann nicht in die Schweiz, als zunächst am 17. Mai 2014 das Ehepaar M.________, dann am 28. Mai 2014 auch das Ehepaar I.________ den GU-Vertrag mit der W.________(AG) kündigte. Wären sie überzeugt gewesen, alles richtig gemacht zu haben und den Bauherren kein Geld zu schulden, sondern 'nur' sauber abrechnen zu müssen, so wäre die logische Reaktion gewesen, sich in das nächste Flugzeug zu setzen, in die Schweiz zu kommen und die Sache klarzustellen. Das wäre beiden auch finanziell möglich gewesen, denn die Konti der V.________, der "Schwestergesellschaft" der W.________ (AG) wie A.________ sie nann- te, wurden erst im August 2014 gesperrt. Ob A.________ in der Folge tatsächlich schwer psychisch erkrankte (wie es die Arztzeugnisse in den Akten vermuten lassen; vgl. pag. 14 001 136 ff. und 14 010 007 ff.) und deshalb nicht in die Schweiz reiste, oder ob er dies nur vorspiegelte (dieser Verdacht ergibt sich aus einem von der Privatklägerschaft eingeholten Bericht eines Privatdetektivs, vgl. pag. 14 200 043 ff.), kann an dieser Stelle offengelassen werden. A.________ wurde schliesslich am 22. Oktober 2015 in Spanien verhaftet, im November 2015 wurde die Auflösung der W.________(AG) und die Liquidation durch Konkurs angeordnet. 12.4.2 Die finanzielle Lage der W.________(AG) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe die W.________(AG) wiederholt als «Familien-AG» und «Start-Up» bezeichnet. In Anbetracht dessen, dass es sich bei der W.________(AG) um eine gewöhnliche Bauunternehmung handelte, welche weder ein innovatives Geschäftsmodell noch andere einschlägige Merkmale (na- mentlich war das in sie investierte Geld kein Risikokapital, sondern für klassisches Bauhandwerk bestimmt) aufzuweisen hatte, mutet diese Bezeichnung seltsam an. Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass einzig der Umstand, dass die W.________(AG) neu gegründet wurde, sie noch zu keinem Startup mache. Wenngleich diese Frage nicht abschliessend beantwortet werden muss, illustriert sie bereits, wie der Beschuldigte 1 seine Wahrnehmung der W.________(AG) nach aussen trug; dies in Verkennung der eigentlichen Bedeutung der verwendeten Ausdrücke. Auch sei bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Eignung der beiden Beschuldigten zur Führung eines Totalunternehmergeschäfts mindes- tens mit Blick auf ihre jeweiligen Ausbildungen in Frage zu stellen ist und davon ausgegangen werden muss, dass sie sich in Verkennung der tatsächlichen Heraus- forderungen von potentiellen grossen Einkünften blenden liessen. Dass die W.________(AG) denn auch rasch in eine finanzielle Schieflage geriet, wurde 42 durch die Vorinstanz zutreffend wie folgt hervorgehoben (pag. 18 865, S. 91 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Entscheidender als diese Schlagworte ist die finanzielle Lage der Gesellschaft in der angeklagten De- liktszeit. Exakte Angaben dazu lassen sich nicht machen, da keine verlässliche Buchhaltung existiert. Für das Geschäftsjahr 2012 gibt es zwar eine Bilanz/Erfolgsrechnung, welche den Steuerbehörden eingereicht wurde (vgl. pag. 07 231 009 ff.). Diese ist jedoch nicht revidiert, auch fehlt das Hauptbuch. Zudem wurde sie nur von AZ.________ unterzeichnet, so dass nicht beurteilt werden kann, wie ver- lässlich die Zahlen sind. Für das Geschäftsjahr 2013 existieren nur einzelne, von A.________ nachträglich erstellte Buchhaltungskonti, die, wie der Revisor zu Recht feststellte, wenig mit der Rea- lität zu tun haben. A.________ behauptete sinngemäss, es habe durchaus eine ordnungsgemässe Buchhaltung existiert, diese habe sich jedoch auf dem Server der W.________(AG) befunden, der durch die Schuld der Strafverfolgungsbehörden zerstört worden sei. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Aus den Akten ergibt sich, dass die sich auf dem Server befindlichen Daten der W.________(AG) an der Hausdurchsuchung vom 26. Mai 2014 aus unbekannten Gründen nicht gespiegelt wurden [d.h. keine elektronische Kopie erstellt wurde] und der Server (wohl aufgrund seiner Grösse und dem Um- stand, dass er sich in einem verschlossenen Schrank befand) nicht mitgenommen, sondern versiegelt wurde. Erst mehr als zwei Jahre später, im August 2016, nachdem A.________ in die Schweiz ausge- liefert worden war, erinnerte man sich seitens der Staatsanwaltschaft an den versiegelten Server. Dieser konnte jedoch weder bei der BD.________ GmbH, wo er sich gemäss den Angaben von R.________ befinden sollte, noch beim ehemaligen Verwaltungsrat BE.________ sichergestellt wer- den. Die von der Staatsanwaltschaft wegen Siegelbruch gegen BE.________ und R.________ ge- führten Verfahren wurden eingestellt (BE.________ verstarb 2017, R.________ konnte der Bruch der Siegel nicht nachgewiesen werden). Eine Zerstörung der Buchhaltungsdaten bzw. des Servers durch die Strafverfolgungsbehörden ist aus Sicht des Gerichts ausgeschlossen, diese hätten daran kein In- teresse gehabt. Dass es ein ermittlungstaktischer Fehler war, die Daten nicht zu kopieren, ist dage- gen offensichtlich. Ob nun BE.________, R.________ oder A.________ selbst für das Verschwinden der Daten verantwortlich ist, wird sich nie mehr klären lassen. Fest steht, dass das Siegel gebrochen wurde und die Daten unwiederbringlich verloren sind. Da A.________ zugab, die Buchhaltung 2013 sei noch nicht abgeschlossen gewesen und es sei auch nicht tagesaktuell gebucht worden, zudem in den sichergestellten Unterlagen weder für das Jahr 2013 noch für 2014 auch nur im Ansatz geordnete oder gar vollständige Buchungsbelege vorliegen (so weisen z.B. auch die vorhandenen Bankkonto- auszüge keine Buchungsstempel auf), erachtet es das Gericht als erstellt, dass in der W.________(AG) nicht ordnungsgemäss Buch geführt wurde und daher entgegen den Behauptungen von A.________ auch keine Übersicht über die jeweils aktuelle finanzielle Lage der Gesellschaft vor- handen war. Dass dem so gewesen sein muss, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die in der W.________(AG) eingehenden Rechnungen von A.________ nicht regelmässig zur Kenntnis ge- nommen wurden. Diese wurden eingescannt und ihm per E-Mail zugestellt, aber sowohl aus den vor- handenen E-Mails als auch seinen Aussagen ergibt sich, dass er die E-Mails nur unregelmässig las. In die AB.________ und AC.________ (Bank)-Konti konnte er zwar via E-Banking Einsicht nehmen, nicht aber auf das AL.________-Konto, so dass er auch keinen vollständigen Überblick über die Geldeingänge hatte. Schliesslich finden sich in den Akten auch keine Arbeitsverträge und/oder Lohn- abrechnungen, von ordnungsgemässen AHV-, BVG- oder MWST-Abrechnungen ganz zu schweigen. Das Gericht kommt daher zusammenfassend zum Schluss, dass die W.________(AG) in buchhalte- risch-kaufmännischer Hinsicht nicht ordnungsgemäss geführt wurde. Diesen vorinstanzlichen Schlussfolgerungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Ergänzend sei hervorgehoben, dass auch die der Bauherrschaft 43 I.________ versprochenen Quartalsabrechnungen (siehe E-Mail vom 6. März 2014, pag. 04 002 064 f.) nie ausgehändigt wurden. Vor dem Hintergrund, dass sich die – vorderhand – hierfür verantwortliche Person, R.________, nicht daran er- innern konnte, ob solche Quartalsabschlüsse überhaupt gemacht wurden (pag. 05 120 001 ff., Z. 193 f.), ist nicht davon auszugehen, dass dies tatsächlich der Fall war. Die Führung einer korrekten Buchhaltung schien dem Beschuldigten 1 nie be- sonders wichtig gewesen zu sein. Dies auch nicht bei seinen Kunden, was sich auch daraus ergibt, dass er seine Exfrau mit der Führung der Kundenbuchhaltung betraute, welche keine einschlägige Ausbildung aufzuweisen hatte und deshalb «nur geradeaus» buchen konnte (pag. 05 120 001 ff., Z. 187 f). Weiter erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 18 866 f., S. 92 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gestützt auf die vorhandenen Bankbelege bzw. die Analysen des Revisors der Staatsanwaltschaft lässt sich zur finanziellen Lage der W.________(AG) in der angeklagten Deliktszeit, d.h. von Januar 2013 bis Mai 2014, immerhin Folgendes feststellen: An Einnahmen hatte sie rund CHF 2,3 Mio. von den Bauherren E.________, G.________, M.________ und I.________ (für die Details vgl. die Tabel- le in E. 17.9.2. hiervor). Diese Zahl ist indes nicht mit entsprechenden Erträgen der W.________(AG) gleichzusetzen; als Ertrag kann nur bezeichnet werden, was der W.________(AG) als GU- und Archi- tekturhonorar zustand. Nebst diesen rund CHF 2,3 Mio. gingen bei der W.________(AG) weitere rund CHF 93'000.00 ein, davon sind aber nur rund CHF 64'000.00 als echte Erträge zu bezeichnen […]. Was die Ausgabenseite angeht, gilt es festzuhalten, dass die W.________(AG) allein für Fahr- zeugleasing und -unterhalt über CHF 160'000.00 ausgab, zudem für Infrastrukturkosten (wie Telefo- nie, Versicherungen, EDV) weitere rund CHF 144'000.00. Hinzu kommen Zahlungen an Mitarbeitende von über CHF 225'000.00 […]. Allein diese drei Zahlen, die addiert rund CHF 529'000.00 ausmachen, reichen aus, um klar zu machen, dass der Revisor mit seiner Feststellung, in Bezug auf die wenigen Bauvorhaben habe die W.________(AG) proportional viel zu hohe Kosten gehabt, recht hatte: Wer mehr als 20% seiner Einnahmen (und nicht etwa Erträge) für DK.________(Ortschaft), Infrastruktur- kosten und Leasingfahrzeuge ausgibt, der kann nicht rentabel geschäften. Da erübrigt es sich, näher darauf einzugehen, dass z.B. S.________, gelernte Pflegeassistentin (vgl. pag. 07 151 018 f.) und die damalige Freundin des Beschuldigten A.________, zweifellos nicht Arbeitsleistungen im Wert von mehreren Zehntausend Franken für die W.________(AG) erbrachte. A.________ behauptete, 2013/2014 habe die W.________(AG) über massgebliche Debitoren (in sei- ner Stellungnahme vom 1. Oktober 2014 sprach er von rund CHF 500'000.00, vgl. pag. 14 001 086; gegenüber der BF.________ (Wasserversorgung) am 30. Juni 2014 gar von CHF 700'000.00 bis CHF 1 Mio.) verfügt, so dass sie jederzeit in der Lage gewesen wäre, die ausstehenden Handwerker- rechnungen zu bezahlen. Dass dem nicht so war, ergibt sich einerseits daraus, dass er ausser dem Ehepaar U.________ keinen einzigen der angeblichen Debitoren nennen konnte, andererseits – wie der Revisor zu Recht feststellte – aus den vorhandenen Akten: Nicht nur wurden tatsächlich Bau- handwerkerpfandrechte eingetragen (was für Handwerker jeweils ultima ratio ist), sondern es gibt in den sichergestellten Akten viele offene Rechnungen und Mahnungen; zudem fällt auf, dass die von den Bauherren eingehenden Mittel meist sofort gebraucht wurden, um die dringendsten offenen Rechnungen zu bezahlen. Im Moment der Sperrung durch die Staatsanwaltschaft befanden sich auf dem Kontokorrent-Konto der W.________(AG) bei der AB.________(Bank) AG rund CHF CHF 25'000.00, auf dem Konto bei der AB.________(Bank) AG mit der Rubrik 'EFH I.________' rund CHF 118'000.00, die jedoch bereits im Umfang von CHF 100'000.00 für eine Zahlung an den 44 Holzbauer BG.________ vorgesehen waren, also nicht als freie Liquidität bezeichnet werden können (vgl. pag. 07 001 020). Auf dem Konto bei der AC.________ (Bank) befanden sich am 22. Mai 2014 CHF 5'636.34 (pag. 07 110 019). Das Konto bei der AL.________(Bank) wurde nicht gesperrt, da si- chergestellt war, dass die Mittel nur für den Bau des EFH E.________ verwendet wurden (die W.________(AG) konnte selber keine Zahlungen vom Konto auslösen, sondern musste die zu zah- lenden Rechnungen einer Bankangestellten der AL.________(Bank), BH.________, zur Zahlung vor- legen; vgl. pag. 05 080 007, 07 161 013 ff. und WSG 18 571 sowie beispielsweise pag. 04 002 065, 05 060 011 e contrario). Auf dem Konto befanden sich zum Zeitpunkt der übrigen Kontosperren rund CHF 60'000.00 (pag. 07 160 013), die jedoch – wie soeben erläutert – ebenfalls zweckgebunden wa- ren, so dass der W.________(AG) im Mai 2014 total nur rund CHF 35'000.00 (CHF 29'000.00 + CHF 5'600.00) an freien Mitteln zur Verfügung standen. Bezeichnend ist denn auch, dass nicht für je- des Projekt separate Bankkonti geführt wurden, und auch keine separaten Bauabrechnungen bestan- den (vgl. dazu auch pag. 05 006 014 ff.). Dass dies nicht 'state of the art' – hingegen in der Baubran- che wohl leider üblich – war, ist offensichtlich. Zum Ehepaar U.________ sei im Übrigen ergänzt, dass dieses der W.________(AG) nach Ansicht des Gerichts tatsächlich einen gewissen Betrag für er- brachte Leistungen geschuldet hätte, jedoch kaum in der Höhe von CHF 81'000.00, wie vom Be- schuldigten A.________ behauptet. Jedoch hätten selbst CHF 81'000.00 bei weitem nicht ausge- reicht, um alle offenen Forderungen der W.________(AG) zu decken. Zusammenfassend erachtet es das Gericht als erstellt, dass die W.________(AG) 2013/2014 entgegen den Behauptungen von A.________ nicht über offene Debitoren in der Höhe von mehreren zehntausend oder sogar mehre- ren hunderttausend Franken verfügte und folglich auch nicht in diesem Umfang ersatzfähig gewesen wäre. Den vorinstanzlichen Ausführungen zum kritischen Einnahmen- und Ausgabenver- hältnis der W.________(AG) ist beizupflichten. Anzufügen ist, dass die Ausführun- gen zu den Arbeitsleistungen von S.________ auch für Beschuldigten 2, welcher eigentlich im Küchenbau (und nicht als Architekt) tätig war, hierfür aber CHF 10'000.00 verdiente, und R.________, welche ohne entsprechende Ausbil- dung als Buchhalterin des Unternehmens tätig war, herangezogen werden können. Betreffend die vom Beschuldigten 1 geltend gemachten Debitoren ist Folgendes festzuhalten: Gefragt, ob die W.________(AG) damals neben den Bauprojekten G.________, I.________, E.________ und M.________ noch weitere Bauprojekte gehabt habe, sagte der Beschuldigte 1 anlässlich seiner Videoeinvernahme aus, sie hätten einen GU-Vertrag mit der Familie U.________ gehabt und er habe J.________ delegiert, einen Auftrag von der BI.________ Group reinzuholen. Dies sei ein Auftrag im Umfang von CHF 8 Mio. gewesen. Auch sei ihnen der Auftrag der Zeughausgarage durch die BJ.________ zugesichert worden. Sie hätten aber noch keinen Werkvertrag gehabt, sondern einfach die Zusage (Video-Einvernahme vom 2. März 2021, pag. 05 009 072, Z. 2065 ff.). Er habe mit der BI.________ Group abgemacht gehabt, dass J.________ sich darum kümmere, denn er selbst und der Beschuldigte 2 seien in Spanien gewesen (WSG 18 565 ff., Z. 346 ff.). J.________ sei tatsächlich auch bei BI.________ gewesen, das Treffen zwischen den beiden sei aber nicht befriedigend verlaufen (WSG 18 565 ff., Z. 349 f.). In Anbetracht der Aussagen des Beschuldigten 1 kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BI.________-Deal tatsächlich in greifbarer Nähe war. Wenn auch von einer Zusage die Rede ist, scheint das Geschäft tatsächlich – wenn überhaupt 45 – noch im Verhandlungsstadium geblieben zu sein. Vor dem Hintergrund der Be- deutung dieses 8-Mio.-Auftrags mutet denn auch seltsam an, dass hierfür der frei- schaffende Hilfsarchitekt vorgeschickt wurde. Was der Beschuldigte 1 in Spanien Besseres zu tun gehabt haben könnte, als einen derart wichtigen Deal für die W.________(AG) einzufädeln, bleibt schleierhaft. Auch ist mit der Vorinstanz fest- zuhalten, dass sich in den Akten keine Spur eines solchen Auftrags finden lässt. Was den Werkvertrag mit BJ.________ betrifft, wurde explizit bestätigt, sie seien «in Verhandlungen gewesen», um «eine der Hauptgeneralunternehmungen» für den Bereich Umbau zu werden (pag. 05 009 001 ff., 05 009 007 ff., 05 009 072, Z. 387 ff.). Inwiefern dieser Deal tatsächlich konkret bevorstand, bleibt ebenfalls mehr als fraglich. Wären massgebliche Debitoren tatsächlich vorhanden gewesen, wäre vom Be- schuldigten 1 zu erwarten gewesen, dass er hierzu konkret Stellung nimmt. Er selbst sagte aber aus, dass es keinen Grund gebe, diese [Debitoren] zu nennen (pag. 05 009 064 Z. 2135). Nach Auffassung der Kammer ist nicht nachzuvollzie- hen, weshalb der Beschuldigte 1 die angeblichen Debitoren zu schützen versucht. Inwieweit das laufende Strafverfahren gegen ihn kein genügender Grund war, die Debitoren von Anfang an zu nennen, erschliesst sich nicht. Wovor die Lieferanten oder neuen Kunden hätten geschützt werden müssen, ist weder erkennbar noch durch den Beschuldigten plausibilisiert. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffas- sung der Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die W.________(AG) über keine massgeblichen Debitoren verfügte, welche ihr ermög- licht hätten, die ausstehenden Handwerkerrechnungen zu begleichen. Die Vorbrin- gen des Beschuldigten 1 müssen nach dem Gesagten als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland mit Entscheid CIV 21 2169 vom 20. Mai 2021 das Konkurs- verfahren gegen die W.________(AG) denn auch mangels Aktiven einstellte (pag. WSG 19 050 f.). 12.4.3 Die weiteren involvierten Unternehmen und das «Verschwinden» der beiden Be- schuldigten nach Spanien Hierzu kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 18 867 ff., S. 93 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), welchen sich die Kammer anschliesst. Zusammenfassend sei an dieser Stelle fest- gehalten, dass der Beschuldigte diverse weitere Firmen hielt (vgl. hierzu die aus- führliche Darstellung der Vorinstanz ab pag. 18 819 ff., S. 45 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung), wobei für die vorliegend zur Beurteilung stehenden Vor- würfe die X.________ GmbH (nachfolgend: X.________) und die V.________ (Un- ternehmen) (nachfolgend: V.________) im Vordergrund stehen. Zu den beiden Un- ternehmen hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Zur X.________ kann man beweiswürdigend festhalten, dass A.________ diese gemäss Handelsre- gister per Oktober 2012 übernahm, das Unternehmen jedoch nicht selbst nutzte, sondern faktisch dem hoch verschuldeten Sanitärinstallateur Y.________ überliess (vgl. pag. 05 005 037, pag. WSG 18 572), der dann auch tatsächlich für die Bauprojekte der W.________(AG) die Sanitärarbeiten übernahm. Daraus folgt, dass die X.________ zwar keine von der W.________(AG) unabhängige Dritte war, für die effektiv geleisteten Arbeiten aber eine marktübliche Entschädigung zugute hatte. Of- 46 fensichtlich führte Y.________ die X.________ nicht erfolgreich, dies ergibt sich zum einen aus den vielen offenen Rechnungen in den Nebenakten (die nicht nur Bauprojekte der W.________(AG) be- treffen; vgl. pag. 21 004 522 ff.), zum anderen daraus, dass der Ende März 2015 eröffnete Konkurs schon vier Monate später mangels Aktiven eingestellt wurde. Die zweite Gesellschaft, die vorliegend eine gewisse Rolle spielt, ist die V.________, die "Schwester- gesellschaft" der W.________(AG) in Spanien. Gemäss dem elektronisch verfügbaren spanischen Handelsregister wurde diese erst am 17. Januar 2014 gegründet. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass sich A.________ schon im Frühling 2013 nach Spanien abmeldete und auch C.________ ab Herbst 2013 mehrheitlich in Spanien war. Über welche Gesellschaft die beiden damals arbeiteten, ist unklar, es gibt in den Akten auch keine konkreten Hinweise auf umgesetzte Bauprojekte, bloss wenig konkrete bzw. glaubhafte Aussagen der Beschuldigten. Für die Beurteilung der angeklagten Taten ist einerseits wesentlich, dass insgesamt rund EUR 36'000.00 von der W.________(AG) auf verschiede- ne Konti in Spanien flossen, die mit der Gründung der V.________ bzw. dem Aufbau von Geschäften in Spanien in Zusammenhang standen, ohne dass dieser Mittelabfluss zu irgendwelchen Erträgen in der W.________(AG) führte. Andererseits ist die immer häufigere und länger dauernde Abwesenheit von A.________ und C.________ ganz offensichtlich einer der Gründe, wenn nicht der Hauptgrund, der zum Scheitern der W.________(AG) führte. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Abwesenheit zu- dem der primäre Grund, warum es überhaupt zum Strafverfahren kam. Aus den Aussagen aller Pri- vatkläger ergibt sich nämlich, dass sie die fehlende Erreichbarkeit der Beschuldigten überhaupt erst misstrauisch werden liess, dass sie sich allein gelassen fühlten und daher auch je länger je weniger bereit waren, Bauverzögerungen zu akzeptieren. Wäre insbesondere A.________ mit seinem Talent, Menschen für sich einzunehmen, von welchem sich das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung persönlich überzeugen konnte (vgl. ausserdem illustrativ pag. 05 051 005, 05 060 009, 05 070 008 sowie den E-Mail-Verkehr mit BA.________ auf pag. 07 211 071 ff., in welchem A.________ es trotz Zahlungsausständen immer wieder schaffte, BA.________ – auch nach dessen Androhung, die Zu- sammenarbeit zu beenden – zu vertrösten), Ende 2013/Anfang 2014 in der Schweiz gewesen, so wä- re es ihm wohl gelungen, die entscheidenden Rechnungen rechtzeitig zu bezahlen, kritische Hand- werker noch länger (mit Teilzahlungen oder dem Versprechen weiterer Aufträge) hinzuhalten und die Häuser so fertig bauen zu lassen. Aufgrund der viel zu hohen Ausgaben der W.________(AG) wäre es wohl früher oder später zum Konkurs gekommen, doch hätte dies nicht zwingend zu einem Straf- verfahren geführt. Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die Abwesen- heit der beiden Beschuldigten negative Konsequenzen für die W.________(AG) als Ganzes und die einzelnen Bauprojekte hatte, vollumfänglich anschliessen. Die Vor- instanz betonte zu Recht, dass die zwei in der Schweiz anwesenden «Stellvertre- ter» J.________ und AF.________ mit der Situation zunehmend überfordert gewe- sen seien. So verfügte AF.________ nicht über die notwendige Ausbildung und Be- rufserfahrung, um die sach- und fachgerechte Betreuung der Bauprojekte zu ge- währleisten. J.________ war zwar ausgebildeter Architekt, aber bekanntlich nur in einem sehr geringen Pensum bei der W.________(AG) angestellt. AF.________ schilderte anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme die Zustände nochmals eingehend. So hätten die beiden Beschuldigten seine E-Mails nicht mehr beantwor- tet und es sei für ihn als jungen und relativ unerfahrenen Angestellten schwer ge- wesen, die Baustellen zu führen. Die Kunden seien dann auch auf ihn zugekom- men, weil sie den Beschuldigten 2 nicht mehr hätten erreichen können (pag. 21 042 Z. 68 ff.). Sodann sei erneut darauf hingewiesen, dass von einer funktionieren- 47 den Administration und Buchhaltung bei der W.________(AG) nicht die Rede sein kann. Dass das Auswandern der beiden Beschuldigten nach Spanien, die damit verbundene räumliche Distanz zu den Bauprojekten und das Abschieben von Be- lastungen und Verantwortung an J.________ und AF.________ eine zentrale Rolle für das Scheitern der W.________(AG) spielten, steht für die Kammer ausser Fra- ge. 12.4.4 Persönlichkeit und Rolle des Beschuldigten 1 Die Vorinstanz hat sich sodann eingehend mit der Persönlichkeit und der Rolle des Beschuldigten 1 in der W.________(AG) auseinandergesetzt (pag. 18 870 f., S. 97 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ wurde am _______ geboren, war also zum Zeitpunkt der angeklagten Taten rund 49 Jahre alt. Gemäss seinen eigenen, nicht überprüfbaren Angaben absolvierte er eine Kaufmännische Lehre und eine Managementausbildung und erlangte das Buchhalterdiplom, verfügt also über gewis- se buchhalterische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Wie gut diese sind, lässt sich anhand der Akten und Aussagen nicht wirklich einschätzen. Was sich aber sowohl aus seinen Aussagen als auch aus den Dokumenten in den Akten ergibt, ist seine Eloquenz. Er verfügt über ein charmantes Wesen und einen gewinnenden Auftritt, daher fiel es ihm leicht, zu den Kunden der W.________(AG) sofort einen guten Kontakt zu finden und ein freundschaftlich-vertrauensvolles Verhältnis aufzubauen. Ande- rerseits reagierte er überaus emotional-hart, wenn jemand nicht (mehr) gleicher Meinung war wie er oder ihm zu widersprechen wagte (es sei z.B. auf den E-Mail-Wechsel mit U.________ auf pag. 21 003 064 ff., seine E-Mail an G.________ als Reaktion auf die eingereichte Strafanzeige [pag. 05 050 016 f.] und seinen Umgang mit den kritischen E-Mails von M.________ [pag. 05 070 022 ff.] verwie- sen). Aus seinen Aussagen und den in den Akten vorhandenen E-Mails spricht zudem eine massive Selbstüberschätzung. A.________ stellte sich als unglaubliches 'Arbeitstier' dar, der stets "Vollgas" gebe, bis zu 20 Stunden am Tag arbeite, zwischen der Schweiz, Spanien, Marokko und der Domini- kanischen Republik hin und her pendle und daran sei, ein regelrechtes Imperium aufzubauen. Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft sprach er noch 2021 davon, dass die W.________(AG) für ein Start-up sehr erfolgreich gewesen sei und sie die "Swiss Quality" hätten in andere Länder "bringen" wollen. Obwohl die W.________(AG) damals gerademal sechs abgeschlossene GU-Verträge und kein einziges fertiges Bauprojekt vorzuweisen hatte, sprach A.________ davon, sie seien 2013/2014 eine der "erfolgreichsten GU's überhaupt" auf Platz gewesen. Auch ist bei A.________ ein Hang, sich in immer abstrusere Worthülsen zu flüchten, sobald er etwas in die Enge getrieben wird, ganz offensichtlich (die "mehrdimensionalste" Geschäftstätigkeit der W.________ (AG) in Spanien baue man etwas "mehrdimensionaler" als in der Schweiz [pag. 05 009 022 Z. 572 f.]; wenn man GU-Verträge habe, könne man diese als Debitoren andenken [pag. 05 009 063 Z. 2101 f.], etc.). In der W.________(AG) war A.________ die dominierende Person. Das ergibt sich nicht nur aus den vorhandenen Dokumenten, insbesondere den E-Mails und den diversen Aussagen Dritter, sondern auch aus seinen eigenen Aussagen: Er bezeichnete sich sowohl gegenüber den Kunden als auch später gegenüber der Staatsanwaltschaft als CEO der W.________(AG) und als für die Finanzen al- lein zuständig. Er bestritt nie, die GU-Verträge unterzeichnet und die strittigen Überweisungen vorge- nommen zu haben. Die Werkverträge mit den einzelnen Subunternehmern wurden zwar mehrheitlich von C.________ ausgehandelt, doch gab A.________ zu, dass er als CEO die Gesamtübersicht über die Projekte hatte haben müssen und auch für Nachkalkulationen zuständig gewesen wäre. Er ver- 48 suchte auch nie geltend zu machen, via E-Banking hätten noch andere auf die Konti der W.________(AG) Zugriff gehabt. Einzig bei der Frage, wer für die Buchhaltung zuständig gewesen sei, versuchte er zunächst, R.________ ins Spiel zu bringen; nach Ansicht des Gerichts aber nicht, um sich vor der Verantwortung zu drücken, sondern, weil er als CEO nicht für so etwas 'Banales' wie die Buchhaltung zuständig sein wollte. Zusammenfassend erachtet es das Gericht daher als erstellt, dass A.________ über alle wesentlichen Entscheide innerhalb der W.________(AG) nicht nur im Bil- de war, sondern diese auch zu verantworten hatte und dass er der einzige war, der über die der W.________(AG) anvertrauten Vermögenswerte der Bauherren verfügen konnte. Ergänzend zu diesen zutreffenden Ausführungen, auf welche abgestellt werden kann, sei auch aus Sicht der Kammer festgehalten, dass der Beschuldigte 1 ein wi- dersprüchliches Aussageverhalten zeigte. So gab er insbesondere zur Frage nach der Höhe der vereinbarten GU-Honorare wiederholt verschiedene Auskünfte (vgl. auch Vorhalt pag. 05 006 006), wobei sich seine Aussagen auf nicht mit den Ver- sprechungen decken, die er seiner Kundschaft gegenüber per E-Mail machte («Das GU-Honorar beträgt bei uns durchschnittlich 3,5–5%» je nach Komplexität des Bauvorhabens [E-Mail an I.________, pag. 04 002 030]; vorgehalten und vom Beschuldigten 1 bestätigt [pag. 05 006 005 f.; Prozentsatz so tief, weil viel von der Komplexität an Holzbauer habe abdelegiert werden können]). Später gab er bei der Staatsanwaltschaft am 10. Februar 2016 zu Protokoll, der GU-Gewinn (inkl. Archi- tektur) betrage generell bei jedem Projekt 20 bis 25 % (pag. 05 003 004 Z. 104 f.) und später spricht er von 20 % Honorar für die GU-Leistungen (pag. 05 003 007 Z. 224 f.). Auch habe er den GU-Gewinn beim DEFH mit 20 bis 25 % kalkuliert (pag. 05 003 012). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 1 sich wiederholt hinter ande- ren Personen versteckte – wenn nicht gar ihnen die Schuld zuwies – und sich und sein Verhalten demgegenüber als korrekt darstellte. Beispielsweise sei an dieser Stelle hervorgehoben, dass der Beschuldigte 1 – befragt zum Betreibungsbegehren der W.________(AG) vom 4. August 2014 gegen den Privatkläger G.________ (pag. 14 200 012) – auf AZ.________ verwies, wobei davon ausgegangen werden muss, dass die Einleitung der Betreibung in seinem Auftrag erfolgte. Auch beteuer- te er, mit der Bereinigung der Rechnungsstellung durch die Handwerker nichts zu tun gehabt zu haben (vgl. Schreiben Rechtsanwalt Weber vom 1. Oktober 2014 [pag. 14 001 085]). Auch bei konkreten Vorhalten, wonach Akontozahlungen der jeweiligen Bauherrschaft für andere Bauprojekte eingesetzt wurden, wies der Be- schuldigte 1 die Vorwürfe von sich (vgl. etwa pag. 05 006 015 Z. 516 ff., wo geltend gemacht wird, die Z.________ GmbH hätte wissen müssen, dass die Zahlungen für das Projekt I.________ vorgesehen gewesen seien). Auf Vorhalt von Rechnungen der Z.________ GmbH und Frage, ob diese vom Konto I.________ bezahlt worden seien, zog der Beschuldigte 1 dann wiederum den Beschuldigten 2 in die Verant- wortung (pag. 05 006 016). Sodann versteckte sich der Beschuldigte 1 wiederholt hinter angeblicher Unkenntnis, obwohl er offenkundig der Einzige war, der den Überblick über die Geschäfte der W.________(AG) hatte. Auf Vorhalt offener Rechnungen gab er etwa zu Protokoll, keine Details zu kennen und nicht zu wis- sen, um welche Handwerker es gehe (pag. 05 003 009 Z. 288 ff.). Auf Frage, was er unternommen habe, um die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts durch die BK.________ AG zu verhindern, sagte der Beschuldigte 1 aus, er habe umge- 49 hend mit dem Beschuldigten 2 telefoniert und ihn gebeten, dies mit Tellenbach zu klären, da er derjenige gewesen sei, der mit Tellenbach alles abgemacht habe (pag. 05 003 009 Z. 302 ff.). Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte 1 sich auch sonst nicht an die Wahrheit, Gepflogenheiten und Gesetze hält. So geht aus dem Wiedererwägungsgesuch des Beschuldigten 1 vom 17. Juli 2024 hervor, dass er möglicherweise nicht mehr in die Dominikanische Republik – wo er sich derzeit aufhält – einreisen dürfte, da er die maximale Dauer ohne Aufenthaltsbewilligung überschritten habe (pag. 20 989). Auch fällt auf, dass gemäss eigenen Aussagen den Arbeitnehmenden keine schriftliche Arbeitsverträge ausgestellt wurden, na- mentlich auch nicht dem Hilfsarchitekten J.________ (pag. 05 210 017 Z. 31). Das andere Architekturbüro, für welches J.________ hauptsächlich tätig war, durfte denn auch nichts von der Arbeit bei der W.________(AG) wissen (pag. 05 005 009). Weiter machte der Beschuldigte 1 wiederholt Versprechungen, welche er in der Folge nicht einhielt (so beispielsweise an die Bauherrschaft I.________, wo- nach er jeweils quartalsweise die Kostenstellenabrechnungen zustellen würde [pag. 04 002 064], was schliesslich nicht geschah). Auch im Übrigen erscheinen Geschäftsgebahren des Beschuldigten 1 als suspekt. So gab er an, Y.________ den Betrag von CHF 5'000.00 als Darlehen und nicht als Arbeitsleistung/Lohn überwiesen zu haben, «weil er sehr viele Betreibungen hatte» (pag 05 006 011 Z. 376 f.). Den Beschuldigten 2 bezeichnete er gegenüber der Bauherrin N.________ tatsachenwidrig als Ingenieur und Architekt (pag. 05 070 023 und 05 009 088). Auf Fragen hierzu antwortete der Beschuldigte 1 ausweichend (pag. 05 009 022 Z. 589 f. und 05 009 023 Z. 591 ff.). Schliesslich sei auf die offenkundig massiv übertrie- bene, von der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich ihres oberinstanzlichen Partei- vortrags zitierte Werbung der W.________(AG) hingewiesen (vgl. Vorhalt pag. 05 009 023). Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich und seine Ge- schäftstätigkeit massiv überschätzte und so bei Dritten falsche Vorstellungen weck- te. Er nahm es nicht genau mit der Wahrheit und schob in brenzligen Situationen stets die Schuld von sich ab. Bezeichnend ist schliesslich auch die Umschreibung des Beschuldigten 1 durch die Privatklägerin N.________ (pag. 05 070 008): «Herr A.________ war mir von Anfang an nicht sympathisch. Er ist sehr von sich selbst überzeugt, ar- rogant und zudem sehr redegewandt. Er bedient sich einer Sprache, welche seiner beruflichen Stel- lung nicht gerecht wird. Er hat eine Neigung dazu, gestellte Fragen, anstatt diese zu beantworten, ins Lächerliche zu ziehen und er verwendet dabei einen seltsamen und oberflächlichen Humor.» (pag. 05 070 008). 12.4.5 Ersatzfähigkeit des Beschuldigten 1 Zur Frage der Ersatzfähigkeit des Beschuldigten 1 kann wiederum vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche hierzu erwog was folgt (pag. 18 871, S. 97 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zur Ersatzfähigkeit von A.________ privat ist Folgendes festzuhalten: Dieser war wie bereits ausge- führt in der angeklagten Deliktszeit Eigentümer einer Liegenschaft in BL.________ (Ortschaft). Bei de- ren Versteigerung konnte Ende 2017 kein Überschuss erzielt werden. Schon in den Jahren zuvor war sie sehr unterschiedlich bewertet worden, A.________ konnte also nicht ohne weiteres von einem er- heblichen freien Wert ausgehen. Sein damaliger Verteidiger ging Ende 2014 bei einem Verkauf an die bisherigen Mieter von einem Erlös zugunsten von A.________ von sogar nur rund CHF 26'000.00 50 aus. Über andere grössere Vermögenswerte verfügte der Beschuldigte nicht: Die von ihm gefahrenen Autos waren geleast (pag. 05 005 011 f.), Hinweise auf wertvollen Schmuck, Bilder oder ähnliches gibt es nicht. Auf den auf ihn lautenden Konti in der Schweiz befanden sich jeweils nur wenige tau- send Franken […]. Er verfügte über ein Säule 3a-Konto bei der AD.________ Vorsorgestiftung der AB.________(Bank) AG, auf dem sich zum Zeitpunkt der Sperre im Mai 2014 rund CHF 30'000.00 befanden, per 1. Januar 2013 befanden sich darauf CHF 22'599.65, d.h. A.________ gelang es in 1 ½ Jahren nur, rund CHF 8'000.00 zu sparen ([…] und pag. 07 001 286 ff.). In Spanien wohnte er teuer zur Miete und liess zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in Spanien Geld der W.________(AG) auf ein auf S.________ lautendes Konto bei der AE.________ überweisen, verfügte also auch dort nicht über nennenswerte Vermögenswerte. Das Gericht erachtet es daher als erstellt, dass A.________ auch privat in der angeklagten Deliktszeit nicht in der Höhe von mehreren zehntau- send oder gar hunderttausend Franken ersatzfähig war. Wie bereits dargelegt, ist für die Kammer erstellt, dass die W.________(AG) im Zeitpunkt, als die Anzeige des Privatklägers G.________ einging, keine massgebli- chen Debitoren mehr hatte. Sodann ist auch privat nicht von einer Ersatzfähigkeit des Beschuldigten 1 auszugehen. So lassen sich, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, keine Hinweise auf grössere Vermögenswerte des Beschuldigten 1 finden. Auch vor oberer Instanz wurden keine Argumente vorgebracht, wonach die vorinstanzliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen wäre. Auch die Kammer geht folglich davon aus, dass der Beschuldigte 1 im angeklagten Zeitraum nicht in der Höhe von mehreren zehntausend oder gar hunderttausend Franken ersatzfähig war. 12.4.6 Persönlichkeit und Rolle des Beschuldigten 2 Hierzu führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 18 871 f., S. 97 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung): C.________ verweigerte gegenüber der Staatsanwaltschaft konsequent die Aussage. Entgegen der Ankündigung seines Verteidigers äusserte er sich auch nicht schriftlich, so dass über seine Persön- lichkeit wesentlich weniger Angaben gemacht werden können als über A.________. Von den Privat- klägern wird C.________ als umgänglich und freundlich geschildert. Aus seiner Reaktion auf eine E- Mail von AF.________, in welcher sich dieser über seine Arbeitsbedingungen beschwerte, wird je- doch deutlich, dass C.________ schlecht mit Kritik an seiner Arbeit umgehen konnte und den jungen Bauzeichner herablassend behandelte [sic!] An der Hauptverhandlung erschien er als freundlicher, harmloser, älterer Herr, der offensichtlich von A.________ fasziniert war (vgl. pag. WSG 18 612 Z. 159: "Ich bewunderte das, was er machte") und mit ihm den Traum vom internationalen 'Architekt sein' verwirklichen wollte. Aus den Akten ergibt sich, dass C.________ beruflich bereits mehrfach ge- scheitert war und finanziell sehr schlecht dastand, als er sich mit A.________ zusammentat. Er kam Ende der achtziger Jahre in die Schweiz und arbeitete fast 15 Jahre als Angestellter bei einem Küchenbauer, bevor er sich 2005 mit der T.________ GmbH selbständig machte. Schon rund drei- einhalb Jahre später musste über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und umgehend mangels Akti- ven wieder eingestellt werden. Anschliessend liess C.________ sich gemäss seinem eigenen Le- benslauf wieder bei einem Küchenbauer anstellen (BM.________ in BN.________), war aber für die- sen nicht zeichnungsberechtigt. Was er zwischen 2010 und 2012, als er die AI.________ AG von A.________ übernahm, machte, ergibt sich aus den Akten nicht und konnte auch an der Hauptver- handlung nicht mehr geklärt werden. Die AI.________ AG ging schon rund ein Jahr später in Konkurs, auch dieser musste mangels Aktiven eingestellt werden. Ob primär C.________ dafür die Verantwor- 51 tung trägt oder die Gesellschaft schon vorher überschuldet gewesen war, geht aus den Akten nicht hervor. So oder anders spricht der Konkurs gegen C.________, da er die wirtschaftliche Lage entwe- der nicht erkannte oder nicht verbessern konnte. Die AJ.________ (AG) ging zwar nicht Konkurs, doch liess C.________ diese Gesellschaft einschlafen, sie wies keine genügende Geschäftstätigkeit auf, um am 'Leben' zu bleiben. Bis zu seiner Abmeldung nach Spanien wies C.________ 38 Verlust- scheine über fast CHF 90'000.00 auf, war also hoch verschuldet und hatte auch noch eine Lohnpfän- dung am Hals. C.________ wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe A.________ psychisch und physisch un- terstützt. Das Verhältnis der beiden Beschuldigten zueinander ist daher von wesentlicher Bedeutung. C.________ hat Jahrgang 1954, er ist also zehn Jahre älter als A.________. Zudem hatte er im Ge- gensatz zu diesem praktische Erfahrungen im Baugewerbe, was prima vista gegen ein Unterord- nungsverhältnis spricht. Beide Beschuldigte sprachen davon, dass sie befreundet gewesen seien. Darauf ist abzustellen, auch wenn sie in den letzten Jahren kaum mehr Kontakt hatten. Aus den vor- handenen Aussagen und wenigen E-Mails ergibt sich, dass die beiden vertraut miteinander umge- gangen sein müssen (vgl. etwa pag. 21 001 165, 21 003 057) und eine dahingehende Arbeitsteilung hatten, dass C.________ für das 'Bautechnische', A.________ dagegen für die Finanzen und das Administrative zuständig war. Feststellen kann man aber auch, dass C.________ finanziell von A.________ abhängig war. Er lebte vom Geld, das er von der W.________(AG) bezog. Andere Ein- kommen hatte er, soweit ersichtlich, nicht. A.________ dagegen profitierte vom Wissen des Architek- ten C.________, hätte aber zweifellos auch andere Architekten beauftragen können. Die Bezeich- nung C.________ als Architekt ist zu relativieren: Aus einem von ihm selbst erstellten Lebenslauf er- gibt sich, dass er eine Ausbildung zum Hochbauzeichner und Weiterbildungen in Innenarchitektur aufweist und dann viele Jahre als Küchenbauer tätig war, folglich keine 'klassische' Ausbildung als Architekt hat. Seine Qualitäten als Architekt dürften nicht besonders gut gewesen sein: Dies ergibt sich u.a. aus den von den zuständigen Gemeindebehörden zurückgewiesenen Baugesuchen (vgl. z.B. pag. 21 001 196), zudem aus den Aussagen von N.________ und I.________, die beide aussag- ten, die Pläne von C.________ hätten sich als technisch ungenügend herausgestellt, als sie diese ei- nem neuen Architekten vorgelegt hätten. Dass C.________ aber geradezu unfähig gewesen wäre, die Tätigkeit als Architekt auszuführen, kann aber nicht gesagt werden; immerhin wurde das EFH G.________ unter seiner Leitung bezugsfertig gebaut und auch die anderen Bauten konnten unter- dessen beendet werden. Beweiswürdigend stellt das Gericht daher fest, die Fähigkeiten C.________ als Architekt seien nicht unbestritten gewesen, ohne diese näher zu qualifizieren. Die Kammer kann sich den allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Be- schuldigten 2 anschliessen. Sein Auftreten vor der oberen Instanz lässt sich in das bisherige Bild einfügen. So antwortete der Beschuldigte 2 – soweit er sich zu erin- nern vermochte – in ruhiger und freundlicher Manier auf Fragen zu seiner Person, mochte sich aber zur Sache nicht mehr äussern. In diesem Zusammenhang wies er auch auf seinen sich zunehmend verschlechternden Gesundheitszustand hin (pag. 21 057 Z. 11 ff., pag. 21 060 Z. 154 f.). Er gab zu Protokoll, seine Kreativität und das gute Verhältnis zu den Kunden seien die Stärken, zu viel Optimismus die Schwäche seiner Geschäftstätigkeit gewesen. Zu letzterem fügte er an, vielleicht müsse man, wenn man eine Firma gründe, mehr darüber nachdenken. Aber sonst habe er gerne und viel gearbeitet (pag. 21 060 Z. 133 f. und Z. 137 ff.). Es wurde bereits dargelegt, dass die beiden Beschuldigten – in Anbetracht ihrer jeweiligen Ausbildungen und beruflichen Vergangenheit – den Betrieb eines Totalunterneh- mergeschäfts unterschätzten, insbesondere bei den Finanzen mitunter unprofessi- 52 onell agierten und sich zunehmend in eine prekäre Lage manövrierten. Nach den Aussagen von J.________ und den Privatklägerschaften war sodann auch der Be- schuldigte 2 zunehmend schwierig erreichbar und setzte sich – wie der Beschuldig- te 1 – im kritischen Zeitpunkt nach Spanien ab. Auf den konkreten Tatvorwurf ge- gen den Beschuldigten 2 wird im Weiteren noch vertieft eingegangen (E. III.19. hiernach). 12.4.7 Die Z.________ GmbH Weiter erörterte die Vorinstanz die an die Z.________ GmbH, wichtigste Subunter- nehmerin der W.________ (AG) geleisteten Akonto-Zahlungen und die Verantwor- tung für die Zuweisung an die einzelnen Bauprojekte. Die Kammer kann sich die- sen sorgfältigen und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz (pag. 18 873 f., S. 99 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) vollumfänglich anschliessen: Eine Frage, die in den Befragungen und sonstigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft viel Raum einnahm, war die, ob die an die Z.________ GmbH geleisteten Akontozahlungen den richtigen Bau- projekten zugeordnet wurden. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob die W.________(AG) die ihnen von den Bauherren anvertrauten Beträge für die Begleichung bauprojekt- fremder Akonto-Rechnungen der Z.________ GmbH hatte verwenden dürfen. Ebenfalls zu diskutie- ren ist, ob BA.________ die Zahlungen seinerseits den richtigen Bauprojekten zuwies. Die Staatsan- waltschaft klagte – völlig zu Recht – schlussendlich nur noch drei der Überweisungen an die Z.________ GmbH – nämlich die CHF 30'000.00 vom Konto E.________ bei der AL.________(Bank) und zwei Mal CHF 60'000.00 vom Konto I.________ – als deliktisch an. Da der Streit zwischen BA.________ und A.________ über die verschiedenen Verrechnungen und die ausbleibenden Zah- lungen seitens der W.________(AG) ein bezeichnendes Licht auf das Geschäftsgebaren und das Aussageverhalten A.________ werfen, ist zunächst in aller Kürze allgemein auf die Geschäftsbezie- hung zwischen der Z.________ GmbH und der W.________(AG) und die Verantwortung für die Zu- weisung von Zahlungen an einzelne Akonto-Rechnungen einzugehen. Die Z.________ GmbH, welche auf allen Baustellen die Baumeisterarbeiten, insbesondere den Aus- hub und das Betonieren der Fundamente, übernahm, war die mit Abstand wesentlichste Subunter- nehmerin der W.________(AG) (ohne Fundament kein Hausbau) und deren grösste Gläubigerin. Ab- stellend auf die Aussagen BA.________ ist davon auszugehen, dass der Beginn der Geschäftsbezie- hung auf eine Offertanfrage C.________ zurückging, BA.________ in der Folge aber in finanziellen Fragen stets mit A.________ verhandelte. Die W.________(AG) überwies zwischen Mai 2013 und April 2014 total CHF 654'683.30 und WIR 10'000.00 an die Z.________ GmbH (vgl. oben in Ziff. 17.1.5. mit den Fundstellen). In den Akten finden sich dagegen Rechnungen der Z.________ GmbH an die W.________(AG) in der Höhe von total CHF 849'172.65 (vgl. oben in Ziff. 17.1.5.), wobei BA.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend machte, er habe noch gar nicht alle ausge- führten Arbeiten in Rechnung gestellt. Ob die separaten Rechnungen der Z.________ GmbH für den Gerüstbau nun gerechtfertigt waren oder nicht (vgl. dazu etwa pag. 05 130 008 Z. 231 ff., 07 211 107 ff.), kann offengelassen werden, da für die rechtliche Würdigung irrelevant. Selbst wenn die Rechnun- gen für den Gerüstbau nicht miteinbezogen werden, ist jedoch offensichtlich, dass die W.________(AG) der Z.________ GmbH noch rund CHF 150'000.00 schuldete. Aus den Akten und Aussagen ergibt sich, dass die Zuweisung von Akonto-Zahlungen der W.________(AG) auf einzelne Bauprojekte wiederholt Diskussionsthema war und BA.________ im- mer wieder habe "dem Geld nachspringen" müssen. Dass die Initiative, Geld eines Bauherrn für die 53 Zahlung von Rechnungen eines anderen Bauherrn zu verwenden, entgegen den Aussagen A.________ nicht von BA.________ ausging bzw. nicht durch administrative Fehler BA.________ verursacht wurde, ergibt sich gleich aus mehreren Indizien: - In der E-Mail vom 17. November 2013 beschwerte sich A.________ über die AL.________(Bank) und sagte BA.________, sie müssten "etwas kreativ" sein mit der Umwälzung von Baukosten ge- gen aussen. Er wolle, dass BA.________ die WIR 10'000.00 von E.________ auf G.________ umbuche und E.________ mit CHF 201'000.00 statt der vereinbarten CHF 190'000.00 abrechne, so dass er mehr für E.________ bekomme als verlangt und die Differenz auf G.________ umbu- chen solle (pag. 07 211 097). - In der E-Mail vom 29. Januar 2014 (vgl. das Zitat unten zu Ziff. 2.1. der AS) machte A.________ eindeutig klar, dass er für die Verteilung der Beträge auf die Projekte E.________ und G.________ zuständig sei: "Dieser Firlefanz ist unser internes Thema, das Dich nicht betrifft. Für Dich relevant ist, dass Du bis heute alle gestellten Akontorechnungen von G.________ 1 und E.________ bezahlt bekommen hast" (pag. 07 211 071). - Auch aus der E-Mail von C.________ an BA.________ vom 13. Mai 2014 geht hervor, dass Ausstände der Z.________ GmbH von Projekt zu Projekt umgebucht wurden, so dass diese nun alle bei G.________ "zu finden" seien, die Z.________ GmbH dagegen für andere Projekte zu viel erhalten habe (pag. 07 211 070). - BA.________ sagte bei der Kantonspolizei Bern und an der Hauptverhandlung übereinstimmend und glaubhaft aus, er habe eingehende Zahlungen mittels der Einzahlungsschein-Nummer den einzelnen Bauprojekten zugeordnet. Wenn der Einzahlende, also die W.________ (AG) den Ein- zahlungsschein verwechsle oder vertausche, dann merke er das aber nicht, solange der einbe- zahlte Betrag dem Rechnungsbetrag entspreche. - Es war A.________, der bestimmte, dass die Rechnung für das Projekt G.________ vom 17. Juli 2013 mit Geld aus dem Projekt E.________ bezahlt wurde: Am 21. November 2013 wurden CHF 30'000.00 ab dem Baukonto E.________ an die Z.________ GmbH bezahlt (vgl. pag. 05 009 092). BA.________ nahm den Betrag aber als Teilzahlung an die Rechnung vom 17. Juli 2013 für das EFH G.________ in der Höhe von CHF 70'000.00 entgegen (vgl. den Vermerk "Bezahlt 21. Nov. 2013 30'000 CHF" auf pag. 07 211 012). Auf einem Einzahlungsschein der Z.________ GmbH über CHF 30'000.00 (der eigentlich zu einer Akonto-Rechnung über CHF 30'000.00 für das EFH G.________ vom 18. November 2013 gehörte; vgl. die auf pag. 21 008 021 angegebene Einzahlungsschein-Nummer und die damit korrelierende Referenznummer auf dem Einzahlungs- schein auf pag. 21 008 022), der bei der W.________(AG) sichergestellt werden konnte, findet sich die handschriftliche Bemerkung "Eigentlich Anteil an RG G.________ 70'000.00" (pag. 21 008 022 und 05 009 028 Z. 807, 810, 813). A.________ sagte dazu am 2. März 2021 aus: "Es ist, es könnte meine Handschrift sein. Möglicherweise ist das meine Handschrift" (pag. 05 009 028 Z. 799 f.). - Bezeichnend sind denn auch die ausweichenden Aussagen A.________ auf die Vorhalte, er habe Geld der einen Bauherrschaft für die Bezahlung einer Akonto-Rechnung der Z.________ GmbH für eine andere Bauherrschaft verwendet, es sei z.B. auf die Zitate zu Ziff. 2.4. der AS (Bauherr- schaft I.________) verwiesen. Zusammenfassend erachtet es das Gericht als erstellt, dass A.________ die Verantwortung für die Zuweisung einzelner Zahlungen an konkrete Rechnungen der Z.________ GmbH trug. 54 13. Themenkomplex W.________(AG): Bauprojekt E.________ (Ziff. I.2.1 der AKS) 13.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.2.1. der AKS In Ziff. I.2.1. der AKS wird gegen die beiden Beschuldigten folgender Vorwurf erho- ben (pag. 16 002 003 ff.; Hervorhebungen im Original): 2. Qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB) 2.1. z.N. von E.________ Mehrfach begangen als berufsmässiger Vermögensverwalter, zwischen dem 31. Januar 2013 und dem 14. Mai 2014, am Sitz der W.________ in K.________(Ortschaft) BE sowie in Spanien, zum Nachteil von E.________ im Umfang von CHF 54470.00, durch folgendes Vorgehen: A.________ schloss als verantwortliches Organ, handelnd für die W.________, am 19. Dezember 2012 einen Generalunternehmervertrag mit E.________ (nachfolgend GU-Vertrag E.________). Die Parteien vereinbarten, dass die W.________ an der AK.________ (Strasse) Parzelle Nr. ________ in P.________(Ortschaft) BE ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus erstellt und die Eheleute E.________ dafür einen globalen Werkpreis in der Höhe von CHF 667000.00 bezahlen. Die W.________ verpflich- tete sich in Art. 7 Ziff. 2 des GU-Vertrags E.________ sämtliche Werkpreiszahlungen in vollem Um- fang zur Erfüllung dieses Vertrags zu verwenden. Am 30. Januar 2013 schlossen die W.________, handelnd durch das verantwortliche Organ A.________, als Generalunternehmerin, die AL.________ (Bank) AG als Baukreditgeberin sowie die Eheleute E.________ als Bauherrschaft eine Generalun- ternehmererklärung ab. Danach verpflichtete sich die Generalunternehmerin gegenüber der AL.________(Bank) AG und der Bauherrschaft, die von der Bauherrschaft der Generalunternehmerin im Zusammenhang mit dem Bauobjekt überwiesenen Beträge ausschliesslich zur Bezahlung von wertvermehrenden Bauarbeiten, Werklieferungen und Honoraren (inkl. eigene Honorare) zu verwen- den, die für die Erstellung des erwähnten Einfamilienhauses in P.________(Ortschaft) BE erbracht wurden. Des Weiteren verpflichtete sich die Generalunternehmerin, die Zahlungen nur nach Massga- be des Fortschreitens des Baues und im Rahmen ihres Kostenvoranschlages zu leisten sowie dafür Sorge zu tragen, dass kein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen wird bzw. solche unverzüglich mit- tels Leistung einer hinreichenden Sicherheit wieder löschen zu lassen. In der Folge überwiesen E.________ gestützt auf den GU-Vertrag E.________ insgesamt CHF 593630.00 an die W.________(AG) Im Einzelnen: - per Valuta 31. Januar 2013 CHF 60’030.00 zu Gunsten des Kontokorrents ________ bei der AC.________ (Bank), lautend auf die W.________ (nachfolgend Kontokorrent bei der AC.________ (Bank)); - per Valuta 13. Mai 2013 CHF 133’400.00 zu Gunsten des Kontokorrents ________ rubriziert «E.________» bei der AL.________(Bank) AG, lautend auf die W.________ (nachfolgend Konto- korrent bei der AL.________(Bank) AG); - per Valuta 27. September 2013 CHF 133’400.00 zu Gunsten des Kontokorrents bei der AL.________(Bank) AG; - per Valuta 7. November 2013 CHF 133’400.00 zu Gunsten des Kontokorrents bei der AL.________(Bank) AG; - per Valuta 8. April 2014 CHF 133’400.00 zu Gunsten des Kontokorrents bei der AL.________(Bank) AG. 55 Der W.________ bzw. dem verantwortlichen Organ A.________ wurden die von E.________ einge- zahlten Vermögenswerte gestützt auf den GU-Vertrag E.________ und die Generalunternehmerer- klärung E.________ mit der Verpflichtung anvertraut, sie im Interesse der Bauherrschaft für die Erstel- lung eines Einfamilienhauses in P.________(Ortschaft) BE zu verwenden und damit Materialkosten, Werklohnforderungen von Subunternehmern sowie Architektenhonorare zu begleichen, weshalb die Vermögenswerte für A.________ bzw. die W.________ wirtschaftlich fremd waren. A.________ tätigte ab dem Kontokorrent bei der AL.________(Bank) AG per Valuta 21. November 2013 eine unrechtmässige Überweisung in der Höhe von CHF 30'000.00 zu Gunsten der Z.________ GmbH, die entgegen dem vertraglich vereinbarten Zweck nicht zur Erstellung des Einfamilienhauses von E.________ verwendet wurde, sondern zur (Teil-)Begleichung einer ausstehenden Akontorech- nung für die Erstellung des Einfamilienhauses von G.________. A.________ tätigte vier Überweisun- gen im Gesamtbetrag von CHF 77'760.00 zu Gunsten der X.________ GmbH in K.________(Ortschaft) BE. Im Einzelnen: - per Valuta 27. September 2013 CHF 32'400.00; - per Valuta 21. November 2013 CHF 10'800.00; - per Valuta 24. Januar 2014 CHF 16'200.00; - per Valuta 25. April 2014 CHF 18'360.00.30. Diese Überweisungen für erbrachte Dienstleistungen der X.________ waren lediglich im Umfang von maximal CHF 53'290.00 gerechtfertigt. Die oben erwähnten Überweisungen im Umfang von mindes- tens CHF 24'470.00 erfolgten ohne Gegenleistung seitens der Generalunternehmerin bzw. ihrer Sub- unternehmer und wurden entgegen dem vertraglich vereinbarten Zweck nicht zur Erstellung des Ein- familienhauses von E.________ verwendet, sondern von A.________ für eigene Zwecke sowie zu Gunsten der W.________, V.________ (Unternehmen) (Spanien), X.________ GmbH, S.________, C.________, Y.________ und / oder weiteren Personen verbraucht. A.________ tätigte somit unrechtmässige Überweisungen in der Höhe von mindestens CHF 54'470.00 und bekundete damit seinen Willen, den obligatorischen Anspruch von E.________ zu vereiteln. A.________ war weder in der Lage noch gewillt, umgehend gegenüber E.________ Ersatz zu leisten. Da die Vermögenswerte weder vereinbarungsgemäss verwendet, noch fristgerecht zurückbezahlt worden sind, wurden E.________ im entsprechenden Umfang geschädigt. A.________ handelte in der Absicht, sich, der W.________, der V.________ (Unternehmen) (Spani- en), der X.________ GmbH, S.________, C.________, Y.________ und / oder weiteren Personen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den kein Anspruch bestand. Als Treuhänder und bei der W.________ für die finanziellen Belange zuständiges Organ genoss A.________ erhöhtes Vertrauen. Er verwaltete selbständig und berufsmässig Vermögenswerte in fremdem Interesse, wobei die Vermögensverwaltung mindestens einen bedeutenden Teil seiner Er- werbstätigkeit darstellte und einen erheblichen Umfang aufwies. Als mögliche Rückzahlung an E.________ kommt folgende Überweisung in Betracht: - per Valuta 24. Oktober 2013 CHF 500.0032 vom Kontokorrent Unternehmen IBAN ________, lau- tend auf die W.________ (nachfolgend Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG), zu Gunsten der Z.________ GmbH. 56 Deliktsbetrag: CHF 54'470.00 Gehilfe: C.________ Privatkläger: E.________ 13.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die zahlreichen objektiven und subjektiven Beweismittel zutref- fend zusammengefasst wiedergegeben (pag. 18 877 bis 18 887, S. 103 bis 113 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Über die Ausführungen der Vorinstanz hin- aus wird auf eine weitere Wiedergabe der Beweismittel verzichtet. Es wird darauf, soweit relevant, direkt im Rahmen der nachfolgenden Würdigung der Kammer ein- gegangen. 13.3 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zu diesem Anklagevorwurf zusammengefasst, der Beschul- digte 1 habe insofern nicht frei über die Gelder der Bauherrschaft E.________ ver- fügen können, als er die Bezahlung der Rechnungen nicht selbst ab dem Konto habe vornehmen können. Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass der Beschul- digte 1 durch BA.________ eine 5. Akonto-Rechnung für das EFH E.________ über CHF 30'000.00 ausstellen liess und eine entsprechende Überweisung von CHF 30'000.00 tätigte (bzw. durch BH.________ tätigen liess). Dabei sei der Be- trag von CHF 30'000.00 nicht für die Erstellung des EHF E.________, sondern zur Teilbegleichung einer ausstehenden Akonto-Rechnung für das EFH-G.________ verwendet worden. Die Bauherrschaft E.________ habe weiter CHF 10'000.00 an die Z.________ GmbH bezahlt, um ein durch die Z.________ GmbH provisorisch eingetragenes Bauhandwerkerpfandrecht zu beseitigen (wobei sie sich im Gegen- zug dessen Werkpreisforderung gegen die W.________(AG) habe abtreten las- sen). Die Bauherrschaft E.________ sei durch das Verhalten des Beschuldigten (und BA.________) geschädigt worden (pag. 18 888 bis 18 191, S. 114 bis 117 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem Beschuldigten 1 sei klar gewesen, dass er die Vermögenswerte der Bauherrschaft E.________ nur für den Bau deren Ein- familienhauses habe verwenden dürfen. Auch sei er für die ganze Deliktszeit nicht in der Höhe von mehreren zehntausend oder gar hunderttausend Franken ersatz- fähig gewesen (pag. 18 892 f., S. 118 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In rechtlicher Hinsicht gelangte die Vorinstanz hingegen zur Auffassung, dass die Vermögenswerte dem Beschuldigten 1 nicht im Sinne von Art. 138 Abs. 2 StGB anvertraut gewesen seien, da dieser nicht unmittelbar selbst über die anvertrauten Vermögenswerte habe verfügen können (pag. 18 902, S. 128 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend die angeklagten Überweisungen an die X.________ von insgesamt CHF 77'760.00 erwog die Vorinstanz, es gebe keine Belege für eine abredewidrige Verwendung der ab dem AL.________-Baukonto E.________ an die X.________ geleisteten Vermögenswerte. In diesem Punkt erachtete die Vorinstanz den ange- klagten Sachverhalt als nicht erstellt (pag. 18 892, S. 118 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 57 Folglich sprach die Vorinstanz den Beschuldigten 1 vom Vorwurf gemäss Ziff. I.2.1 der Anklageschrift vollumfänglich frei (pag. 18 902, S. 128 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 13.4 Vorbringen der Parteien 13.4.1 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft focht oberinstanzlich den Freispruch der beiden Be- schuldigten 1 von diesem Anklagevorwurf an. Sie machte geltend, der Beschuldigte 1 habe die Bauherrschaft E.________ eigentlich zur AB.________(Bank) AG lo- cken wollen, weil BH.________ bei der AL.________(Bank) – rein faktisch ohne entsprechende rechtliche Verpflichtung – zum Konto geschaut habe, was ihm ein Dorn im Auge gewesen sei. Dies bedeute aber nicht, dass dem Beschuldigten 1 diese Vermögenswerte nicht anvertraut worden seien. Der Beschuldigte 1 habe die Verfügungsmacht schon bei der Kontoeröffnung gehabt. Dass er später BH.________ noch getäuscht habe sei nicht von Belang. Die Einräumung der Ver- fügungsmacht über ein Bankkonto stelle ein Anvertrauen im Sinne der Norm dar (BGE 119 IV 127 E. 2). Das Konto habe auf die W.________(AG) gelautet und der Beschuldigte 1 sei der einzige Zeichnungsberechtigte gewesen (pag. 07 160 009). Rechtlich gesehen habe der Beschuldigte 1 über die uneingeschränkte Verfü- gungsmacht verfügt, weshalb den Ausführungen der Vorinstanz nicht gefolgt wer- den könne. Es gebe kein Aktenstück, welches die Verfügungsmacht des Beschul- digten 1 rechtlich einschränke. Die AL.________(Bank) habe lediglich eine Plausi- bilitätsprüfung vorgenommen und die Rechnungen insoweit kontrolliert, als ge- schaut worden sei, ob auf der Rechnung die Handwerker resp. der Bauplatz aufge- führt seien. Rein faktisch sei es folglich zwar nicht so einfach gegangen wie bei an- deren Banken, an der eingeräumten Verfügungsmacht ändere dies jedoch nichts. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Bauherrschaft E.________ schlechter zu stellen sei als die übrigen Bauherren. Selbst wenn mit der Vorinstanz davon aus- zugehen wäre, dass die Einzelzeichnungsberechtigung des Beschuldigten 1 nicht ausreiche, spreche dies nicht gegen Betrug oder Veruntreuung. Die Rechtspre- chung und das überwiegende Schrifttum würden festhalten, dass ein Anvertrauen der Vermögenswerte möglich sei, wenn der Geschädigte diese dem Täter infolge einer Täuschung durch den Täter überlassen habe (BGE 117 IV 429 E. 3c). So müssten spätestens mit der Freigabe der AL.________(Bank) die Gelder als dem Beschuldigten 1 anvertraut gelten. Betreffend die an die X.________ überwiesenen Gelder sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass es keine direkten Belege dafür gebe, dass die X.________ nicht die ganzen CHF 77'760.00 für die Erstellung des Einfamilienhau- ses E.________ verwendet habe (pag. 18 891). Es sei zu berücksichtigen, was die X.________ für ein Konstrukt gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe selber darge- legt, dass die X.________ die Aufgaben nicht selber ausgeführt, sondern einen Subunternehmen resp. Y.________ übertragen habe. Der Beschuldigte 1 habe hierzu gesagt, es sei die Idee gewesen, dass die AB.________(Bank) AG sehe, dass auch in der X.________ eine Dynamik passiere (pag. 05 005 017 Z. 587 fff.). Eine Unterfirma, die also nur den Zweck habe, damit die Bank sehe, dass hier auch etwas laufe. Eigentlich habe der Beschuldigte 1 damals offen zugegeben, dass es 58 sich einzig um ein Zwischenkonstrukt gehandelt habe. Nach aussen sei der An- schein erweckt worden, man sei eine grosse Generalunternehmung, die gewisse Bauleistungen intern abdecken könne. Die Realität sei aber, dass die X.________ keine Angestellten gehabt habe. Die Entwicklung bei der X.________ sei nach Aussagen des Beschuldigten 1 schlecht gewesen und er habe kein Gegensteuer geben können, da er ausgebremst worden sei. Eigentlicher Grund für die Gründung dieser Firma sei ein anderer gewesen: Es habe sich um ein ideales Vehikel für den Beschuldigten 1 gehandelt, um unter dem Deckmantel von Sanitärleistungen Gel- der der Bauherren abzuführen. Dies sei beim Bauprojekt E.________ passiert. Die Feststellungen der Vorinstanz seien nicht nachvollziehbar. Die Staatsanwaltschaft habe Heizungsinstallationen, Sanitärinstallationen und Waschküche vollumfänglich angerechnet (pag. 15 002 025 und pag. 21 001 027. Die X.________ habe, wenn überhaupt, CHF 53'289.99 zugute gehabt, womit das angeklagte Delta verbleibe (pag. 21 062 f.). 13.4.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte 1 sei zu Recht vom Vorwurf gemäss Ziff. I.2.1. AKS freigesprochen worden, zumal er keine Verfügungsmacht über die- ses Konto gehabt habe. Sämtliche Rechnungen hätten manuell freigegeben wer- den müssen, wobei bei der AL.________(Bank) jede einzelne Rechnung durch BH.________ geprüft worden sei. Es sei auf tatsächlicher Ebene widerlegt, dass der Beschuldigte 1 diese Überweisungen getätigt habe. Die Vorinstanz habe zu Recht erkannt, dass die Bauherrschaft E.________ dem Beschuldigten 1 die Gel- der nicht im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut habe. Ob im Verhalten des Be- schuldigten 1 ein Betrug zu sehen sei, wie es in der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung angedeutet werde, könne offenbleiben, da dies nicht angeklagt worden sei (pag. 21 071). 13.5 Erwägungen der Kammer Die Bauherrschaft E.________ und die W.________(AG) schlossen am 19. De- zember 2012 einen Generalunternehmervertrag für die «schlüsselfertige Aus- führung» eines Einfamilienhauses an der AK.________(Strasse), Parzelle Nr. ________, in P.________(Ortschaft) ab. Betreffend dessen Inhalt wird integral auf den aktenkundigen Vertrag (pag. 21 008 1096 ff.) und die zutreffende Zusammen- fassung der Vorinstanz (pag. 18 877 f., S. 103 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung) verwiesen. Wiederholend sei erwähnt, dass In Art. 7 Ziff. 2 «Garantien» vereinbart wurde was folgt (pag. 21 008 1100): «Die Generalunternehmerin ver- pflichtet sich, dass sämtliche gemäss Art. 6 dieser Vereinbarung geleisteten Werk- preiszahlungen in vollem Umfang zur Erfüllung dieses Werkvertrags verwendet werden.» Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 1 am 30. Januar 2013 namens der W.________(AG) eine «Erklärung des Generalunternehmers» unterzeichnete, in welcher Folgendes erklärt wurde (pag. 21 008 073): 1. Der Generalunternehmer verpflichtet sich gegenüber der AL.________(Bank) AG und der Bau- herrschaft, die von der Bauherrschaft dem Generalunternehmer im Zusammenhang mit dem Bauobjekt überwiesenen Beträge ausschliesslich zur Bezahlung von wertvermehrenden Bauar- beiten, Werklieferungen und Honoraren (inkl. eigene Honorare) zu verwenden, welche für das Bauobjekt erbracht werden. 59 2. Der Generalunternehmer verpflichtet sich, die Zahlungen nur nach Massgabe des Fortschreitens des Baues und im Rahmen seines Kostenvoranschlages zu leisten. 3. Der Generalunternehmer trägt dafür Sorge, dass kein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen wird. Gelangt trotzdem ein Bauhandwerkerpfandrecht aufgrund einer Forderung aus bereits er- brachten Leistungen zur vorläufigen oder definitiven Eintragung im Grundbuch, so ist der Gene- ralunternehmer verpflichtet, innert zehn Tagen ab Mitteilung des Grundbucheintrages hinrei- chende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB zu leisten, damit das Bauhandwerkerpfand- recht wieder gelöscht werden kann." Gestützt auf den Vertrag und die Erklärung ist festzustellen, dass dem Beschuldig- ten 1 folglich bewusst gewesen sein muss, dass er die Vermögenswerte der Bau- herrschaft E.________ nur für den Bau deren Einfamilienhauses verwenden durfte. Fraglich und nachfolgend eingehend zu prüfen ist, ob der Beschuldigte 1 über die von der Bauherrschaft E.________ auf das Konto der AL.________(Bank) über- wiesenen Bausummen verfügen konnte. Die Vorinstanz führte zur Geschäftsbeziehung der AL.________(Bank) und der W.________(AG) Folgendes aus (pag. 18 878, S. 104 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Die AL.________(Bank) eröffnete am 18. Januar 2013 eine Geschäftsbeziehung zur W.________ (AG) dies mit der Verbindungsnummer ________ (pag. 07 160 004). A.________ war für diese Bank- verbindung einzelzeichnungsberechtigt (pag. 07 160 009 f.). Das eigentliche Konto, das bei der AL.________(Bank) dann geführt wurde, wurde mit "Kontokorrent ________, E.________, Konto lau- tend auf W.________" bezeichnet (nachfolgend: AL.________-Baukonto E.________; vgl. z.B. pag. 07 160 013). Aus der Korrespondenz zwischen A.________ und der AL.________(Bank) ergibt sich jedoch, dass Ersterer nicht allein über die sich auf dem Konto befindlichen Vermögenswerte verfügen konnte. BH.________ von der AL.________(Bank) musste offenbar jede Rechnung zur Zahlung frei- geben (vgl. pag. 07 161 013 ff.). Eine schriftliche Regelung für dieses Vorgehen befindet sich nicht in den Akten, doch wurde dies ganz offensichtlich so gelebt (vgl. pag. 07 161 013 ff.). Weiter erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 18 887 f., S. 113 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): […] In der Anklageschrift sind die fünf zwischen dem 31. Januar 2013 und dem 8. April 2014 geleisteten Teilzahlungen des Ehepaars E.________ von total CHF 593'630.00 korrekt aufgeführt, diese können gestützt auf die Bankauszüge als erstellt erachtet werden. Für die rechtliche Würdigung wesentlich ist jedoch zu beachten, dass nur die ersten CHF 60'030.00 auf das Konto der W.________(AG) bei der AC.________ (Bank) flossen (vgl. pag. 07 111 017), über das A.________ direkt verfügen konnte (vgl. pag. 07 110 021). Ab diesem Konto werden diesem jedoch keine unrechtmässigen Geldverwen- dungen z.N. von E.________ vorgeworfen. Die restlichen CHF 533'600.00 flossen auf das AL.________-Baukonto E.________ bei der AL.________(Bank). Dieses lautete zwar auf die W.________ (AG) hatte jedoch die Bezeichnung "Kontokorrent ________, E.________" und A.________ konnte nicht über die sich darauf befindlichen Gelder verfügen. Eine schriftliche Rege- lung dazu findet sich in den Akten zwar nicht. Doch aus dem E-Mail-Verkehr und den Aussagen von E.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft geht unzweifelhaft hervor, dass folgendes Vorgehen vereinbart war und auch eingehalten wurde: Die Rechnungen der Subunternehmer für den Bau des Einfamilienhauses gingen bei der W.________(AG) ein, wo sie von A.________ oder C.________ 60 geprüft wurden. A.________ reichte sie dann per E-Mail oder Brief an die AL.________(Bank) weiter. Dort wurden sie durch die zuständige Mitarbeitende, BH.________, ebenfalls geprüft. Worauf genau, ergibt sich aus den Akten wiederum nicht, doch zeigt die vorhandene E-Mail-Korrespondenz, dass BH.________ nicht einfach jede Rechnung 'durchwinkte', d.h. nicht ohne weiteres Zahlungen auslös- te. Insbesondere die Begleichung der internen Rechnungen der W.________(AG) (für Architektur- und GU-Leistungen) gab immer wieder zu Diskussionen Anlass (vgl. z.B. pag. 07 161 016, 07 161 018). Vor der Übertragung jeder Teilzahlung aus dem Baukredit E.________ auf das AL.________- Baukonto E.________ holte BH.________ zudem das Einverständnis von E.________ selbst ein (vgl. pag. 07 161 017, 07 161 020, 07 161 039). Es ist daher in einem ersten Schritt beweiswürdigend fest- zuhalten, dass A.________ insofern nicht frei über die Gelder des Ehepaars E.________ verfügen konnte, als er die Bezahlung der Rechnungen nicht selbst ab dem Konto vornehmen konnte. Ob ihm die vom Ehepaar E.________ einbezahlten Vermögenswerte dennoch wie angeklagt anvertraut wa- ren, wird unten beim Rechtlichen zu diskutieren sein. Diese Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch aus der E-Mail des Beschuldigten 1 an E.________ vom 28. August 2013 hervorgeht, dass der Beschuldigte 1 davon ausging, jede Zahlung ab dem Konto ________ müsse durch BH.________ freigegeben werden. So beschwerte sich der Beschuldigte 1, dass sie gar nicht über das Geld bei der AL.________(Bank) verfügen könnten (pag. 05 081 039 / 21 002 970). Ferner ist auf das Schreiben der AL.________(Bank) vom 22. Februar 2018 an die Staats- anwaltschaft hinzuweisen, in welchem Folgendes mitgeteilt wurde: «Die Rechnun- gen wurden insoweit kontrolliert, als dass überprüft wurde, ob auf den Rechnungen der Bauhandwerker resp. der Bauplatz aufgeführt ist und oder die involvierten Handwerker namentlich bekannt waren» (pag. 07 161 107). Demnach ist festzuhalten, dass die Zahlungen ab dem Konto ________ bei der AL.________(Bank) jeweils erst erfolgten, nachdem BH.________ diese freigab; dies nach Rücksprache mit der Bauherrschaft E.________ und unbesehen dessen, dass der Beschuldigte 1 über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügte. Aus den amtlichen Akten – namentlich den zahlreichen E-Mails betreffend BH.________ – geht hervor, dass dem Beschuldigten 1 dieses Prozedere offen- sichtlich missfiel. Hätte er selber über die Vermögenswerte verfügen können, wären ihm der Umweg und den Ärger über BH.________ erspart geblieben und es wäre nicht erforderlich gewesen, BA.________ dazu zu bringen, eine 5. Akonto- Rechnung für das EFH E.________ über CHF 30'000.00 auszustellen, um die Freigabe dieses Betrags durch die AL.________(Bank) zu veranlassen. Es ist of- fenkundig, dass der Beschuldigte 1 selber davon ausging, nicht die alleine Verfü- gungsmacht über die Gelder auf dem AL.________ (Bank)-Konto innezuhaben. Dass bei der AL.________(Bank) tatsächlich denn auch ein Prüfungsvorgang statt- fand, ergibt sich aus deren Schreiben vom 22. Februar 2018 an die Staatsanwalt- schaft (pag. 07 161 107). Wenngleich der Beschuldigte 1 folglich über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügte, wurde dem offensichtlich in faktischer Hinsicht nicht nachgelebt. Dass der Beschuldigte 1 tatsächlich trotz Einzelzeichnungsberechtigung nicht alleine über das Konto verfügte, stellt auch die Generalstaatsanwaltschaft nicht in Abrede. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, rechtlich habe der Beschuldigte 1 eine unein- 61 geschränkte Verfügungsmacht innegehabt. Hierauf wird bei der rechtlichen Würdi- gung (E. 13.7 hiernach) zurückzukommen sein. Beweiswürdigend sei an dieser Stelle festgehalten, dass der Beschuldigte 1 nicht alleine über die Gelder auf dem AL.________(Bank) Konto für die Bauherrschaft E.________ verfügen konnte. Im Weiteren ist auf die fragliche Überweisung von CHF 30'000.00 einzugehen. In der Anklage wird dargelegt, der Beschuldigte 1 habe diese am 21. November 2021 ab dem AL.________-Baukonto E.________ getätigt (bzw. durch BH.________ tätigen lassen). Dieser Betrag sei aber schliesslich nicht für die Erstellung des EFH E.________, sondern zur Teilbegleichung einer ausstehenden Akonto-Rechnung verwendet worden. Die Vorinstanz setzte sich auch mit diesem Anklagepunkt ein- gehend auseinander und erwog was folgt (pag. 18 888, S. 114 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): Auf den ersten Blick sprechen die vorhandenen Verträge gegen eine unrechtmässige Verwendung. Denn zum einen hatte das Ehepaar E.________ mit der W.________(AG) einen Pauschalpreis von CHF 667'000.00 vereinbart, den es noch nicht ganz bezahlt hatte, als das Strafverfahren begann und A.________ nicht mehr über die Konti der W.________(AG) verfügen konnte (im Zeitpunkt der Sper- rung der Konti der W.________(AG) durch die Staatsanwaltschaft am 14. Mai 2014 […] hatte das Ehepaar E.________ CHF 593'630.00 der vereinbarten CHF 667'000.00 an die W.________(AG) einbezahlt). Mit anderen Worten stand es der W.________(AG) grundsätzlich frei, einem Handwerker mehr zu bezahlen als mit diesem werkvertraglich vereinbart, sofern das Einfamilienhaus als Ganzes zum Preis von CHF 667'000.00 gebaut wurde. Zum anderen war im Werkvertrag zwischen der W.________(AG) und der Z.________ GmbH über die Erstellung des EFH E.________ ein Pau- schalbetrag von CHF 190'000.00 vereinbart worden. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um einen angemessenen Preis für sämtliche Baumeisterarbeiten handelte, jedenfalls wird von keiner Sei- te geltend gemacht, dem sei nicht so gewesen. Wie sich aus den Bankauszügen ergibt, flossen in fünf Tranchen total CHF 195'000.00 vom AL.________-Baukonto E.________ auf das Konto der Z.________ GmbH (pag. 12 001 229 ff.), also nur CHF 5'000.00 mehr als vertraglich vereinbart. Hinzu kommen noch weitere total CHF 14'731.80 für Baumeisterarbeiten, Backsteinwände und Fenster, die zusätzlich an die Z.________ GmbH gingen, dies für Leistungen ausserhalb des Werkvertrags (pag. 07 161 098, 07 211 049). Man wäre also versucht zu sagen, die Z.________ GmbH habe das erhalten, was ihr für das Bauwerk EFH E.________ zustand. Dass die angeklagte Überweisung der CHF 30'000.00 vom 21. November 2013 dennoch unrechtmässig war, ergibt sich aus der Chronologie der Ereignisse und vor allem aus dem, was zwischen BA.________ und E.________ nach Eröffnung der Strafuntersuchung noch geschah: - Am 5. November 2013 hatte BA.________ A.________ per E-Mail gebeten, ihm die Akonto- Rechnung für das EFH G.________ über CHF 70'000.00 zu bezahlen (pag. 07 211 100), worauf er von A.________ am 7. November 2013 zunächst vertröstet wurde (pag. 07 211 099). - Am 12. November 2013 fragte BA.________ erneut nach den CHF 70'000.00 für das EFH G.________ (pag. 07 211 098). - Am 17. November 2013 schrieb A.________ per E-Mail an BA.________, sie hätten Schwierigkei- ten mit der AL.________(Bank) und man müsse nun etwas "kreativ" sein, damit er, BA.________, nächste Woche die CHF 70'000.00 auf seinem Konto habe. Er solle das EFH E.________ ge- genüber der AL.________(Bank) mit CHF 201'000.00 abrechnen, obwohl im Werkvertrag CHF 190'000.00 vereinbart worden seien. Er bekomme daher CHF 11'000.00 mehr für das EFH 62 E.________ als vertraglich vereinbart, die dann auf das EFH G.________ umgebucht würden. Er solle für das EFH E.________ eine 5. Akonto-Rechnung ausstellen, welche von einer Schluss- Summe von CHF 201'000.00 ausgehe. Sobald er, A.________, diese habe, könne er sie über das AL.________-Baukonto E.________ bezahlen und den Rest der CHF 70'000.00 über das allge- meine Konto der W.________(AG) begleichen (pag. 07 211 097). - Die Akonto-Rechnung Nr. 5 der Z.________ GmbH für das EFH E.________ über CHF 30'000.00 datiert auf den 18. November 2013 (pag. 12 001 258), ist also eine unmittelbare Reaktion auf die E-Mail von A.________ vom Vortag. - A.________ schickte am 19. November 2013 eine E-Mail an BH.________ von der AL.________(Bank), welcher er die Akonto-Rechnung der Z.________ GmbH vom 18. November 2013 sowie einen Einzahlungsschein anhängte, und bat BH.________ darum, die Rechnung um- gehend zu bezahlen (pag. 07 161 067, 07 161 069 f.). - BH.________ löste die Zahlung der CHF 30'000.00 Valuta 21. November 2013 aus (pag. 07 161 068). - Am 22. Januar 2014 fragte BA.________ A.________ in einer E-Mail nach den Abrechnungs- summen von G.________ 1 (= EFH G.________) und dem EFH E.________, "da du ja Beträge umgebucht hast" (pag. 07 211 089 f.). - Am 29. Januar 2014 antwortete A.________ und schrieb BA.________, er könne G.________ 1 und das EFH E.________ gemäss Werkvertrag abrechnen, die CHF 30'000.00, die sie damals auf das EFH E.________ gesetzt hätten, seien "ausserhalb der Konkurrenz" zu betrachten und hätten lediglich dazu gedient, die Restanz der Akonto-Rechnung EFH G.________ über CHF 70'000.00 – nebst den über das allgemeine Konto der W.________(AG) geleisteten CHF 40'000.00 – ab ei- nem anderen Konto leisten zu können (pag. 07 211 071). - Ebenfalls am 29. Januar 2014 verfasste BA.________ zwei Schlussrechnungen für das Baupro- jekt EFH E.________. Gemäss beiden Versionen hatte er total CHF 165'000.00 in vier Akonto- Zahlungen erhalten, bei der einen Version wurden zusätzlich WIR 10'000.00 dem Bauprojekt EFH E.________ zugerechnet (pag. 07 211 050 f.). - Am 7. September 2015 schlossen das Ehepaar E.________ und die Z.________ GmbH vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland einen Vergleich ab, gemäss dem E.________ der Z.________ GmbH CHF 10'000.00 bezahlten, diese im Gegenzug ihre Werklohnforderung ge- genüber der W.________(AG) an das Ehepaar E.________ abtrat und die Löschung des proviso- risch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts veranlasste (vgl. pag. 05 020 107 f., pag. WSG 20 012 f.). Bereits aufgrund der vorhandenen E-Mails ist erstellt, dass A.________ BA.________ dazu brachte, eine 5. Akonto-Rechnung für das EFH E.________ über CHF 30'000.00 auszustellen, damit die AL.________(Bank) diesen Betrag auch freigeben werde, sich die beiden aber einig waren, dass die CHF 30'000.00 nicht zur Zahlung von Arbeiten für das EHF E.________, sondern für Arbeiten am EFH G.________ (Akonto) zu verwenden seien. Dass BA.________ genau wusste, dass er A.________ damit bei etwas unterstützte, das nicht 'sauber' war, zeigt sich darin, dass er der Staats- anwaltschaft genau diese 5. Akonto-Rechnung für das Projekt EFH E.________ nicht einreichte, son- dern nur die vier ersten (vgl. pag. 07 211 004 ff. e contrario; die 5. Akonto-Rechnung gelangte mit den bei der AL.________(Bank) edierten Unterlagen in die Akten, vgl. pag. 07 161 001 und 07 161 069), der Staatsanwaltschaft gegenüber aber dennoch behauptete, er habe CHF 190'000.00 für das Projekt 63 EFH E.________ erhalten (vgl. pag. 07 211 049). Der Beweisschluss, dass die CHF 30'000.00 tatsächlich stets dem Projekt EFH G.________ zugerechnet wurden, wird durch die Schlussrechnung der Z.________ GmbH (die wegen der umstrittenen Zuweisung von WIR 10'000.00, die in concreto aber keine Rolle spielen, in zwei Versionen existiert) gestützt: Die Z.________ GmbH wies erhaltene Zahlungen für das EFH E.________ in der Höhe von nur CHF 165'000.00, und nicht die vom AL.________-Baukonto E.________ total geflossenen CHF 195'000.00 aus, buchte also die CHF 30'000.00 wie von A.________ angewiesen auch am Schluss auf das EFH G.________. Er ver- folgte diesen eingeschlagenen Weg auch konsequent weiter, indem er gegenüber dem Ehepaar E.________ ein provisorisches Bauhandwerkerpfandrecht eintragen liess. Um dieses zu beseitigen zahlten E.________ vergleichsweise CHF 10'000.00 an die Z.________ GmbH und liessen sich dafür im Gegenzug dessen Werkpreisforderungen gegen die W.________(AG) abtreten. Damit ist auch klar, dass das Ehepaar E.________ durch das Verhalten A.________ (und BA.________) letztlich ei- nen Schaden erlitt. Die Kammer kann sich dieser überzeugenden vorinstanzlichen Darlegung vollum- fänglich anschliessen. Der Beschuldigte 1 machte sodann vor oberer Instanz auch nicht geltend, dass die Überweisung von CHF 30'000.00 – entgegen der Anklage- schrift – tatsächlich ins EFH E.________ geflossen seien. Ferner geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte 1 unter Mithilfe von BA.________ die AL.________(Bank) täuschte, indem er BA.________ dazu brachte, eine 5. Akon- to-Rechnung für das EFH E.________ über CHF 30'000.00 auszustellen. Die AL.________(Bank) gab in der Folge diesen Betrag frei, wobei sich sowohl der Be- schuldigte 1 als auch BA.________ darum wussten, dass der Betrag entgegen den Angaben auf der Rechnung nicht für das EFH E.________, sondern für Arbeiten am EFH G.________ (Akonto) zu verwenden seien. Bereits an dieser Stelle sei in- des – wie es die Vorinstanz korrekt erwog – daran erinnert, dass Betrug nicht an- geklagt ist. Zu den an die X.________ überwiesenen Gelder sei vorab wiederum auf die sorg- fältige und schlüssige Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 18 891 f., S. 117 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In der Anklageschrift ist korrekt ausgeführt, dass vom AL.________-Baukonto E.________ zwischen dem 27. September 2013 und dem 25. April 2014 total CHF 77'760.00 zu Gunsten der X.________ überwiesen wurden. Angeklagt wird, von diesen CHF 77'760.00 seien höchstens CHF 53'290.00 ge- rechtfertigt gewesen, die restlichen CHF 24'470.00 seien ohne Gegenleistung erfolgt und von A.________ für eigene Zwecke verwendet worden. Zunächst ist zu klären, wie die Staatsanwaltschaft auf diesen Betrag kam: Sie ging von einem von der W.________(AG) intern erstellten Kostenvoran- schlag für das EFH E.________ aus (vgl. pag. 21 001 727/05 009 100, sichergestellt bei der W.________(AG), in dem Kosten für Heizungsinstallationen von CHF 29'410.00, Kosten für Sanitärin- stallationen von CHF 27'412.00 und Kosten für eine Waschküche von CHF 1'972.00 veranschlagt wa- ren, was zusammen CHF 58'794.00 ergibt. Gemäss den Aussagen J.________, auf die sich die Staatsanwaltschaft stützte, habe die X.________ diese Leistungen auch erbracht (pag. 05 210 030 Z. 509). Die Staatsanwaltschaft kam weiter zum Schluss, die X.________ habe ihrerseits Materialkos- ten in der Höhe von CHF 5'504.01 nicht bezahlt (vgl. die Vorhalte der Staatsanwaltschaft auf pag. 05 009 032 mit den entsprechenden Hinweisen). Diesen Betrag zog sie von den CHF 58'794.00 ab und kam zum Schluss, das nur Zahlungen in der Höhe von CHF 53'289.99 gerechtfertigt gewesen seien. Gerechnet hat die Staatsanwaltschaft korrekt, doch hat sie zwei Dinge nicht bedacht: (1): Die Familie 64 E.________ hatte einen Pauschalpreis vereinbart, d.h. wenn die W.________(AG) einem Handwerker (in concreto der X.________) mehr bezahlte, als auf dem Kostenvoranschlag vorgesehen war, so konnte sie dies bei einem anderen Handwerker wieder einsparen. Das hatte den Bauherren nicht zu kümmern, sofern er diesem Handwerker nicht (wie im Fall der Z.________ GmbH) nachträglich mehr bezahlen musste. Forderungen der X.________ gegenüber dem Ehepaar E.________ gehen aus den Akten nicht hervor. (2) Es gibt keine direkten Belege dafür, dass die X.________ nicht die ganzen CHF 77'760.00 für die Erstellung des Einfamilienhauses E.________ verwendete (wiederum im Un- terschied zur Z.________ GmbH). Es sei denn auch daran erinnert, dass die X.________ mit dem Werklohn auch DK.________(Ortschaft) und Infrastrukturkosten bezahlen durfte. Nur daraus, dass diese Material im Umfang von rund CHF 5'000.00 noch nicht bezahlt hatte, lässt sich jedenfalls nicht schliessen, dass sie mit dem ihr zugeflossenen Geld nicht das tat, was sie hätte tun sollen. Um die- sem Vorwurf noch näher nachzugehen, wurde vom Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht das Konto der X.________ bei der AB.________(Bank) AG ab dem Moment des Eingangs der ersten Zahlung ab dem AL.________-Baukonto E.________ analysiert (vgl. insbes. pag. 07 005 046 ff. und 07 006 067 ff. sowie 07 001 034 ff.): Daraus ergibt sich Folgendes: - Die X.________ nahm aus dem Bauprojekt EFH E.________ CHF 77'760.00 ein. - Sie hatte daneben Einnahmen von Dritten in der Höhe von CHF 46'696.55. - Von der W.________(AG) (nicht vom AL.________-Baukonto E.________) erhielt sie weitere CHF 22'952.65 überwiesen. - Über das AB.________ (Bank)-Konto der X.________ wurden Rechnungen für Baumaterialien (wie BO.________, BP.________, BQ.________ AG, BR.________ AG) und DK.________(Ortschaft) (für BS.________ und BT.________ sowie Y.________) bezahlt, die Höhe erscheint grundsätzlich angemessen. - Über das Konto wurden auch Leasingraten beglichen (BU.________, BV.________ Leasing), wo- bei es keine Hinweise darauf gibt, dass es sich um Leasingraten der W.________(AG) und nicht solche der X.________ gehandelt haben könnte. - Auch der Lohn von AZ.________, die als Sekretärin für die W.________(AG) arbeitete, wurde über das Konto der X.________ bezahlt, wobei A.________ nicht sinnvoll erklären konnte, warum. - A.________ bezog CHF 8'000.00 vom Konto der X.________ bei der AB.________(Bank) AG. - Nach der Sperre der Konti der W.________(AG) durch die Staatsanwaltschaft am 14. Mai 2014 wurde das Konto der X.________ noch für eine Zahlung an die BW.________ AG/BW.________ AG, zwei Zahlungen an die BX.________ GmbH und eine an AZ.________ verwendet, danach wurde darüber kein Umsatz mehr erzielt. Unbestritten ist, dass die X.________ eine Gesellschaft war, die unter der Kontrolle von A.________ stand […]. Er gab denn auch zu, die Zahlungen für die X.________ erledigt zu haben und auch für deren Buchhaltung verantwortlich gewesen zu sein. Aus der Kontoanalyse ergeben sich jedoch keine Belege für eine abredewidrige Verwendung der ab dem AL.________-Baukonto E.________ an die X.________ geleisteten Vermögenswerte. Es gibt wie bereits erwähnt keine Hinweise dafür, dass die an die Handwerker bezahlten DK.________(Ortschaft) zu hoch oder die Leasingraten nicht angemes- sen gewesen wären. Das einzige, was auffällt, ist die Bezahlung des Lohns von AZ.________ über die X.________, doch floss von der W.________(AG) deutlich mehr Geld in die X.________ als Lohn 65 an AZ.________ ausgerichtet wurde, so dass deren Lohn nicht zwangsläufig mit den Mitteln von E.________ bezahlt wurde. Und auch die CHF 8'000.00, welche an A.________ flossen, stammten nicht zwingend vom AL.________-Baukonto E.________. Zusammenfassend erachtet daher das Ge- richt den angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt. Nach Auffassung der Kammer kann auf diese Ausführungen abgestellt werden. Zwar wies die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass zu berück- sichtigen sei, um was für ein Konstrukt es sich bei der X.________ handle. Auch der Kammer erscheinen die an die X.________ überwiesenen Beträge mit Blick auf deren organisatorischen Hintergrund und die fragliche tatsächliche Geschäftstätig- keit als suspekt. Auch die Kammer gelangt jedoch zur Auffassung, dass mit Blick auf die Kontoanalyse eindeutige Beweise für eine abredewidrige Verwendung der an die X.________ geleisteten Vermögenswerte fehlen. Schlussendlich muss die Frage, ob die Überweisungen tatsächlich gerechtfertigt waren, mit Blick auf die noch folgende rechtliche Würdigung nicht abschliessend beantwortet werden. Dass der Beschuldigte 1 sodann nicht ersatzfähig war, wurde bereits erläutert – es sei an dieser Stelle vollumfänglich auf E. 12.4.5 hiervor verwiesen. 13.6 Beweisergebnis Gegen den Beschuldigten 1 ist der Sachverhalt gemäss Ziff. I.2.2. der Anklage- schrift erstellt. 13.7 Rechtliche Würdigung 13.7.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer ihm anvertraute Vermö- genswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die theoretischen Grundlagen des Grundtatbestands von Art. 138 StGB wurden bereits erläutert, es kann vorab auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 11.9.1 hiervor). Ergänzend sei an dieser Stelle sodann auf die nachfolgenden theoreti- schen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins und der Abgrenzung zwischen Veruntreuung und Betrug verwiesen (pag. 18 898 ff, S. 124 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer ihm anvertraute Ver- mögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in be- stimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu ver- walten oder einem anderen abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder still- schweigender Abmachung beruhen. Das Anvertrautsein von Vermögenswerten setzt dabei voraus, dass der Treuhänder ohne Mitwirkung des Treugebers über diese verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2. mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung und kritische Literatur; ANDREAS DONATSCH, in: Derselbe [Hrsg.], Kommentar StGB, 21. Aufl. 2022, N 15 zu Art. 138 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Einräumung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto ist ein Anvertrauen der Forderung, auch wenn daneben der Treugeber oder Dritte ebenfalls über das Konto verfügen können (vgl. BGE 119 IV 127 E. 2 und – al- lerdings kritisch – STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, a.a.O., N 11 zu Art. 138, mit Verweis u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_341/2011 vom 10. November 2011 E. 1.5 und BGE 117 IV 429 E. 3.b). 66 Von der Lehre wird die Rechtsprechung seit längerem kritisiert. Sie fordert, dass von 'Anvertraut sein' nur dann ausgegangen werden soll, wenn der Treugeber seine Verfügungsmacht gänzlich aufgibt. MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO schlagen mit ausführlicher Begründung folgende Definition des Anvertrautseins vor: "Anvertraut ist, (1) was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen an einen Dritten weiterzuleiten, (2) wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt." (a.a.O., N 45 zu Art. 138 StGB). STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI ziehen folgende Formulierung vor: "Anvertraut ist, was mit rechtlich beschränkter Verfügungsbefugnis überlassen wird, ohne dass eine unmittelbare Kontrolle der Ver- wendung möglich oder üblich ist." (a.a.O., N 4 zu Art. 138). Zur Abgrenzung zwischen Veruntreuung und Betrug (Art. 146 StGB) kann man der Lehre Folgendes entnehmen: STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI halten fest, Veruntreuung liege vor, wenn der Täter un- mittelbar über anvertraute Werte verfügen könne, Betrug hingegen, wenn er dazu andere täuschen müsse. Betrug, nicht Veruntreuung, sei ferner dann anzunehmen, wenn die Vertrauensstellung durch arglistige Täuschung erlangt worden sei. Erwirke der Täter durch arglistige Täuschung, dass die Ver- untreuung nicht entdeckt werde, so sei dieser Deckungsbetrug mitbestrafte Nachtat (a.a.O, N 41 zu Art. 146). DONATSCH führt Folgendes aus: "Was das Verhältnis zum Betrug […] anbelangt, so liegt Be- trug vor, wenn der Täter mit seiner Täuschung bewirkt, dass ihm der Getäuschte die Stellung eines Treuhänders einräumt […]. Vertraut der Treugeber die Sache aufgrund eines Willensmangels an, so ist sie anvertraut, weshalb Veruntreuung vorliegt (BGE 117 IV 436 f.). Falls beide Tatbestände erfüllt sind, ist von Alternativität auszugehen. Keinesfalls kann allein deshalb Veruntreuung angenommen werden, weil Betrug – aus irgendeinem Grund – nicht anwendbar ist (BGE 133 IV 30 f.)" (ANDREAS DONATSCH, a.a.O, N 30 zu Art. 138). MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO halten im Zusammen- hang mit Art. 138 StGB fest, liege keine rechtlich gültige Übertragung der Verfügungsmacht vor und sei der Täter mithin gar nicht verfügungsberechtigt, sondern habe nur Zugang zu den Vermögenswer- ten, die ihm nicht anvertraut seien, so könne keine Veruntreuung vorliegen. Seien dem Täter dagegen die Vermögenswerte anvertraut und dürfe er über diese auch unmittelbar verfügen, so sei Veruntreu- ung anzuwenden. Strittig seien die Fälle, in welchen der Täter die Verfügungsmöglichkeit über Sa- chen oder Vermögenswerte durch Täuschung des Treugebers erlange. Diesbezüglich sei prinzipiell Betrug anzuwenden, doch nehme die Praxis teilweise dort, wo eine Verurteilung wegen Betrugs nicht möglich sei, zu Unrecht subsidiär Veruntreuung an (a.a.O., N 208 zu Art. 138 StGB). Sodann macht sich der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB strafbar, wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Bei- stand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufs, Ge- webes oder Handelsgeschäfts, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, be- geht. Es kann wiederum auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 18 900, S. 126 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Berufsmässiger Vermögensverwalter ist gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht jeder, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Vermögenswerte entgegennimmt. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass die entsprechende Tätigkeit typischerweise gerade darin besteht, Vermögen zu ver- walten (Urteil des Bundesgerichts 6S.287/2003 vom 17. Oktober 2003 E. 4.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_629/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.3.1 e contrario; GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 13 N 65) – dies etwa im Unterschied zur Veruntreuung im Rahmen einer behördlich bewilligten beruflichen Tätigkeit, wo für die Qualifikati- on bereits genügt, dass die Entgegennahme fremder Vermögenswerte zur bestimmungsgemässen 67 Verwendung für den Beruf nicht untypisch ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_629/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.3.1). Als berufsmässig gelten Tätigkeiten, die einen bedeutenden Teil der Erwerbstätigkeit des Verwalters darstellen und einen erheblichen Umfang aufweisen (MARCEL ALEXANDER NIGG- LI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N 177 zu Art. 138 StGB mit Hinweisen). Nicht vorausgesetzt ist indes, dass sich der Täter beruflich ausschliesslich der Vermögensverwaltung widmet, auch wer sich daneben in erheblichem Umfang noch anders betätigt, kann berufsmässiger Vermögensverwalter sein (GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 13 N 65 mit Hinweisen; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N 178 zu Art. 138 StGB). Voraus- setzung ist, dass das Delikt gerade in Ausübung der qualifizierenden Tätigkeit, d.h. der berufsmässi- gen Vermögensverwaltung, begangen wird (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N 158 zu Art. 138 StGB mit Hinweisen). Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der ju- ristischen Person obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs der juristischen Person handelt (Art. 29 lit. a StGB). Art. 29 StGB ist auch auf Art. 138 StGB anwendbar (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N 179 zu Art. 138 StGB). Als berufsmässiger Vermögensverwalter agiert deshalb das Organ einer juristischen Person, welche berufsmässige Vermögensverwalterin ist, unabhängig davon, ob das Organ selber auch als berufsmässiger Vermögensverwalter i.S. des StGB zu qualifizieren ist. Es genügt, dass die Sonder- pflicht der juristischen Person obliegt und der vermögensveruntreuende Täter deren Organ ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4.2.6, 6B_846/2015 vom 31. März 2016 E. 1.3.2, 6S.835/1999 vom 5. April 2000 E. 1.a und 1.c.bb; einschränkend mit der zusätzlichen Vor- aussetzung, das Organ müsse intern für die berufsmässige Verwaltung von Kundenvermögen ver- antwortlich sein Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 4.5.1). Gemäss Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grund- lagen zutreffend wiedergegeben (pag. 18 901, S. 127 der erstinstanzlichen Urteils- begründung): Gemäss Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich Hilfe leistet. Die Gehilfenschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beteiligte nur einen un- tergeordneten Tatbeitrag leistet. Die Erfolgschance der tatbestandserfüllenden Handlung muss sich durch die Hilfeleistung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekom- men wäre bzw. dass der Tatbeitrag die adäquat-kausale Ursache eines strafrechtlichen Erfolgs ist (BGE 129 IV 124 E. 3.2; BGE 121 IV 109 E. 3.a; MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 25 StGB). Die Gehilfen- schaft muss vor oder während der Tat, spätestens bei der Beendigung derselben geleistet werden (STEFAN TRECHSEL/CHRISTOPHER GETH, a.a.O., , N 9 zu Art. 25). In subjektiver Hinsicht muss der Täter die Haupttat (eventual-)vorsätzlich fördern. Was die Bestimmtheit der Haupttat betrifft, so ist weder er- forderlich, dass der Gehilfe das Opfer oder die Person des Täters noch die genauen Modalitäten der Tatausführung kennt. Ausreichend ist, wenn der Gehilfe nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine Deliktshandlung fördert, deren grobe Züge er kennt. Es muss für ihn erkennbar sein, dass seine Hilfeleistung die Erfolgschancen der Haupttat erhöht (MARC FORSTER, a.a.O., N 10 und N 19 zu Art. 25 StGB; gleichermassen STEFAN TRECH- SEL/CHRISTOPHER GETH, a.a.O., N 10 zu Art. 25). Psychische Gehilfenschaft kann intellektueller Natur sein, z.B. die technische Anleitung oder den af- fektiven Bereich betreffen, indem der Täter im Tatentschluss bestärkt oder von einer Umkehr abgehal- 68 ten wird (z.B. dann, wenn der Gehilfe nach einem ursprünglich gutgläubig geleisteten physischen Bei- trag dem Vorsatz des Täters beitritt). Die blosse Billigung der Tat eines anderen ist noch keine psy- chische Gehilfenschaft (STEFAN TRECHSEL/CHRISTOPHER GETH, a.a.O., N 4 zu Art. 25; so auch MARC FORSTER, a.a.O., N 25 zu Art. 25 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6P.40/2005 bzw. 6S.134/2005 vom 1. September 2005 E. 2.1 mit Hinweisen). Der psychische Gehilfe wirkt gemäss MARC FORSTER in af- fektiv-emotionaler Hinsicht auf den Täter ein, bestärkt diesen seelisch in seinem Tatentschluss und erleichtert ihm damit die Durchführung der Straftat. Heikel kann dabei die Abgrenzung zwischen psy- chischer Gehilfenschaft und Anstiftung sein. Im Gegensatz zum Anstifter ruft der psychische Gehilfe den Tatentschluss im Täter nicht selber hervor, bestärkt ihn jedoch in dessen (bereits gefasstem) Ta- tentschluss (etwa durch aktive, motivierende Zustimmung, welche die Straftat fördert, bestärkendes Lob, Anfeuern oder auch durch die blosse Zusicherung von Hilfe, z.B. Fluchthilfe). Denkbar ist auch, dass der Gehilfe den Täter davon abhält, den bereits gefassten Entschluss wieder aufzugeben, oder dass er ihm ein zusätzliches Tatmotiv liefert (vgl. zum Ganzen MARC FORSTER, a.a.O., N 23 f. zu Art. 25 StGB). GÜNTER STRATENWERTH betont dabei zu Recht, ein Schuldspruch wegen psychischer Gehilfenschaft erfordere den Nachweis der affektiven Einwirkung auf den Täter, alles andere liefe auf eine Verdachtsstrafe hinaus (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 13 N 119). 13.7.2 Subsumtion Der Beweiswürdigung folgend verwendete der Beschuldigte 1 einen Teil der Ver- mögenswerte, welche die Bauherrschaft E.________ an W.________(AG) leistete, abredewidrig (Überweisung von CHF 30'000.00 vom AL.________-Baukonto E.________ an die Z.________ GmbH, womit aber Rechnungen für das Bauprojekt EFH G.________ bezahlt worden seien, und Überweisung von total CHF 24'470.00 an die X.________, welche nicht zur Begleichung von Rechnungen für das Baupro- jekt E.________ verwendet worden seien). Aus den dargelegten theoretischen Ausführungen geht hervor, dass der objektive Tatbestand von Art. 138 Abs. 1 Ziff. 2 StGB zunächst voraussetzt, dass dem Täter Vermögenswerte anvertraut wurden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass eine Veruntreuung nur vorliegen kann, wenn der Täter unmittelbar selbst über die Vermögenswerte verfügen kann. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf BGE 119 IV 127 E. 2 geltend macht, die Vermögenswerte seien dem Beschuldigten mit der Einräumung der Verfügungsmacht über das Bankkonto an- vertraut worden, ist festzuhalten, dass vorliegend der Beschuldigte 1 – unbesehen der Einzelzeichnungsberechtigung – in tatsächlicher Hinsicht eben gerade nicht in die Lage versetzt wurde, allein über das Konto zu verfügen. Aus dem Beweiser- gebnis folgt, dass der Beschuldigte 1 nicht frei über die Vermögenswerte auf dem AL.________-Baukonto E.________ verfügen konnte, sondern BH.________ jede einzelne Zahlung ab dem Konto kontrollierte, wobei hierfür auch Rücksprache mit der Bauherrschaft genommen wurde. BH.________ nahm jeweils eine eigenstän- dige Prüfung vor, was den Beschuldigten 1 denn auch zunehmend störte. So geht sein Unmut über diese Situation aus seinem Mailverkehr deutlich hervor. Auch in subjektiver Hinsicht ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 davon ausging, nicht frei über das Konto verfügen zu können. Zudem verfängt das Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft im vorliegenden Fall nicht, wonach mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 69 117 IV 429 E. 3.c.) die Gelder auch anvertraut seien, wenn sie durch Täuschung erlangt worden seien. Klar ist, dass der Beschuldigte 1 BH.________ über den Zweck gewisser Zahlungen getäuscht hat. So schickte der Beschuldigte 1 bspw. am 19. November 2013 eine E-Mail an BH.________ und liess ihr zwei weitere Rechnungen zulasten des Baukredites E.________ zur umgehenden Ausführung zukommen (pag. 07 161 067). Gemäss den Akten, welche die AL.________(Bank) der Staatsanwaltschaft einreichte, war dieser E-Mail eine «Akonto Rechnung Nr. 5» für den Neubau des EHF E.________ über CHF 30'000.00 beigelegt (pag. 07 161 069 f.). Die AL.________(Bank) belastete das AL.________-Baukonto E.________ entsprechend mit CHF 30'000.00 zugunsten der Z.________ GmbH (pag. 07 161 068). Eigentlich wurde damit aber ein Anteil an Werksvertragskosten des Baupro- jekts G.________ bezahlt. Eine Täuschung des Beschuldigten 1 gegenüber Frau BH.________ lag also offensichtlich vor. Die vorliegende Ausgangslage unter- scheidet sich jedoch von jener, welche dem von der Generalstaatsanwaltschaft zi- tierten höchstrichterlichen Urteil zugrunde liegt. So nahm der Beschuldigte 1 diese Täuschung nicht vor, damit ihm überhaupt erst Vermögenswerte anvertraut wur- den. Vielmehr täuschte er über den eigentlichen Zahlungszweck, um Zahlungen am dem AL.________-Baukonto E.________ durch BH.________ zu veranlassen. Soweit hierfür der Tatbestand des Betrugs ins Auge gefasst wird, sei festgehalten, dass dieser nicht angeklagt und folglich auch nicht zu prüfen ist. Wie bereits darge- legt, wurden sodann dem Beschuldigten die fraglichen Vermögenswerte nicht im Sinne von Art. 138 Abs. 1 Ziff. 2 StGB anvertraut. Objektiver (und subjektiver) Tat- bestand von Art. 138 Abs. 1 Ziff. 2 StGB sind nach dem Gesagten nicht erfüllt. 13.8 Fazit Der Beschuldigte 1 ist vom Vorwurf der Veruntreuung von Vermögenswerten gemäss Ziff. I.2.1 der Anklageschrift freizusprechen. 14. Themenkomplex W.________(AG): Bauprojekte G.________ (Ziff. I.2.2 der AKS) 14.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.2.2 der Anklageschrift In Ziff. 1.2.2. der AKS wird gegen die beiden Beschuldigten folgender Vorwurf er- hoben (pag. 16 002 006 ff.; Hervorhebungen im Original): 2.2. z.N. von G.________ Mehrfach begangen als berufsmässiger Vermögensverwalter, zwischen dem 4. Januar 2013 und dem 14. Mai 2014, am Sitz der W.________ in K.________(Ortschaft) BE sowie in Spanien, zum Nachteil von G.________ im Umfang von CHF 535894.97, durch folgen des Vorgehen: A.________ schloss als verantwortliches Organ, handelnd für die W.________, am 20. Dezember 2012 einen Generalunternehmervertrag mit G.________ (nachfolgend GU-Vertrag G.________ 1). Die Parteien vereinbarten, dass die W.________ an der AK.________(Strasse) Parzelle Nr. 1329 in P.________(Ortschaft) BE ein Einfamilienhaus erstellt und G.________ dafür einen globalen Werk- preis in der Höhe von insgesamt CHF 607'500.00 bezahlt. Die W.________ verpflichtete sich in Art. 7 Ziff. 2 des GU-Vertrags G.________ 1 sämtliche Werkpreiszahlungen in vollem Umfang zur Erfüllung dieses Vertrags zu verwenden. In der Folge überwies G.________ gestützt auf den GU-Vertrag G.________ 1 insgesamt CHF 622500.00 an die W.________(AG) Im Einzelnen: 70 - per Valuta 4. Januar 2013 CHF 54'675.00 zu Gunsten des Kontokorrents bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 18. März 2013 CHF 121'500.00 zu Gunsten des Kontokorrents bei der AC.________ (Bank); - per Valuta Mai 2013 CHF 4'000.00 zu Gunsten des Kontokorrents bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 5. Juni 2013 CHF 1'800.00 zu Gunsten des Kontokorrents bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 18. Juli 2013 CHF 125'500.00 zu Gunsten des Kontokorrents bei der AB.________(Bank) AG - per Valuta 29. Juli 2013 CHF 125'500.04 zu Gunsten des Kontokorrents bei der AB.________(Bank) AG, - per Valuta 17. September 2013 CHF 125'500.00 zu Gunsten des Kontokorrents bei der AB.________(Bank) AG; - per Valuta 3. Dezember 2013 CHF 37'650.00 zu Gunsten des Kontokorrents bei der AB.________(Bank) AG; - per Valuta 24. Dezember 2013 CHF 26'375.00 zu Gunsten des Kontokorrents bei der AB.________(Bank) AG. A.________ schloss als verantwortliches Organ, handelnd für die W.________, am 15. März 2013 ei- nen zweiten Generalunternehmervertrag mit G.________ (nachfolgend GU-Vertrag G.________ 2). Die Parteien vereinbarten, dass die W.________ an der AK.________(Strasse) Parzelle Nr. 1327 in P.________(Ortschaft) BE ein Doppeleinfamilienhaus erstellt und G.________ dafür einen globalen Werkpreis in der Höhe von insgesamt CHF 905'500.00 bezahlt. Die W.________ verpflichtete sich in Art. 7 Ziff. 2 des GU Vertrags G.________ 2 sämtliche Werkpreiszahlungen in vollem Umfang zur Er- füllung dieses Vertrags zu verwenden. Am 15. November 2013 schlossen die W.________, handelnd durch das verantwortliche Organ A.________, als Generalunternehmerin und G.________ als Bau- herr eine Generalunternehmer-Erklärung (nachfolgend GU-Erklärung G.________). Danach verpflich- tete sich die Generalunternehmerin, sämtliche im Auftrag der Bauherrschaft auf das GU-Konto geleis- teten Zahlungen nach Massgabe des Fortschreitens der Bauarbeiten zu verwenden und alle Arbeiten und Lieferungen der Handwerker und Unternehmer gleichmässig zu bezahlen. Des Weiteren ver- pflichtete sich die Generalunternehmerin, dafür zu sorgen, dass die fragliche Liegenschaft nicht mit Bauhandwerkerpfandrechten belastet wird bzw. sofort hinreichend Sicherheit zu leisten zwecks Ab- weisung solcher Anmeldungen. In der Folge überwies G.________ gestützt auf den GU-Vertrag G.________ 2, bzw. später zudem gestützt auf die GU-Erklärung G.________, insgesamt CHF 624795.00 an die W.________(AG) Im Einzelnen: - per Valuta 19. März 2013 CHF 81'495.00 zu Gunsten des Kontokorrents bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 23. Oktober 2013 CHF 181'100.00 zu Gunsten des Kontokorrents bei der AB.________(Bank) AG; - per Valuta 2. Dezember 2013 CHF 181'100.00 zu Gunsten des Kontokorrents bei der AC.________ (Bank); 71 - per Valuta 6. Februar 2014 CHF 181'100.00 zu Gunsten des Kontokorrents bei der AC.________ (Bank). Der W.________ bzw. dem verantwortlichen Organ A.________ wurden die von G.________ einge- zahlten Vermögenswerte gestützt auf den GU-Vertrag G.________ 1 und den GU-Vertrag G.________ 2 sowie die GU-Erklärung G.________ mit der Verpflichtung anvertraut, sie im Interesse der Bauherrschaft für die Erstellung eines Einfamilienhauses und eines Doppeleinfamilienhauses in P.________(Ortschaft) BE zu verwenden und damit Materialkosten, Werklohnforderungen von Sub- unternehmern sowie Architektenhonorare zu begleichen, wes halb die Vermögenswerte für A.________ bzw. die W.________ wirtschaftlich fremd waren. Von den insgesamt CHF 1247295.00, die G.________ überwies, verwendete A.________ bzw. die W.________, wie nachfolgend im Einzelnen dargestellt, lediglich CHF 711400.03 für die Erstellung der beiden Häuser: Zweckdienliche Zahlungen in der Höhe von CHF 561'718.32: BY.________ AG in CB.________ (Ortschaft) BE: CHF 5'692.60 - Per Valuta 6. Februar 2013 CHF 496.80 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 5. März 2013 CHF 697.05 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 15. April 2013 CHF 54.00 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 24. Juni 2013 CHF 469.70 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 24. Juni 2013 CHF 191.15 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 29. Juli 2013 CHF 1206.60 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG; - per Valuta 13. August 2013 CHF 79.90 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 13. August 2013 CHF 111.25 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 22. Oktober 2013 CHF 111.25 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 23. Dezember 2013 CHF 983.75 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 23. Dezember 2013 CHF 1'291.15 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank). BZ.________ AG in der Stadt Bern: CHF 2'939.05 - Per Valuta 6. Februar 2013 CHF 1'549.10 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 30. April 2013 CHF 1389.95 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank). CA.________ GmbH in CC.________ (Ortschaft) SO: Per Valuta 5. März 2013 CHF 50.00 vom Kon- tokorrent bei der AC.________ (Bank). AY.________(Ortschaft) Genossenschaft in AY.________(Ortschaft): CHF 1053.00 - Per Valuta 21. März 2013 CHF 518.40 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 21. März 2013 CHF 448.20 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 11. September 2013 CHF 86.40 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG. X.________ GmbH in K.________(Ortschaft) BE: CHF 28340.00 72 - Per Valuta 22. März 2013 CHF 3'000.00 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 19. Juli 2013 CHF 17'200.00 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG; - per Valuta 30. Juli 2013 CHF 1'000.00 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG; - per Valuta 27. März 2014 CHF 51'040.00 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG; - per Valuta 31. März 2014 CHF 2'100.00 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG. Z.________ GmbH in CD.________ (Ortschaft) BE: CHF 292'982.75 - Per Valuta 29. Mai 2013 CHF 101000.00 vom Kontokorrent IBAN ________, lautend auf die W.________ bei der CG.________ (Bank); - per Valuta 10. Juni 2013 CHF 201'000.00 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 10. Juli 2013 CHF 40'000.00 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG; - per Valuta 11. September 2013 CHF 2'882.25 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG; - per Valuta 11. September 2013 CHF 9'100.45 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG; - per Valuta 11. September 2013 CHF 401'000.00 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG; - per Valuta 24. Oktober 2013 CHF 11'000.00 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG; - per Valuta 3. Dezember 2013 CHF 40'000.00 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 16. Dezember 2013 CHF 50'000.00 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 25. Februar 2014 CHF 80'000.05 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank). CE.________ AG in CF.________ (Ortschaft): Per Valuta 24. Juni 2013 CHF 217.1089 vom Konto- korrent bei der AC.________ (Bank). CH.________ in CI.________ (Ortschaft) BE: CHF 1'404.00 - Per Valuta 24. Juni 2013 CHF 675.00 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 7. Oktober 2013 CHF 729.00 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank). CJ.________ Per Valuta 8. Juli 2013 CHF 986.2592 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank). CK.________ AG in Ebikon (Sitz: CL.________ (Ortschaft) LU): CHF 5'093.30 - Per Valuta 29. Juli 2013 CHF 1'713.95 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG; - per Valuta 29. Juli 2013 CHF 1'164.25 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG; - per Valuta 11. September 2013 CHF 653.40 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG; - per Valuta 7. Januar 2014 CHF 1'561.70 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG. Gemeindekasse P.________(Ortschaft): CHF 16220.35 - Per Valuta 29. Juli 2013 CHF 3'756.6097 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG; - per Valuta 30. Dezember 2013 CHF 3'261.55 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG; 73 - per Valuta 13. März 2014 CHF 262.45 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 9. April 2014 CHF 8'939.75 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG. CM.________ AG in CN.________ (Ortschaft) BE: Per Valuta 29. Juli 2013 CHF 691.20 vom Konto- korrent bei der AB.________(Bank) AG. CO.________ in AY.________(Ortschaft): Per Valuta 11. September 2013 CHF 900.00 vom Konto- korrent bei der AB.________(Bank) AG. CP.________ AG in CQ.________ (Ortschaft) BE: Per Valuta 12. September 2013 CHF 3'159.00 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG. CR.________: Per Valuta 12. September 2013 CHF 4'766.60 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG. CS.________ AG in CD.________(Ortschaft) BE: CHF 21'454.05 - per Valuta 17. September 2013 CHF 10'000.00 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG; - per Valuta 7. Januar 2014 CHF 10'000.00 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG; - per Valuta 30. Januar 2014 CHF 1'454.05 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank). CT.________: Per Valuta 17. September 2013 CHF 4860.00 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG. CU.________ in Polen: CHF 19'332.79 - Per Valuta 23. September 2013 CHF 81684.58109 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG; - per Valuta 17. Oktober 2013 CHF 101648.21110 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG. CV.________ AG in CW.________ (Ortschaft) ZH: CHF 1'738.15 - Per Valuta 7. Oktober 2013 CHF 113.25 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 9. Januar 2014 CHF 1'624.90 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG. CX.________ AG in der Stadt CY.________ (Ortschaft): CHF 5'090.50 - Per Valuta 24. Oktober 2013 CHF 4'090.50 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG; - - per Valuta 9. April 2014 CHF 1'000.00 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG. CZ.________ GmbH in DA.________ (Ortschaft) BE: CHF 28'726.95 - Per Valuta 3. Dezember 2013 CHF 5'700.00 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 23. Dezember 2013 CHF 4'500.00 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 21. März 2014 CHF 810.00 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG; - per Valuta 21. März 2014 CHF 17'716.95 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG. 74 DB.________ AG in DH.________ (Ortschaft) AG: Per Valuta 17. Dezember 2013 CHF 938.70 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank). DC.________ GmbH in der Stadt Bern: Per Valuta 30. Dezember 2013 CHF 20'000.00 vom Kontokor- rent bei der AB.________(Bank) AG. DD.________ AG in DI.________ (Ortschaft) ZH: CHF 8'785.55 - Per Valuta 30. Dezember 2013 CHF 8'349.70 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG; - per Valuta 13. März 2014 CHF 435.85 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank). DE.________ AG in DJ.________ (Ortschaft) BE: Per Valuta 7. Januar 2014 CHF 13'000.00 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG. DF.________ GmbH in DK.________ (Ortschaft) (DEU): Per Valuta 7. Januar 2014 CHF 8'393.18 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG. DG.________ GmbH in DL.________ (Ortschaft) SO: CHF 3'861.00 - Per Valuta 7. Januar 2014 CHF 1'188.00 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG; - per Valuta 7. Januar 2014 CHF 1'247.40 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG; - per Valuta 6. Februar 2014 CHF 118.80 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 6. Februar 2014 CHF 118.80 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 11. Februar 2014 CHF 1'188.00 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank). DM.________. Per Valuta 20. Januar 2014 CHF 2'250.00 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank). DN.________ AG in DO.________ (Ortschaft) BE: CHF 9'558.20 - Per Valuta 21. Januar 2014 CHF 8'558.20131 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG; - per Valuta 9. April 2014 CHF 1'000.00132 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG. DP.________ AG in DQ.________ (Ortschaft) BE: Per Valuta 11. Februar 2014 CHF 648.00 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank). DR.________ GmbH in Ried bei DS.________ (Ortschaft) FR: Per Valuta 11. Februar 2014 CHF 4'860.00 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank). DT.________ (Ortschaft) GmbH in der Stadt Basel: Per Valuta 11. Februar 2014 CHF 740.75 vom Kontokorrent vom AC.________ (Bank). DU.________ AG in der Stadt CF.________(Ortschaft): Per Valuta 11. Februar 2014 CHF 17'020.80 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank). DV.________ GmbH in DW.________ (Ortschaft) BE: Per Valuta 13. März 2014 CHF 2'286.00 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank). DX.________ in DY.________ (Ortschaft) BE: CHF 7'913.30 - Per Valuta 13. März 2014 CHF 71687.50 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); 75 - per Valuta 13. März 2014 CHF 167.60 vom Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 9. April 2014 CHF 58.20 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG. BG.________ Holzbau AG in DW.________(Ortschaft) BE: Per Valuta 21. März 2014 CHF 6'845.20 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG. BK.________ AG in DZ.________ (Ortschaft) BE: Per Valuta 9. April 2014 CHF 1'000.00 vom Konto- korrent bei der AB.________(Bank) AG. EA.________ AG in CB.________(Ortschaft) BE: Per Valuta 9. April 2014 CHF 1'000.00 vom Konto- korrent bei der AB.________(Bank) AG. EB.________: Per Valuta 9. April 2014 CHF 4'920.00 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG. EC.________ SA in der Stadt AY.________(Ortschaft): Per Valuta 9. April 2014 CHF 1'000.00 vom Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG. ED.________ in der Stadt AY.________(Ortschaft): Per Valuta 9. April 2014 CHF 1'000.00 vom Kon- tokorrent bei der AB.________(Bank) AG. Architekturhonorar in der Höhe von maximal 149'681.71: A.________ bzw. die W.________ war be- rechtigt für die Architekturleistungen gestützt auf den GU-Vertrag G.________ 1 CHF 73'448.57 und gestützt auf den GU-Vertrag G.________ 2 CHF 76'233.14 zu beziehen. Die restlichen Vermögenswerte in der Höhe von CHF 535'894.97 verwendete A.________ entgegen der vertraglichen Verpflichtung und somit unrechtmässig für eigene Zwecke, sowie zu Gunsten der W.________, V.________ (Unternehmen) (Spanien), X.________ GmbH, S.________, C.________, Y.________ und / oder weiteren Personen und bekundete damit seinen Willen, den obligatorischen Anspruch von G.________ zu vereiteln. A.________ war weder in der Lage noch gewillt, umgehend gegenüber G.________ Ersatz zu leisten. Da die Vermögenswerte weder vereinbarungsgemäss verwendet, noch fristgerecht zurückbezahlt worden sind, wurde G.________ im entsprechenden Umfang geschädigt. A.________ handelte in der Absicht, sich, der W.________, der V.________ (Unternehmen) (Spani- en), der X.________ GmbH, S.________, C.________, Y.________ und / oder weiteren Personen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den kein Anspruch bestand. Als Treuhänder und bei der W.________ für die finanziellen Belange zuständiges Organ genoss A.________ erhöhtes Vertrauen. Er verwaltete selbständig und berufsmässig Vermögenswerte in fremdem Interesse, wobei die Vermögensverwaltung mindestens einen bedeutenden Teil seiner Er- werbstätigkeit darstellte und einen erheblichen Umfang aufwies. Als mögliche Rückzahlungen an G.________ kommen Überweisungen von insgesamt CHF 150'000.00 in Betracht: - per Valuta 21. November 2013 CHF 30'000.00 vom Kontokorrent bei der AL.________(Bank) AG, zu Gunsten der Z.________ GmbH, um eine Rechnung für die Erstellung des Einfamilienhauses von G.________ gemäss GU-Vertrag G.________ 1 zu bezahlen; 76 - per Valuta 3. Februar 2014 CHF 60'000.00 vom Kontokorrent Unternehmen IBAN ________ rubri- ziert «EFH I.________», lautend auf die W.________ (nachfolgend Kontokorrent EFH I.________ bei der AB.________(Bank) AG)151, zu Gunsten der Z.________ GmbH, um eine Rechnung für die Erstellung des Doppeleinfamilienhauses von G.________ gemäss GU-Vertrag G.________ 2 zu bezahlen; - per Valuta 6. März 2014 CHF 60'000.00 vom Kontokorrent EFH I.________ bei der AB.________(Bank) AG, zu Gunsten der Z.________ GmbH, um eine Rechnung für die Erstel- lung des Doppeleinfamilienhauses gemäss GU-Vertrag G.________ 2 zu bezahlen. Diese Rückzahlungen erfolgten mit Vermögenswerten Dritter. Deliktsbetraq: CHF 535'894.97 Gehilfe: C.________ Privatkläger: G.________ 14.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat auch in diesem Anklagepunkt die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend zusammengefasst wiedergegeben (pag. 18 903 bis 18 915, S. 129 bis 141 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. 14.3 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zusammengefasst zur Auffassung, G.________ habe – wie angeklagt – für das EFH CHF 622'500.00 und für das DEFH CHF 624'795.00, insgesamt ausmachend CHF 1'247.295.00, auf die beiden Konti bei der W.________(AG) überwiesen. Davon seien rund CHF 570'000.00 für die beiden Bauten von G.________ verwendet worden. Weiter ging die Vorinstanz von einem angemessenen GU-Honorar von 20 % der Bausumme aus, woraus gefolgt wurde, dass der W.________(AG) ein GU-Honorar über total CHF 236'464.00 zustand, über welches sie frei habe verfügen dürfen. Die Vorinstanz resümierte, es verbleibe ein Betrag von rund CHF 441'000.00, welcher nicht für die Erstellung der beiden Bauten von G.________ verwendet und mit welchem auch nicht berechtigterweise eigene Unkosten gedeckt worden seien. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf den Beschuldigten 1 mit Präzisierung in Bezug auf den Deliktsbetrag als erstellt (pag. 18 921, S. 147 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 14.4 Vorbringen der Parteien 14.4.1 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bestreitet den vorinstanzlich errechneten Deliktsbe- trag. Die Differenz zwischen dem angeklagten und dem von der Vorinstanz ange- nommen Deliktsbetrag lasse sich im Wesentlichen damit erklären, dass die Vorin- stanz beim GU-Honorar entsprechend den Aussagen des Beschuldigten auf 20 % (und nicht wie angeklagt auf 12.66 %) abgestellt habe. Das GU-Honorar sei die Entschädigung fürs Management der einzelnen Bauleistungen. Der Beschuldigte 1 habe die Häuser schlüsselfertig zu Pauschalpreisen verkauft. Da könne er intern 77 rechnen, was er wolle – wenn er als GU es nicht schaffe, dass die Subunternehmer tatsächlich zu den vereinbarten Preisen arbeiten würden, gehe dies zu Lasten sei- nes GU-Honorars. Der Bauherrschaft könne dies grundsätzlich egal sein. Dies sei denn auch ein Grund, sich überhaupt für einen Generalunternehmer zu entschei- den, da dieser dieses Risiko trage und koordiniere. Es sei darum schwierig, dem Beschuldigten 1 mehr zuzurechnen, als dokumentiert sei (nämlich die 12.66 %). Die Vorinstanz habe festgehalten, der Beschuldigte 1 habe bei diesem Bauprojekt konstant von 20 % gesprochen. Wenn man sich umhöre, so erhelle, dass 10 bis 15 % die Regel seien, wobei 15 % bereits absolute Oberkante sei. Für den vom Beschuldigten 1 angegebenen Rahmen von 20 bis 25 % gebe es keine Belege. Hingegen habe man den Beleg des Bauprojekts E.________, wonach 12.66 % vereinbart worden seien, was im üblichen Rahmen eingemittet sei. Die Vorinstanz argumentiere, beim Bauprojekt G.________ sei u.a. ein DFH geplant worden, was mehr Aufwand generiere, weshalb es durchaus möglich sei, dass anders kalkuliert worden sei. Diese Denkschule – je grösser der Auftrag, desto mehr GU-Honorar – mache keinen Sinn; wenn schon sei es eher umgekehrt. Es sei auf ein GU-Honorar vom 12.66 % abzustellen (pag. 21 063 f.). 14.4.2 Argumente des Privatklägers G.________ Der Privatkläger G.________ liess oberinstanzlich ausführen, Ausgangspunkt wür- den die Werkverträge über das EFH resp. FDH bilden, worin pauschale Werkpreise vereinbart worden seien. Sodann sei in den Verträgen jeweils festgehalten, dass die Akontozahlungen zur Vertragserfüllung zu gebrauchen seien; es seien unzwei- felhaft zweckgebundene Gelder. Die von G.________ geleisteten Baugelder seien aber zweckwidrig verwendet worden. Gemäss den Verträgen sei die SIA-Norm 102 / 2003 D - Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architek- ten (nachfolgend SIA Norm 102 / 2003 D) anwendbar. Dies habe auch der Be- schuldigte 1 nie abgestritten. Die Staatsanwaltschaft habe die Frage aufgeworfen, in welchem Umfang die Beschuldigten Anspruch auf GU-Honorar gehabt hätten. Gemäss Ziff. 7.9 der SIA Norm 102 / 2003 D sei mit Blick auf die Baufortschritte ein Honoraranspruch von 12.66 % gerechtfertigt, was die Beschuldigten überschritten hätten. Es sei schleierhaft, weshalb die Vorinstanz in Anbetracht der vertraglichen Grundlage in dubio von 20 % habe ausgehen können. Es gebe keinen Ermessens- spielraum. Selbst wenn man der Vorinstanz folgend von 20 % ausgehe, hätten die Beschuldigten immer noch massiv zu viel Honorar bezogen. Was der Beschuldigte 1 behaupte, sei jenseits dessen, was nach SIA und Praxis zulässig sei. Das Bewei- sergebnis der Vorinstanz zeige klar auf, dass der Beschuldigte 1 Baugelder von G.________ sachwidrig verwendet habe. Sie habe zu Recht erwogen, dass nicht eine falsche Kostenkalkulation hierfür ursächlich gewesen sei, sondern die völlig unverhältnismässigen Geschäftsausgaben. Wenn Baugelder zwischen Bauprojek- ten hin- und hergeschoben würden, müsse beim Generalunternehmer mindestens immer hinreichend Liquidität vorhanden sein. Diese Ersatzfähigkeit habe aber bei der W.________(AG) gefehlt, als G.________ mit den Bauhandwerkerpfandrech- ten konfrontiert worden sei. G.________ sei nichts anderes übrig geblieben, als die Strafanzeige zu deponieren. Die Staatsanwaltschaft habe die Geldflüsse analysiert und dargelegt, dass im fraglichen Zeitpunkt keine Debitoren und nicht ausreichend Liquidität mehr vorhanden gewesen sei (pag. 21 068 f.). 78 14.4.3 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung plädierte vor oberer Instanz, die Staatsanwaltschaft und die Vor- instanz würden es sich einfach machen, indem sie mit der Anwendung von Pro- zentsätzen zu eruieren versuchten, was dem Beschuldigten 1 tatsächlich zuge- standen habe. Dabei müsse – wenn überhaupt – von 20 bis 25 % ausgegangen werden. Selbst wenn angenommen werde, der überschiessende Betrag sei abre- dewidrig verwendet worden, sei in subjektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Be- schuldigte 1 habe annehmen dürfen, Anspruch auf 25 % zu haben. Dies ergebe für die Bauprojekte G.________ ein zulässiges Honorar von CHF 295'496.00, weshalb der mögliche Deliktsbetrag nur CHF 381'000.00 betragen könne. Die W.________(AG) habe in tatsächlicher Hinsicht noch weitere Projekte gehabt und diese verfolgt; es handle sich nicht um Hirngespinste oder ein Fantasiekonstrukt, wie es die Anklage glauben lassen wolle. Aus ermittlungstaktischen Fehlern liesse sich dies aber nicht beweisen, da die Server, wo die entsprechenden Pläne auf- findbar gewesen wären, leider zerstört worden seien (pag. 21 072). 14.5 Erwägungen der Kammer Vorab kann festgehalten werden, dass auf die eingehende Beweiswürdigung der Vorinstanz (pag. 18 915 bis 18 921, S. 141 bis 147 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung) grundsätzlich abgestellt werden kann. Diese hat eingangs den Ablauf der Ereignisse korrekt zusammengefasst und in der Folge geprüft, ob Gelder von G.________ durch die W.________(AG) abredewidrig verwendet wurden. Der Vorwurf, wonach nicht die Gesamtheit der von G.________ geleisteten Zah- lungen in die Erstellung des EFH und DFH flossen, bestritt der Beschuldigte 1 vor oberer Instanz nicht. Umstritten blieb jedoch die Frage, welcher Prozentsatz der Bausumme die W.________(AG) für Ihre Dienstleistung als Generalunternehmerin – oder korrekt gesagt als Totalunternehmerin – zustanden. Zunächst seien die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz wiedergegeben, wel- che sorgfältig erörterte, welche Zahlungen «zweckdienlich», d.h. an Subunterneh- mer, die EP.________ und die Gemeinde P.________(Ortschaft) für die beiden Bauprojekte von G.________ entrichtet wurden, welche mangels Zuordnung an ein konkretes Bauprojekt in dubio ebenfalls als für die Bauten von G.________ aufge- wendet betrachtet wurden und welcher Betrag ohne Zuordnung zu G.________ verblieb: Zwischen dem 19. März 2013 und dem 6. Februar 2014 berwies [sic!] G.________ für den Bau des DEFH G.________ in vier Tranchen weitere CHF 624'795.00 auf die beiden Konti der W.________(AG) ([…] hiervor und für die Zuteilung der Tranchen zum jeweiligen Bauprojekt pag. 04 001 007). Die Angaben in der Anklageschrift dazu sind korrekt. Auch für diesen Bau wurden keine se- paraten Konti eingerichtet. Warum G.________, dessen Grossvater Architekt ist und der ihn beraten haben dürfte, nicht darauf bestand, ist offen, für die rechtliche Würdigung aber nicht relevant. In der Anklageschrift ist weiter ausgeführt, die W.________ (AG) handelnd durch A.________, habe am 15. November 2013 mit G.________ noch eine "Generalunternehmer-Erklärung" abgeschlossen (S. 7 der Anklageschrift). Richtig ist, dass A.________ an diesem Tag ein entsprechendes Standard- Formular der AC.________ (Bank) betreffend das DEHF G.________ unterzeichnete, wobei er nicht erklären konnte, warum er erst im November 2013 unterschrieb, obwohl mit dem Bau des Doppel- 79 Einfamilienhauses längst begonnen worden war. Dies dahingestellt, kommt dem Dokument gegenü- ber den GU-Verträgen (insb. deren GU-Klauseln) aber keine separate Bedeutung zu. Es zeigt höchs- tens, dass auch G.________ auf Formalitäten nicht grossen Wert legte, sonst hätte er kaum schon fast CHF 300'000.00 für das Doppel-Einfamilienhaus auf die Konti der W.________(AG) überwiesen, bevor diese Erklärung vorlag. G.________ überwies folglich total wie angeklagt CHF 1'247'295.00 auf die beiden Konti der W.________(AG) A.________ wird vorgeworfen, CHF 535'894.97 davon unrechtmässig, d.h. nicht für die Erstellung der beiden Bauwerke, verwendet zu haben. Die Staatsanwaltschaft kam auf diesen Be- trag, indem sie alle aus ihrer Sicht rechtmässig erfolgten Zahlungen auflistete und deren Total von der Gesamtsumme abzog. Die Überlegung der Staatsanwaltschaft bzw. ihr Vorgehen ist dann logisch, wenn man davon ausgeht, dass die W.________(AG) die Zahlungen G.________ nur für dessen Bauten verwenden durfte. Darauf ist zurückzukommen. Zunächst jedoch ist zu prüfen, ob die Berech- nung der Staatsanwaltschaft korrekt ist. In der Anklageschrift (S. 8 ff.) werden "zweckdienliche Zahlungen", d.h. Zahlungen an Subunterneh- mer, die EP.________ und die Gemeinde P.________(Ortschaft) für die beiden Häuser in der Höhe von CHF 561'718.32 aufgelistet. Die Rechnungsadressaten wie auch die einzelnen Beträge sind kor- rekt aufgeführt. Es kann daher als erstellt erachtet werden, dass die W.________(AG) total mindes- tens CHF 561'718.32 für die Erstellung des EFH und das DEFH G.________ bezahlte. Das Gericht hat weiter geprüft, ob die Staatsanwaltschaft keine Zahlungen für das EFH und das DEFH G.________ übersah. In einem ersten Schritt ist dazu festzuhalten, dass A.________ zutreffend an- gab, die W.________(AG) habe keine Barzahlungen an Handwerker geleistet, ab den Geschäftskonti wurden nämlich gar keine Barabhebungen vorgenommen. Auch hat das Gericht geprüft, ob mit den Mitteln von G.________ allenfalls Handwerkerrechnungen bezahlt wurden, die sich aufgrund der Rechnungsstellung oder der Details der Bankbelege keiner konkreten Baute der W.________(AG) zuordnen liessen. Um dies zu prüfen, wurden sämtliche Zahlungen, welche ab den Konti der W.________(AG) bei der AB.________(Bank) und der AC.________ (Bank) in der fraglichen Zeit getätigt wurden, kontrolliert. Folgende Zahlungen im fraglichen Zeitraum konnten keiner konkreten Baute zugewiesen werden, so dass sie vom Gericht in dubio pro reo als für die Bauten von G.________ aufgewendet betrachtet werden: Datum Betrag was Bank Pag. 21.03.2013 675.00 EE.________ AC.________ (Bank) 07 111 045 06.05.2013 268.85 EF.________ AC.________(Bank) 07 111 063 30.07.2013 1'000.00 X.________ AB.________ (Bank) 07 001 026 07.10.2013 329.80 EG.________ AC.________(Bank) 07 111 132 03.12.2013 1'764.30 EH.________ AG AC.________(Bank) 07 111 168 11.02.2014 675.00 EE.________ AC.________(Bank) 07 111 215 21.02.2014 29.55 EI.________ AC.________(Bank) 07 111 219 25.02.2014 91.00 EG.________ AC.________(Bank) 07 111 121 Hinzu kommen noch 2/5 der Zahlungen, welche an die EJ.________ geleistet wurden (total CHF 1'964.15; vgl. pag. 07 111 059, 07 111 059, 07 111 362, 07 111 150, 07 111 176). Dabei handelt es sich um eine Druckerei. Da die W.________(AG) kein teures Briefpapier drucken liess, geht das Gericht davon aus, dass dort die Pläne für die Häuser gedruckt wurden. Bei fünf angeklagten Baupro- jekten sind daher 2/ , ausmachend CHF 785.66, der Druckereikosten den Bauprojekten von 5 G.________ zuzurechnen. Zusammenfassend erachtet es das Gericht daher als erstellt, dass total 80 rund CHF 570'000.00 der total CHF 1'247'295.00 für die beiden Bauten von G.________ verwendet wurden. Auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann vorbehaltlos abgestellt werden. Im Weiteren erörterte die Vorinstanz die strittige Frage des GU-Honorars, wobei sie hierzu erwog was folgt (pag. 18 918 f., S. 144 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): In der Anklageschrift wird weiter ausgeführt, A.________ bzw. die W.________(AG) sei berechtigt gewesen, Architekturhonorar in der Höhe von total CHF 149'681.71 von den Geldern G.________ zu beziehen, nämlich CHF 73'448.57 für das EFH G.________ und CHF 76'233.14 für das DEFH G.________. Auf diese Zahlen kam die Staatsanwaltschaft, indem sie davon ausging, die W.________(AG) habe ein Anrecht auf 12,66% vom gesamten Werkpreis als Honorar für Architektur und GU-Arbeiten (nachfolgend werden das Honorar für die Architektur- und die GU-Arbeiten gemein- sam nur noch als GU-Honorar bezeichnet) gehabt. Je nach Baufortschritt habe der Generalunterneh- merin ein gewisser Prozentsatz dieses Honorars zugestanden, dies unter Verweis auf die SIA Norm 102 (2003), Ziff. 7.9 (vgl. dazu Fn. 147 und Ziff. VI.2. [Anhang] der Anklageschrift; für die Leis- tungstabelle auf pag. 05 009 109). Die SIA Norm 102 "Ordnung für Leistungen und Honorare der Ar- chitektinnen und Architekten" enthält gemäss der Homepage des Schweizerischen Ingenieur- und Ar- chitektenvereins (SIA; ‹shop.sia.ch/normenwerk/architekt/sia%20102/d/ 2020/D/Product›) u.a. die Grundlagen zur Ermittlung einer angemessenen Honorierung. A.________ bestritt die Anwendbarkeit der SIA Normen und die Überlegungen der Staatsanwaltschaft, was den Stand der Arbeiten an den beiden Häusern G.________ angeht (das EFH G.________ sei zu 95,5%, das DEFH G.________ zu 66,5% abgeschlossen gewesen), nicht. Darauf kann folglich abgestellt werden. Hingegen bestritt er, dass als GU-Honorar nur 12,66% des Werkpreises gerechtfertigt seien. Nach seiner Verhaftung sagte er konstant aus, man habe bei jedem Bauprojekt mit 20-25% kalkuliert, GU und Architektur zusam- men. Konkret in Bezug auf das EFH G.________ sagte A.________ am 10. Februar 2016 aus, sie hätten mit 20% zu Gunsten der Generalunternehmerin kalkuliert, die sie für Firmenunkosten hätten verwenden dürfen (vgl. pag. 05 003 007 Z. 224 ff.). Auf diese Aussage ist er zu behaften. Erst in der letzten Befragung 2021 (als er die Höhe des ihm vorgehaltenen Deliktsbetrags realisierte) machte er geltend, in den 20% seien die Architekturleistungen nicht enthalten. Dabei handelt es sich offensicht- lich um eine Schutzbehauptung. Die Staatsanwaltschaft kam auf 'ihre' 12,66%, indem sie auf den Kostenvoranschlag für das EFH E.________ (vgl. pag. 05 009 100/21 001 727 [CHF 84'442.00 für Architektur/Projektleitung entspricht 12,66% des Gesamtwerkpreises ohne Grundstück von CHF 666'771.80]) abstellte und sinngemäss geltend machte, die W.________(AG) habe folglich immer mit diesem Prozentsatz kalkuliert. Diese Überlegung hält vor dem Grundsatz in dubio pro reo nicht Stand: Zum einen deshalb, weil es sich beim Kostenvoranschlag für das EFH E.________ um eine W.________(AG)-interne Kalkulation han- delte und nicht klar ist, ob dies die abschliessende Version darstellt, d.h. nicht erstellt ist, dass beim EFH E.________ tatsächlich so gerechnet wurde. Zum anderen, weil es der W.________(AG) frei stand, bei den Projekten von G.________ anders zu kalkulieren als beim EFH E.________, und ge- rade das Planen eines Doppel-Einfamilienhauses wohl mehr bzw. anderen Aufwand als das Planen eines Einfamilienhauses generiert. Das Gericht geht folglich in dubio pro reo von einem angemesse- nen GU-Honorar von 20% der Bausumme aus. Daraus folgt, dass der W.________(AG) ein GU- Honorar (Honorar für Architektur- und GU-Leistungen) über total CHF 236'464.00 zustand, über wel- ches sie verfügen durfte (Werkpreis EHF G.________ CHF 607'500.00, davon 20% = CHF 121'500.00, davon 95.5 gemäss Baufortschritt ergibt CHF 116'032.50; Werkpreis DEFH 81 G.________ CHF 905'000.00 davon 20% = CHF 181'100.00, davon 66,5% gemäss Baufortschritt er- gibt CHF 120'431.50). Hierzu ist seitens der Kammer Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte 1 machte während des Strafverfahrens zu den GU-Honoraren unterschiedliche Angaben. In seiner E-Mail an I.________ vom 24. Juli 2013 (pag. 04 002 030) sprach er davon, dass das GU-Honorar bei der W.________(AG) durchschnittlich 3.5 bis 5 % betra- ge, je nach Komplexität des Bauvorhabens. Diese Prozentsätze bestätigte er so- dann anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2016 (pag. 05 006 005 Z. 161 f. resp. pag. 05 006 006 Z. 163 ff.), wobei er ergänz- te, dass der Prozentsatz hier so tief gewesen sei, weil viel von der Komplexität an den Holzbauer habe abdelegiert werden können. Auf Vorhalt, wonach er in der E- Mail an I.________ vom 29. August 2013 davon gesprochen habe, die Generalun- ternehmerin würde für die Bauherrschaft «maximal CHF 98'500.00» kosten – was bei einem Pauschalpreis von CHF 900'000.00 einem Honorar von 10.61 % ent- spreche – antwortete er, sie hätten im Vertrag die CHF 98'500.00 pauschal verein- bart und mittels einer Zusatzvereinbarung abgemacht, dass die Differenz zwischen dem nachkalkulierten Betrag und dem Pauschalbetrag aufgeteilt werde (pag. 05 006 006 Z. 174 ff. und Z. 184 ff.). In der gleichen Einvernahme bestätigte er auf entsprechenden Vorhalt sodann, im Zusammenhang mit der Anzeige von G.________ ausgesagt zu haben, für Architektur und GU zusammen bei jedem Projekt 20 bis 25 % kalkuliert zu haben (pag. 05 006 006 Z. 179 ff.). Bereits bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. Februar 2016 sprach er davon, bei jedem Projekt generell 20 bis 25 % kalkuliert zu haben (pag. 05 003 004 Z. 104 f.). In der- selben Einvernahme sprach er von 20% Honorar für die GU (pag. 05 003 007 Z. 224 f.). Auch habe er den GU-Gewinn beim DEFH mit 20-25% kalkuliert (pag. 05 003 012 Z. 401). In der Folge blieb er bei diesem Prozentsatz: So sprach er auch bei den Bauprojekten M.________-N.________ (Einvernahme vom 17. Februar 2016; pag. 05 007 003 Z. 81) und E.________ (Einvernahme vom 18. Februar 2016, pag. 05 008 003 Z. 79) von 20 bis 25 %. Als Erklärung dazu, weshalb beim Projekt E.________ dann konkret nur 12.65% vom Pauschalpreis (CHF 84'442.00 von CHF 667’7000) verrechnet worden seien, sagte der Beschuldigte 1 aus, dies liege im verdeckten Gewinnanteil für die GU (pag. 05 008 004). Im Rahmen der Einvernahme vom 2. März 2021 gab er erneut an, das Honorar betrage 20 bis 25 % (pag. 05 009 037). Was die konkrete Höhe des Honorars betrifft, hat die Vorinstanz nicht auf die Erstaussagen des Beschuldigten 1 oder die in anderen Bauprojekten vereinbarten Honorare abgestellt. Sie behaftet vielmehr den Beschuldigten 1 auf seiner (einma- ligen) Aussage, wonach das GU-Honorar 20 % betragen habe. Die Generalstaats- anwaltschaft ihrerseits stellt auf die Vereinbarung von 12,66% beim Projekt E.________ ab. Die durch die Generalstaatsanwaltschaft angenommene Höhe er- scheint auch mit Blick auf andere Bauprojekte durchaus plausibel; wurden doch beim Bauprojekt I.________ offenkundig 3,5 bis 5 % plus Holzbauer (wobei dieser wohl kaum gegen 20 % sondern – weil nur teilweise mit Planungsarbeiten betraut – wohl deutlich weniger erhielt) und im Projekt I.________ effektiv für Architektur und Pauschale für das Handling (CHF 9’000.00) 10.97% einkalkuliert (CHF 98'500.00 bei einem Preis von CHF 897'500.00, pag. 04 002 034 bzw. 10.61% bei einem 82 Preis von gerundet CHF 900'000.00, vgl. Vorhalt pag. 05 006 001 ff., Z. 186 ff.). Al- lerdings ist darauf hinzuweisen, dass beim Bauprojekt AG.________, welches schlussendlich nicht zustande kam, dessen Pläne jedoch durch die Bauherrschaft M.________ übernommen wurden, ein GU-Honorar von 15 % vereinbart wurde (CHF 104'250.00 von CHF 695'000.00; pag. 21 001 018). Die Kammer gelangt zur Auffassung, dass zur Bestimmung des tatsächlichen GU-Honorars nicht auf die be- schönigenden Aussagen des Beschuldigten 1 abgestellt werden kann. Die von ihm geltend gemachten 20 bis 25 % sind denn auch an keiner Stelle aus objektiven Beweismitteln zu entnehmen und lassen sich insbesondere mit Blick auf die in den anderen Bauprojekten tatsächlich vereinbarten Honorare nicht bestätigen. Es könn- te zwar – wie es der Beschuldigte 1 macht – argumentiert werden, es müsse ein verdeckter Gewinn mitberücksichtigt werden. Ein solcher stünde aber erst am Ende eines Projekts fest. In Anbetracht dessen, dass die Werkpreise für die vorliegenden Bauprojekte eher tief veranschlagt wurden, erscheint ein entsprechender Gewinn insgesamt als unwahrscheinlich, weshalb ein solcher nach Auffassung der Kammer auch nicht berücksichtigt werden kann. Die Kammer stellt zugunsten des Beschul- digten auf den höchsten der aktenkundig tatsächlich vereinbarten Prozentsätze ab. Dies sind – wie bereits dargelegt – die 15 % beim nicht zustande gekommenen Bauprojekt AG.________. Unbestritten ist, dass nur dasjenige GU-Honorar hätte bezogen werden dürfen, welches im Zeitpunkt des Bezuges auch tatsächlich geschuldet war. Die Höhe des «fälligen» Honorars ergibt sich – wie die Vorinstanz, die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft zurecht festhalten – aus der SIA Norm 102 / 2003 D, Ziff. 7.9 (vgl. dazu Fn. 147 und Ziff. VI.2. [Anhang] der AKS) und beträgt 95.5 % beim EFH G.________ bzw. 66.5 % beim DEFH G.________. Werden von den CHF 1'247'295.00, welche G.________ für die beiden Bauprojek- te an die W.________(AG) überwies, die rund CHF 570'000.00, welche für die Subunternehmer, die EP.________, die Gemeinde P.________(Ortschaft) und die Druckereikosten bezahlt wurden, und die rund 15 % GU-Honorar (anteilsmässig gemäss Baufortschritt), ausmachend CHF 177'298.13, abgezogen, ergibt dies ei- nen Betrag von CHF 499'996.87, welche nicht für die Erstellung der beiden Bauten von G.________ und somit abredewidrig verwendet wurden. Die Vorinstanz erwog zutreffend, aufgrund der Vermischung der Gelder G.________ mit den Geldern der anderen Bauherren und weiterer Schuldner der W.________(AG) lasse sich nicht präzise eruieren, wofür die W.________(AG) den Restbetrag schlussendlich verwendet habe. Sie führte weiter Folgendes aus (pag. 18 920, S. 146 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nebst den viel zu hohen Ausgaben für Leasingfahrzeuge und weitere Infrastrukturkosten dürften mit den Geldern G.________ auch Rechnungen für andere Bauten beglichen worden sein. Diese im Baugewerbe übliche Praxis ist nur dann nicht zu beanstanden, wenn die entsprechende Gesellschaft über genügend Mittel verfügt, um alle fälligen Rechnungen jeder Baustelle zu begleichen […]. Dies bedürfte einer vollständigen, vorsichtigen Liquiditätsplanung, an der es in der W.________(AG) ganz offensichtlich fehlte. Dass die W.________(AG) in der fraglichen Zeit nicht ersatzfähig war, wurde ebenfalls bereits dargelegt. Mit anderen Worten hatte sie eben gerade nicht genügend flüssige Mittel, um all ihren Verpflichtungen auf den Baustellen rechtzeitig nachkommen zu können. Und zwar nicht, 83 weil sie die Kosten für das Erstellen der Bauten falsch kalkuliert hätte (dann müsste man 'nur' von Missmanagement ausgehen und nicht von strafrechtlich relevanten Handlungen), sondern weil sie im Verhältnis zu den von den Bauten zu erwartenden Erträgen viel zu hohe Ausgaben für Leasingfahr- zeuge, Infrastrukturkosten, Lebenshaltungskosten in Spanien und den Aufbau der V.________ in Spanien hatte. Weiter führte die Vorinstanz zur Rolle des Beschuldigten 1 Folgendes aus (pag. 18 920 f., S. 146 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] A.________ war in der W.________(AG) allein für die Verwendung der eingegangenen Vermö- genswerte zuständig, er nahm sämtliche Transaktionen ab den Bankkonti selbst vor. Im Unterschied zum AL.________-Baukonto E.________ konnte er über die Gelder auf den Konti der W.________(AG) bei der AC.________ (Bank) und bei der AB.________(Bank) AG allein verfügen. Er wusste zudem, dass er die Gelder der Bauherren nur für die Erstellung des jeweiligen Bauwerks verwenden durfte (abgesehen von den 20% zu Gunsten der W.________(AG), dies ergibt sich aus seinen Aussagen mit aller Deutlichkeit. Weiter wusste A.________ auch, dass die Ausgaben der W.________(AG) für Leasingautos, Infrastruktur, DK.________(Ortschaft) etc. im Verhältnis zu den Erträgen aus der geringen Anzahl von Bauprojekten viel zu hoch war. Er ist Treuhänder und be- triebswirtschaftlich ausgebildet, er wusste, dass er eigentlich für jedes Bauprojekt separate Konti hätte führen und die Kosten im Griff haben müssen, was er nicht tat. Er nahm daher zumindest in Kauf, dass er die Gelder G.________ nicht vertragsgemäss verwenden würde, und zwar schon von dessen erster Geldüberweisung an (in diesem Zeitpunkt war der GU-Vertrag für das Bauprojekt EFH E.________ ebenfalls bereits abgeschlossen). A.________ wollte ein erfolgreicher Generalunternehmer und Geschäftsmann sein. sein primäres Ziel war es also nicht, sich unrechtmässig zu bereichern, in seiner Selbstüberschätzung meinte er aber, sich Luxusautos gönnen zu müssen und vor allem die "W.________-Philosophie" auch in andere Länder "tragen" zu müssen und verlor dabei den Überblick über die Kosten völlig. Ob er wie angeklagt berufsmässiger Vermögensverwalter war, wird unten beim Rechtlichen zu klären sein, festhalten kann man beweiswürdigend, dass der Beschuldigte Treuhänder war, sich gegenüber den Bauherren auch als solcher vorstellte, und sicher ein höheres Vertrauen genoss, als wenn er z.B. angegeben hätte, Maurer zu sein. Er handelte aber auch gegenüber den Bauherren als CEO der W.________(AG) und damit einer GU und nicht als Treuhänder. Das Gericht kommt damit zusammenfassend zum Ergeb- nis, dass der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf A.________ mit der Präzisierung in Bezug auf den Deliktsbetrag erstellt ist. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Betref- fend die fehlende Ersatzfähigkeit kann auf das bereits Gesagte (E. 12.5.4 hiervor) verwiesen werden. 14.6 Beweisergebnis Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den in Ziff. I.2.2. der Anklageschrift an- geklagten Sachverhalt gegen den Beschuldigten 1 (E. III.14.1 hiervor) im Betrag von CHF 499'996.87 als erstellt. 14.7 Rechtliche Würdigung Die theoretischen Grundlagen zur Veruntreuung von Vermögenswerten gemäss Art. 138 Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und der Qualifikation nach Ziff. 2 wurden be- reits erläutert; es kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. 13.6.1 hiervor). 84 Weiter sei vorab auf die zutreffende Subsumtion der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 922 ff., S. 148 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Da G.________ auf Geheiss der W.________(AG) seine Vermögenswerte auf deren allgemeine Konti bei der AB.________(Bank) AG und der AC.________ (Bank) einbezahlte […], konnte A.________ allein und ohne Mitwirkung G.________ oder Dritter über die Vermögenswerte verfügen. Diskutiert werden kann darüber, welcher Teil der Vermögenswerte G.________ der W.________(AG) wirt- schaftlich Fremd und damit mögliches Tatobjekt war: Die CHF 236'464.00 der von G.________ ein- bezahlten rund CHF 1,2 Mio., welche die W.________(AG) als GU-Lohn erhielt, waren ihr wirtschaft- lich nicht fremd, auf diese hatte sie ein Anrecht. In Bezug auf die restliche Summe war sie jedoch ge- stützt auf die beiden GU-Verträge verpflichtet, diese gemäss dem vorgegebenen Zweck – sprich, der Erstellung zweier Bauten für G.________ – zu verwenden, sie waren ihr folglich wirtschaftlich fremd. Mit seinem Verhalten, d.h. indem er total rund CHF 441'000.00 [Anm. der Kammer: CHF 499'996.87] der ihm anvertrauten Vermögenswerte nicht wie vereinbart für die Begleichung von Rechnungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Bauwerke G.________, sondern zur Zahlung von diversen ei- genen und fremden Aufwendungen verwendete, bekundete A.________ eindeutig seinen Willen, den obligatorischen Anspruch G.________ zu vereiteln, wodurch er tatbestandsmässig handelte. Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer – unter Berücksichtigung der Anpassung des Deliktsbetrags – anschliessen. Die Baugelder von Privatkläger G.________ wurden der W.________(AG) zweifelsohne anvertraut und – der Be- weiswürdigung folgend – abredewidrig verwendet. Weil mit jeder Überweisung der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt wurde, liegt eine Mehrfachbegehung vor. In Bezug auf den Rückzahlungswillen ist der Vorinstanz zuzustimmen. A.________ hatte nach Ansicht der Kammer nie den Willen, die veruntreuten Gelder zurückzu- geben. Vielmehr verwendete er diese Gelder für seine neuen Projekte und seinen privaten Luxus. Aufgrund des bereits Gesagten ist ebenfalls festzuhalten, dass es dem Beschuldigten 1 nicht möglich gewesen wäre, die knapp halbe Million zurück- zuzahlen. In subjektiver Hinsicht führte die Vorinstanz aus, Beschuldigte 1 habe zumindest in Kauf genommen, die Gelder von G.________ nicht vertragsgemäss zu verwenden. Er habe primär bauen, die W.________(AG) gross machen und ein internationaler Generalunternehmer sein wollen. Dabei habe er in Kauf genommen, die Gelder von G.________ nicht abredegemäss zu verwenden. In Abweichung hiervon geht die Kammer von direktem Vorsatz aus. So nahm der Beschuldigte 1 nicht nur in Kauf, dass er die Gelder von G.________ nicht vertragsgemäss verwenden würde, sondern er hat die Gelder bezogen im Wissen um die Zweckbindung und schliess- lich zur eigenen Bereicherung. Auch wenn in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte 1 ursprünglich tatsäch- lich einen Geschäftserfolg mit der W.________(AG) anstrebte und nicht von An- fang an ein reines Vehikel für Veruntreuungen betrieb, bleibt festzuhalten, dass der massgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen des Vorsatzes die Tathandlung darstellt (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetz- buch, 4. Aufl., Art. 12 N 21). Die zweckwidrigen Zahlungen wurden durch den Be- schuldigten 1 bewusst und gewollt ausgelöst. Nach dem Gesagten bleibt kein Raum für Eventualvorsatz. 85 Zur Frage der Qualifikation erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 18 923 f., S. 149 f. der erstinstanzlichen Urteilbegründung): Stellt sich noch die Frage nach der Qualifikation: Die Staatsanwaltschaft klagte eine Tatbegehung A.________ als berufsmässiger Vermögensverwalter i.S.v. Art. 138 Ziff. 2 StGB und damit eine quali- fizierte Tatbegehung an. Dazu führt sie in der Anklageschrift aus, A.________ habe als Treuhänder das nötige erhöhte Vertrauen genossen, um die Qualifikation zu erfüllen. Gemäss den übereinstim- menden Aussagen von A.________ und R.________ betreute die W.________(AG) neben der Ge- schäftssparte 'Generalunternehmung' auch noch einige Treuhandmandate. Die Analyse der Ge- schäftskonti zeigt indessen, dass die Treuhandmandate innerhalb der W.________(AG) nur ein Randdasein fristeten und weder nennenswerten Aufwand noch nennenswerten Ertrag generierten. Innerhalb der Sparte 'Generalunternehmung' hingegen war A.________ nicht Treuhänder, sondern CEO. Er stellte sich sämtlichen Bauherrn als CEO und für das Finanzielle zuständige Person der W.________(AG) vor und wurde von den Bauherren auch als solcher wahrgenommen. Die Gelder wurden nicht ihm persönlich, sondern der W.________(AG) übergeben. Aufgrund der Verträge waren die Bauherren sich dessen auch bewusst. Selbst wenn man davon ausginge, die Bauherren hätten keine Unterscheidung zwischen der W.________(AG) als juristische und A.________ als natürliche Person gemacht, hätten sie Letzterem ihre Gelder als 'Generalunternehmer' und nicht als Treuhänder anvertraut. Schliesslich wollten sie bauen, und dazu übergaben sie die nötigen Gelder einer Bauun- ternehmung bzw. einem Bauunternehmer. Dass den Bauherren dabei bekannt war, dass A.________ eine treuhänderische Ausbildung hatte, mag zwar ihr Vertrauen verstärkt haben, ändert aber nichts daran, dass die Gelder nicht A.________ als Treuhänder übergeben wurden. Anders als A.________ erfüllt aber vorliegend die W.________(AG) die Qualifikation der berufsmäs- sigen Vermögensverwalterin: Berufsmässige Vermögensverwalterin ist, wer im Rahmen ihrer berufli- chen Tätigkeit Vermögenswerte entgegennimmt, wobei die entsprechende Tätigkeit gerade typi- scherweise darin bestehen muss, Vermögen zu verwalten. Als berufsmässig gelten Tätigkeiten, die einen bedeutenden Teil der Erwerbstätigkeit der Verwalterin darstellen und einen erheblichen Umfang aufweisen Eine Generalunternehmung ist jedenfalls dann als berufsmässige Vermögensverwalterin zu qualifizieren, wenn sie selber nicht baut oder ihre baubezogenen Dienstleistungen – im Vergleich zur treuhänderischen Aufgabe der Verwaltung und Verteilung der Gelder an die entsprechenden Subunternehmer – untergeordneter Natur sind. Die W.________(AG) nahm von ihren Kunden Bau- gelder in grossem Umfang entgegen und bezahlte mit den Geldern die Unternehmer, die die Bauwer- ke erstellten. Es war damit gerade ihre Hauptaufgabe, die Vermögenswerte ihrer Kunden zu verwal- ten. Eine zentrale Rolle kommt Art. 7 Ziff. 2 bzw. Ziff. 6.2. betreffend das Bauprojekt M.________ (GU-Klausel) der jeweiligen GU-Verträge zu, denn mit diesen verpflichtete sich die W.________(AG) explizit zur Verwendung der ihr übertragenen Gelder im Interesse des Vertragszwecks. Das Oberge- richt das Kantons Bern hielt in seinem Urteil vom 24. August 2017 fest, GU-Klauseln seien "Treu- handverpflichtungen der [Generalunternehmerin], wodurch diese zur Treuhänderin der Werkpreiszah- lungen wurde" (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 7 vom 24. August 2017 E. 10.4). Wie ebenfalls bereits erläutert, agiert als berufsmässiger Vermögensverwalter das Organ einer juristischen Person, welche berufsmässige Vermögensverwalterin ist, unabhängig davon, ob das Organ selber auch als berufsmässiger Vermögensverwalter i.S. des StGB zu qualifizieren ist. Es genügt, dass die Sonderpflicht der juristischen Person obliegt und der vermögensveruntreuende Täter deren Organ ist. Damit erfüllt A.________ als Organ der W.________(AG) vorliegend gleichermassen wie diese die Qualifikation des berufsmässigen Vermögensverwalters. 86 Nach Auffassung der Kammer ist der Beschuldigte 1 ist als berufsmässiger Vermö- gensverwalter i.S.v. Art. 138 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren. Nicht, weil er eine Ausbil- dung als Treuhänder aufweist, sondern weil er als Organ für die W.________(AG) als Generalunternehmer Gelder entgegennahm. In diesem Zusammenhang kann auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 verwiesen werden, worin Folgen- des erwogen wurde (E. 4.5.1 des genannten Urteils): Das Organ und der Angestellte einer juristischen Person, welche gemäss ihrem Zweck Vermögen verwaltet, gelten als berufsmässige Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB, wenn sie intern für die Verwaltung von Kundenvermögen verantwortlich sind. Der Beschuldigte 1 war als (einziges) Organ der W.________(AG) für die Verwal- tung der Baugelder zuständig, womit er die Qualifikation als Vermögensverwalter auch dann persönlich erfüllt, wenn er nicht als Treuhänder, sondern als CEO der W.________(AG) handelte. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB ist damit erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersicht- lich. 14.8 Fazit Der Beschuldigte 1 ist der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen zwi- schen dem 4. Januar 2013 und dem 14. Mai 2014 in K.________(Ortschaft) und Spanien zum Nachteil von G.________ im Deliktsbetrag von rund CHF 499'996.87 schuldig zu erklären. 15. Themenkomplex W.________(AG): Bauprojekt M./N.________ (Ziff. I.2.3. der AKS) 15.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.2.3. der Anklageschrift In Ziff. I.2.3. der AKS wird gegen die beiden Beschuldigten folgender Vorwurf erho- ben (pag. 16 002 015 ff.; Hervorhebungen im Original): 2.3. z.N. von M.________ und N.________ (M./N.________) Begangen als berufsmässiger Vermögensverwalter, zwischen dem 10. Juni 2013 und dem 14. Mai 2014, am Sitz der W.________ in K.________(Ortschaft) BE sowie in Spanien, zum Nachteil von M.________ und N.________ im Umfang von CHF 28'469.15, durch folgendes Vorgehen: A.________ schloss als verantwortliches Organ, handelnd für die W.________, am 25. Mai 2013 ei- nen Generalunternehmervertrag mit M.________ und N.________ (nachfolgend GU-Vertrag M.________). Die Parteien vereinbarten, dass die W.________ am EK.________ (Adresse) in K.________(Ortschaft) BE ein Einfamilienhaus erstellt und M.________ und N.________ dafür einen globalen Werkpreis in der Höhe von insgesamt CHF 742'000.00 bezahlen. Die W.________ verpflich- tete sich in Art. 6 Ziff. 2 des GU-Vertrags M.________ sämtliche Werkpreiszahlungen in vollem Um- fang zur Erfüllung dieses Vertrags zu verwenden. In der Folge überwies N.________ am 10. Juni 2013 gestützt auf den GU-Vertrag M.________ CHF 66'780.00 zu Gunsten der W.________ auf das Kontokorrent bei der AC.________ (Bank). Der W.________ bzw. dem verantwortlichen Organ A.________ wurden die von N.________ einge- zahlten Vermögenswerte gestützt auf den GU-Vertrag M.________ mit der Verpflichtung anvertraut, 87 sie im Interesse der Bauherrschaft für die Erstellung eines Einfamilienhauses in K.________(Ortschaft) BE zu verwenden und damit Materialkosten, Werklohnforderungen von Sub- unternehmern sowie Architektenhonorare zu begleichen, weshalb die Vermögenswerte für A.________ bzw. die W.________ wirtschaftlich fremd waren. Von den Vermögenswerten die N.________ gestützt auf den GU-Vertrag M.________ überwies, ver- wendete A.________ bzw. die W.________ lediglich CHF 38'310.85 für die Erstellung eines Einfami- lienhauses in K.________(Ortschaft) BE. Im Einzelnen: Zweckdienliche Zahlungen in der Höhe von CHF 4'429.60: - Per Valuta 24. Juni 2013 CHF 469.70 zu Gunsten der EL.________ AG; - per Valuta 17. September 2013 CHF 217.85 zu Gunsten der EL.________ AG; - per Valuta 7. Oktober 2013 CHF 675.00 zu Gunsten von EM.________ vom EE.________ Pla- nungsbüro; - per Valuta 26. März 2014 CHF 3'067.05 zu Gunsten der Gemeindekasse K.________(Ortschaft). Aufgrund des Baufortschritts durfte sich die W.________ zudem ein Architekturhonorar in der Höhe von maximal CHF 33881.25166 gutschreiben. Die restlichen Vermögenswerte in der Höhe von CHF 28'469.15 verwendete A.________ entgegen der vertraglichen Verpflichtung und somit unrechtmässig für eigene Zwecke, sowie zu Gunsten der W.________, V.________ (Unternehmen) (Spanien), X.________ GmbH, S.________, C.________, Y.________ und / oder weiteren Personen und bekundete damit seinen Willen, den obligatorischen Anspruch von M.________ und N.________ zu vereiteln. A.________ war weder in der Lage noch gewillt, umgehend gegenüber M.________ und N.________ Ersatz zu leisten. Da die Vermögenswerte weder vereinbarungsgemäss verwendet, noch fristgerecht zurückbezahlt worden sind, wurden M.________ und N.________ im entsprechenden Umfang ge- schädigt. A.________ handelte in der Absicht, sich, der W.________, der V.________ (Unternehmen) (Spani- en), der X.________ GmbH, S.________, C.________, Y.________ und / oder weiteren Personen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den kein Anspruch bestand. Als Treuhänder und bei der W.________ für die finanziellen Belange zuständiges Organ genoss A.________ erhöhtes Vertrauen. Er verwaltete selbständig und berufsmässig Vermögenswerte in fremdem Interesse, wobei die Vermögensverwaltung mindestens einen bedeutenden Teil seiner Er- werbstätigkeit darstellte und einen erheblichen Umfang aufwies. Deliktsbetraq: CHF 28'469.15 Gehilfe: C.________ Privatklägerin: N.________ 15.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat auch zu diesem Anklagevorwurf die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend zusammengefasst wiedergegeben (pag. 18 924 bis 18 930, S. 150 bis 157 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf ihre Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. 88 15.3 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, die Pläne für das Bauprojekt M.________-N.________ seien vom Vorgängerprojekt AG.________ übernommen worden und nie über das Planungsstadium hinausgekommen. So sei unbestritten, dass gar nie mit dem Bau des Einfamilienhauses begonnen wurde. Dies habe primär daran gelegen, dass es der W.________(AG) nicht gelungen sei, mit dem Eigentümer des benachbarten Grundstücks, EN.________, eine Einigung über ein benötigtes Wegrecht zu finden. Die Bauherrschaft M.________-N.________ habe mit Schreiben vom 17. Mai 2014 den GU-Vertrag gekündigt. Die Kündigung sei demnach drei Tage nach der Sperrung der Konti der W.________(AG) durch die Staatsanwaltschaft erfolgt. Selbst wenn der Beschuldigte 1 mit dem Ehepaar M.________-N.________ korrekt hätte abrechnen und ihm einen Teil der bereits bezahlten Summe zurückerstatten wollen, hätte er dies folglich nicht mehr tun kön- nen. In Übereinstimmung mit der Anklageschrift könnten vier zweckdienliche Zah- lungen im Gesamtbetrag von CHF 4'429.60 verzeichnet werden. Weiter ging die Vorinstanz von einer honorarberechtigten Bausumme von CHF 742'000.00 aus, wobei für die W.________(AG) – wie bereits bei den Bauprojekten von G.________ in dubio ein GU-Honorar von 20 %, ausmachend CHF 148'400.00, einkalkuliert werden könne. Davon habe die W.________(AG) gestützt auf die SIA Norm 102 / 2003 D gemäss dem Planungsfortschritt 32.5 % (CHF 48'230.00) zugu- te gehabt. Addiere man die CHF 4'429.60, welche für projektbezogene Rechnun- gen bezahlt worden seien, ergebe dies einen vereinbarungsgemäss verwendeten Betrag von CHF 52'659.60. Die restlichen CHF 14'120.40, welche die Bauherr- schaft M.________-N.________ überwiesen habe, seien objektiv unrechtmässig verwendet worden. Es sei aber mehr als fraglich, ob dem Beschuldigten 1 auch ein entsprechender Veruntreuungsvorsatz nachgewiesen werden könne. Der Nach- weis, wonach der Beschuldigte 1 nicht tatsächlich den Willen gehabt habe, das Projekt M.________-N.________ weiterzuführen und nach Einigung mit EN.________ tatsächlich zu bauen, könne nicht erbracht werden. Ebenso könne ihm ebenfalls nicht nachgewiesen werden, dass er nach der Kündigung des Ver- trags durch die Bauherrschaft die Differenz zwischen geschuldetem GU-Honorar und vom Ehepaar M.________-N.________ überwiesener Summe nicht tatsächlich ausbezahlt hätte. So wäre die W.________(AG) in der Lage gewesen, dem Ehe- paar M.________-N.________ die rund CHF 14'000.00, welche sie bis zu Stichtag zu viel bezogen hatte, zurückzuzahlen. Zusammengefasst erachtete die Vorinstanz den in Ziff. I.2.3 der AKS angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt (pag. 18 931 ff., S. 157 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 15.4 Vorbringen der Parteien 15.4.1 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte vor oberer Instanz, die Vorinstanz habe wiederum fälschlicherweise mit einem GU-Honorar von 20 % gerechnet; die diesbezügliche Kritik beim Bauprojekt G.________ gelte auch hier. Die Staatsan- waltschaft habe sich ihrerseits beim Vorgängerprojekt AG.________ orientiert. Die W.________(AG) habe hierbei auf Pläne zurückgreifen können, wofür sie bereits einmal CHF 125'000.00 erhalten habe. Die Bauherrschaft M.________ habe dieses 89 Projekt übernehmen wollen. Die W.________(AG) habe hierfür noch keine grossen Ausgaben gehabt; es könne auf die aktenkundige Zusammenstellung (pag. 05 009 114, Vorhalt 29 aus der Videoeinvernahme) verwiesen werden. Es handle sich um drei Planerrechnungen sowie eine Rechnung für die Baubewilligungsgebühr der Gemeinde. N.________ habe bei der Staatsanwaltschaft ausführlich zu Protokoll gegeben, was alles selber hätte erledigt werden müssen, bevor man überhaupt mit dem Bau habe beginnen können. Weiter habe sie ausgesagt, die W.________(AG) habe für dieser erste Zahlung herzlich wenig geleistet und für sie habe dies nichts mehr mit einem GU-Vertrag zu tun gehabt. Die Leistungen der W.________(AG) stünden selbst bei grosszügiger Anrechnung in keinem Verhältnis zu dem von der Bauherrschaft M.________/N.________ überwiesenen Betrag. Als Honorar sei ihr aufgrund des Baufortschritts maximal CHF 33'881.25 anzurechnen. Damit resultie- re der angeklagte Deliktsbetrag von CHF 28'469.15. Die Vorinstanz habe fälschli- cherweise CHF 14'120.40 angenommen und sodann den subjektiven Tatbestand verworfen, da sie die Ersatzbereitschaft der W.________(AG) bejaht habe. Die Vorinstanz habe dargelegt, es könne dem Beschuldigten 1 nicht nachgewiesen werden, tatsächlich keinen Willen gehabt zu haben, das Bauprojekt weiterzuführen. Sodann habe er im Zeitpunkt der Anordnung der Kontosperren über hinreichend fi- nanzielle Mittel verfügt. N.________ habe aber eindrücklich beschrieben, wie sich die beiden Beschuldigten kurz nach Unterzeichnung des GU-Vertrags rar gemacht hätte. So wie sich der Beschuldigte 1 im fraglichen Zeitpunkt der Ersatzbereitschaft um die Baustellen gekümmert habe – nämlich gar nicht – sei nicht ersichtlich, in- wiefern ihm Ersatzwille attestiert werden könne. Der von der Vorinstanz angenom- mene Ersatzwille des Beschuldigten 1 beim Bauprojekt M.________ stehe in Wi- derspruch zur vorinstanzlichen Einschätzung etwa im Sachverhaltskomplex AH.________(Auto) oder bei den Bauprojekten E.________ und G.________. Der Beschuldigte sei auch beim Bauprojekt M.________ nicht ersatzwillig gewesen; der angeklagte Sachverhalt sei erstellt (pag. 21 064 f.) 15.4.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung plädierte vor oberer Instanz, die Vorinstanz habe die Berechnun- gen der Staatsanwaltschaft widerlegt. Auch hier sei mit Blick auf die subjektive Sei- te – wenn überhaupt – mit einem GU-Honorar von 25 % zu rechnen. Die Vorin- stanz habe aber zutreffend erwogen, dass gar kein Veruntreuungsvorsatz vorliege. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass das Bauprojekt vollendet werden könne. Nachdem die Bauherrschaft den GU-Vertrag gekündigt habe, habe man le- diglich noch die Schlussabrechnung und Rückzahlung des Restbetrags vornehmen müssen. Dies sei aber infolge der Kontosperre nicht mehr möglich gewesen. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass dem Beschuldigten 1 könne nicht nachgewie- sen werden, nicht den Willen gehabt zu haben, das Projekt weiterzuführen und die Differenz zwischen GU-Honorar und der Überweisung nicht tatsächlich zurückzu- bezahlen. Diese Schlussfolgerung sei zutreffend. Mangels Veruntreuungsvorsatz habe ein Freispruch zu erfolgen (pag. 21 072). 15.5 Erwägungen der Kammer Die Bauherrschaft M.________ und die W.________(AG) schlossen am 5. Juni 2023 einen GU-Vertrag ab. Die Entwicklung dieses Bauprojekts wurde durch die 90 Vorinstanz eingehend erläutert; auf ihre Ausführungen kann vorab verwiesen wer- den (pag. 18 931, S. 157 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Bauprojekt EFH M.________-Vogel kam nie über das Planungsstadium hinaus, weshalb hier auch wesentlich tiefere Beträge als bei den drei zuvor behandelten Bauprojekten zur Diskussion ste- hen. Ausserdem stellen sich auch keine Fragen betreffend die Abgrenzung zu anderen Bauten. We- sentlicher als bei den bereits behandelten Ziffern der Anklageschrift ist dagegen, sich die Chronologie der Ereignisse beim Projekt EFH M./N.________ bewusst zu machen: C.________ begann nämlich schon im Sommer 2012, Pläne für ein Einfamilienhaus am EK.________(Adresse) in K.________(Ortschaft) zu zeichnen. Auftraggeberin war aber damals noch AG.________. Das Projekt AG.________ kam schliesslich nicht zustande, die W.________(AG) nahm jedoch im August 2012 daraus CHF 25'332.75 ein (pag. 21 008 377). Das Projekt lag daraufhin mehrere Monate in der Schublade, bis das Ehepaar M.________ über die online-Plattform 'betterhomes' darauf aufmerksam wurde und schliesslich am 25. Mai 2013 den GU-Vertrag mit der W.________(AG) abschloss. Verein- bart wurde ein Pauschalpreis von CHF 742'000.00. Gemäss den Aussagen von N.________ über- nahmen sie die Pläne des Projekts AG.________ grundsätzlich, brachten jedoch noch eigene Wün- sche an. Folglich musste C.________ die für das Projekt AG.________ gezeichneten Pläne überar- beiten. Entsprechend dem GU-Vertrag überwies das Ehepaar M./N.________ am 10. Juni 2013 die ersten 9% des Werkpreises, ausmachend CHF 66'780.00 [...]. Unbestritten ist, dass anschliessend gar nie mit dem Bau des Einfamilienhauses begonnen wurde. Das lag primär daran, dass es der W.________(AG) nicht gelang, mit dem Eigentümer des benachbarten Grundstücks, EN.________, eine Einigung über ein benötigtes Wegrecht zu finden (vgl. dazu insbesondere die E-Mails auf pag. 21 002 985 ff.). Die Aussage A.________, man habe über zwei Anwälte versucht, mit EN.________ eine Einigung zu finden, ist zutreffend. Sowohl Fürsprecher und Notar Dieter Haas als auch Rechtsanwalt und Notar Adrian Kneubühler waren an der Lösungsfindung beteiligt. Auch dies ergibt sich aus den Nebenakten (beispielsweise pag, 21 002 992, 21 002 996 f.). Ob die Ansicht der Staatsanwaltschaft, die dadurch entstandenen Mehrkosten seien durch die Generalunternehmerin selbst zu tragen, effek- tiv zutreffend ist, ist zwar aus Sicht des Gerichts fraglich, A.________ schloss sich jedoch dieser An- sicht an (pag. 05 009 044), so dass nicht näher darauf einzugehen ist. Mit Schreiben vom 17. Mai 2014 kündigte das Ehepaar M./N.________ den GU-Vertrag. […] Weiter legte die Vorinstanz zutreffend dar, dass insgesamt vier zweckdienliche Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 4'429.60 für das Bauprojekt M./N.________ erfolgten (vgl. die Zusammenstellung auf S. 16 der AKS [pag. 16 002 016]). Dass darüber hinaus durch die W.________(AG) weitere Rechnungen für das Bauprojekt M./N.________ bezahlt wurden, ist weder ersichtlich noch behauptet. Die Kammer gelangt im Einklang mit der Vorinstanz gestützt auf den aktenkundi- gen GU-Vertrag (pag. 21 008 1053 ff.) zur Auffassung, dass von einer honorarbe- rechtigten Bausumme von CHF 742'000.00 auszugehen ist. Mit Blick auf die an AG.________ gerichtete Architekturrechnung vom 21. August 2012 (pag. 21 001 018), worin ein GU-Honorar von 15 % (CHF 104'250.00 von CHF 695'000.00) ver- einbart wurde, ist sodann – wie beim Bauprojekt G.________ – von einem GU- Honorar von 15 % auszugehen. Weiter kann in Übereinstimmung mit der General- staatsanwaltschaft und der Vorinstanz unter Berücksichtigung des Planfortschritts gestützt auf Ziff. 7.9 der SIA Norm 102 / 2003 D davon ausgegangen werden, dass die W.________(AG) hiervon 32.5 %, ausmachend CHF 36'172.50, zustand. Zu 91 addieren sind CHF 4'429.60, welche zweckdienlich bezahlt wurden. Folglich wurde insgesamt ein Betrag von CHF 40'602.10 vereinbarungskonform eingesetzt. Es verbleibt ein Betrag CHF 26'117.90, welcher nicht vereinbarungsgemäss verwen- det wurde. Dies stellt den massgeblichen Deliktsbetrag dar. Die Ansicht der der Generalstaatsanwaltschaft, der Beschuldigte 1 habe auch bei diesem Bauprojekt keinen Rückerstattungswillen gehabt, erweist sich nach Auffas- sung der Kammer als zutreffend. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, der Beschuldigte 1 habe einen Rückzahlungswillen gehabt und diesen nicht ausüben können, weil die Konti bereits gesperrt gewesen seien. Denn diese vermeintliche «Bereitschaft» zur Rückzahlung entstand – wenn überhaupt – erst, als das Strafverfahren schon lief, die ungerechtfertigten Bezüge durch die Strafverfolgungsbehörden aufgedeckt und die Konti gesperrt worden waren. Im Zeitpunkt aber, als die ungerechtfertigten Bezüge getätigt wurden, war ein solcher Rückzahlungswille nicht erkennbar vorhanden. So wie sich der Beschuldigte 1 kurz vor der Kontosperrung im Mai 2014 in der Schweiz um die Baustellen kümmerte, nämlich gar nicht, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm hier ein Ersatzwille attestiert werden könnte. Es ist zur Ersatzbereitschaft an dieser Stelle sodann darauf hinzu- weisen, dass – bei entsprechender Vereinbarung – der Täter jederzeit bereit sein muss, dem Treugeber das Anvertraute herauszugeben, mithin jederzeit ersatzbe- reit sein muss (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 119). Als Gene- ralunternehmerin musste die W.________(AG) jederzeit in der Lage sein, das An- vertraute herauszugeben bzw. für Rechnungen der Subunternehmer aufzuwenden. Eine Abrede, wonach eine Ersatzbereitschaft erst am Schluss vorliegen würde, ist vorliegend nicht auszumachen. Ob es dem Beschuldigten 1 vor diesem Hinter- grund aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse denn überhaupt möglich gewesen wäre, den Betrag jederzeit zurückzuzahlen, muss nicht abschliessend beantwortet werden, ist aber mit Blick auf die ohnehin fehlende Liquidität zu bezweifeln. Dies umso mehr, als nunmehr von einem höheren als noch von der Vorinstanz veran- schlagten Deliktsbetrag auszugehen ist. 15.6 Beweisergebnis Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den in Ziff. I.2.3. der Anklageschrift an- geklagten Sachverhalt gegen den Beschuldigten 1 (E. III.15.1 hiervor) im Betrag von CHF 26'117.90 als erstellt. 15.7 Rechtliche Würdigung Die theoretischen Grundlagen zur Veruntreuung von Vermögenswerten gemäss Art. 138 Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und der Qualifikation nach Ziff. 2 wurden be- reits erläutert; es kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. 13.6.1 hiervor). Die Bauherrschaft M.________ zahlte gestützt auf den zwischen ihr und der W.________(AG) abgeschlossenen GU-Vertrag vom 5. Juni 2013 einen Betrag von CHF 66'780.00 an die W.________, wobei letztere verpflichtet war, diesen Betrag ausschliesslich für das Bauprojekt zu verwenden. Dem Beschuldigten 1 wurden als CEO und Verwaltungsratspräsident der W.________(AG) die Vermögenswerte folglich gestützt auf Art. 29 lit. a StGB anvertraut, womit ihm persönlich die Pflicht oblag, die Gelder vereinbarungsgemäss zu verwenden. 92 Der Beschuldigte 1 konnte über die auf das allgemeine Konto der W.________(AG) überwiesenen Baugelder ohne Mitwirkung der Bauherrschaft frei verfügen. Vom Gesamtbetrag von CHF 66'780.00 verwendete der Beschuldigte 1 insgesamt CHF 40'602.10 abredekonform (CHF 4'429.60 zweckdienliche Zahlungen und an- teilmässiges GU-Honorar von CHF 40'602.10). Demgegenüber wurden CHF 26'117.90 der ihm anvertrauten Vermögenswerte nicht für die Begleichung von Rechnungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Bauprojekts M./N.________ verwendet. Der Beschuldigte 1 handelte auch in diesem Punkt direktvorsätzlich. Er wusste um seine Pflicht, die Baugelder ausschliesslich für das Bauprojekt M.________ ver- wenden zu dürfen. Der Beschuldigte wollte die der W.________(AG) einbezahlten Baugelder indes auch für sein persönliche Aufwendungen gebrauchen und seinen gehobenen Lebensstandard im Ausland weiterführen. Weder der Beschuldigte persönlich noch die W.________(AG) waren für die CHF 441'000.00 ersatzfähig. Der Beweiswürdigung folgend kann aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten 1 auch nicht von einem Ersatzwillen gesprochen werden. Dass der Beschuldigte als Organ der W.________(AG) als berufsmässiger Vermögensverwalter i.S.v. Art. 138 Ziff. 2 StGB handelte, ist auch beim vorliegen- den Anklagevorwurf gegeben; es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen beim Bauprojekt G.________ (E. 14.7 hiervor) verwiesen werden. Der objektive und sub- jektive Tatbestand ist erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 15.8 Fazit Der Beschuldigte 1 ist der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen zwi- schen dem 10. Juni 2013 und dem 14. Mai 2014 in K.________(Ortschaft) und Spanien, zum Nachteil von M.________ und N.________ im Umfang von CHF 26'117.90 schuldig zu erklären. 16. Themenkomplex W.________(AG): Bauprojekt I.________ (Ziff. I.2.4. der AKS) 16.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift In Ziff. I.2.4. der AKS wird gegen die beiden Beschuldigten folgender Vorwurf erho- ben (pag. 16 002 017 ff.; Hervorhebungen im Original): 2.4. z.N. von I.________ Mehrfach begangen als berufsmässiger Vermögensverwalter, zwischen dem 6. Januar 2014 und dem 14. Mai 2014, am Sitz der W.________ in K.________(Ortschaft) BE sowie in Spanien, zum Nachteil von I.________ im Umfang von CHF 203'295.15, durch folgendes Vorgehen: A.________ schloss als verantwortliches Organ, handelnd für die W.________, am 11. September 2013 einen Generalunternehmervertrag mit I.________ (nachfolgend GU-Vertrag I.________). Die Parteien vereinbarten, dass die W.________ am EO.________ (Strasse) in Q.________(Ortschaft) BE (Parzelle Nr. 293) ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus erstellt und I.________ dafür einen globa- len Werkpreis in der Höhe von CHF 900000.00 bezahlen.17° Die W.________ verpflichtete sich in Art. 7 Ziff. 2 des GU-Vertrags I.________ sämtliche Werkpreiszahlungen in vollem Umfang zur Erfül- lung dieses Vertrags zu verwenden.171 Am 13. Dezember 2013 schlossen die W.________, han- 93 delnd durch das verantwortliche Organ A.________, als Generalunternehmerin und I.________ als Bauherr/Käufer bzw. die AB.________(Bank) als finanzierende Bank eine Generalunternehmer- Erklärung (nachfolgend Generaluntemehmererklärung I.________) Danach verpflichtete sich die Ge- neralunternehmerin, sämtliche im Auftrag der Bauherrschaft/Käuferschaft von AB.________(Bank) auf das GU-Konto geleisteten Zahlungen nach Massgabe des Fortschreitens der Bauarbeiten zu ver- wenden und alle Arbeiten und Lieferungen der Handwerker und Unternehmer gleichmässig zu bezah- len. Im Weiteren verpflichtete sich die Generalunternehmerin, dafür zu sorgen, dass die fragliche Lie- genschaft nicht mit Bauhandwerkerpfandrechten der am Bau beteiligten Handwerker und Lieferanten belastet wird und im Falle einer Anmeldung eines solchen Pfandrechts, sofort hinreichend Sicherheit zwecks Abweisung zu leisten. In der Folge leisteten I.________ gestützt auf den GU-Vertrag I.________ insgesamt CHF 441'000.00 zu Gunsten der W.________ auf das Kontokorrent EFH I.________ bei der AB.________(Bank) AG. Im Einzelnen: - per Valuta 6. Januar 2014 CHF 81'000.00; - per Valuta 6. Januar 2014 CHF 180'000.00; - per Valuta 11. März 2014 CHF 180'000.00. Der W.________ bzw. dem verantwortlichen Organ A.________ wurden die von I.________ einge- zahlten Vermögenswerte gestützt auf den GU Vertrag I.________ und die Generalunternehmerer- klärung I.________ mit der Verpflichtung anvertraut, sie im Interesse der Bauherrschaft für die Erstel- lung eines Einfamilienhauses in Q.________(Ortschaft) BE zu verwenden und damit Materialkosten, Werklohnforderungen von Subunternehmern sowie Architektenhonorare zu begleichen, weshalb die Vermögenswerte für A.________ bzw. die W.________ wirtschaftlich fremd waren. A.________ tätigte ab dem Kontokorrent EFH I.________ bei der AB.________(Bank) AG, lautend auf die W.________ insgesamt sechs unrechtmässige Überweisungen in der Höhe von CHF 140'812.65, die entgegen dem vertraglich vereinbarten Zweck nicht für die Erstellung des Bauwerks EFH I.________ verwendet wurden. Im Einzelnen: Z.________ GmbH: CHF 120'000.00 - Per Valuta 3. Februar 2014 CHF 60'000.00, um eine Rechnung für die Erstellung des Doppelein- familienhauses von G.________ gemäss GU-Vertrag G.________ 2 zu bezahlen; - per Valuta 6. März 2014 CHF 60'000.00179, um eine Rechnung für die Erstellung des Doppelein- familienhauses von G.________ gemäss GU-Vertrag G.________ 2 zu bezahlen. X.________: CHF 15'812.65 - Per Valuta 27. Februar 2014 CHF 2'920.25; - per Valuta 7. März 2014 CHF 3'000.00; - per Valuta 4. April 2014 CHF 9'892.40. Y.________: Per Valuta 14. März 2014 CHF 5'000.00 Architekturhonorar: 94 A.________ tätigte ab dem Kontokorrent EFH I.________ bei der AB.________(Bank) AG, lautend auf die W.________, zudem insgesamt sechs Überweisungen in der Höhe von CHF 122'000.00 zu Gunsten der W.________(AG) Im Einzelnen: - per Valuta 7. Januar 2014 CHF 60'000.00 auf das Kontokorrent bei der AB.________(Bank) AG; - per Valuta 7. März 2014 CHF 4'000.00 auf das Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 13. März 2014 CHF 30'000.00 auf das Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 8. April 2014 CHF 6'000.00 auf das Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 14. April 2014 CHF 16'000.00 auf das Kontokorrent bei der AC.________ (Bank); - per Valuta 30. April 2014 CHF 6'000.00 auf das Kontokorrent bei der AC.________ (Bank). Die Überweisungen für erbrachte Architekturleistungen der W.________ waren lediglich im Umfang von maximal CHF 59'517.50 gerechtfertigt. Die oben erwähnten Oberweisungen zu Gunsten der W.________ im Umfang von mindestens CHF 62'482.50 erfolgten entsprechend ohne Gegenleistung bzw. unrechtmässig und wurden entgegen dem vertraglich vereinbarten Zweck nicht im Interesse von I.________ zur Erstellung eines Einfamilienhauses in Q.________(Ortschaft) BE eingesetzt, sondern von A.________ für eigene Zwecke sowie zu Gunsten der W.________, V.________ (Unternehmen) (Spanien), X.________ GmbH, S.________, C.________, Y.________ und / oder weiteren Personen verbraucht. Insgesamt tätigte A.________ unrechtmässige Überweisungen in der Höhe von CHF 203'295.15 und bekundete damit seinen Willen, den obligatorischen Anspruch von I.________ zu vereiteln. A.________ war weder in der Lage noch gewillt, umgehend gegenüber I.________ Ersatz zu leisten. Da die Vermögenswerte weder vereinbarungsgemäss verwendet, noch fristgerecht zurückbezahlt worden sind, wurden I.________ im entsprechenden Umfang geschädigt. A.________ handelte in der Absicht, sich, der W.________, der V.________ (Unternehmen) (Spani- en), der X.________ GmbH, S.________, C.________, Y.________ und / oder weiteren Personen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den kein Anspruch bestand. Als Treuhänder und bei der W.________ für die finanziellen Belange zuständiges Organ genoss A.________ erhöhtes Vertrauen. Er verwaltete selbständig und berufsmässig Vermögenswerte in fremdem Interesse, wobei die Vermögensverwaltung mindestens einen bedeutenden Teil seiner Er- werbstätigkeit darstellte und einen erheblichen Um fang aufwies. Deliktsbetrag: CHF 203'295.15 Gehilfe: C.________ Privatkläger: I.________ 16.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel zutref- fend zusammengefasst wiedergegeben (pag. 18 934 bis 18 946, S. 160 bis 172 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hierauf wird vollumfänglich verwiesen. 16.3 Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Ehepaar I.________ und die W.________(AG) hätten am 11. September 2013 einen GU-Vertrag abgeschlos- 95 sen, wobei ab Januar 2014 auf dem Grundstück in Q.________ tatsächlich gebaut worden sei. Bis Anfang März 2014 sei die Decke über dem Untergeschoss beto- niert worden, so dass das Ehepaar I.________ am 11. März 2014 vertragsgemäss die dritte Akonto-Zahlung von CHF 180'000.00 überwiesen habe. Die Gelder seien auf ein auf die W.________(AG) lautendes, aber die Rubrik «EFH I.________» aufweisendes Konto bei der AB.________(Bank) AG geflossen. Über dieses Konto habe der Beschuldigte 1 frei verfügen können. Für die einbezahlten CHF 120'000.00 habe das Ehepaar I.________ jedoch eine Gegenleistung erhalten (Be- tonierung des Fundaments, des Kellers und der Decke darüber). Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, es könne nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte 1 das Ehepaar I.________ habe schädigen wollen. Die Argumentation des Beschul- digten 1, er habe beim Bauprojekt I.________ Vollgas gegeben und alles dafür ge- tan, dass das EFH so schnell wie möglich betoniert werde, sei nicht zu widerlegen. Zu beachten sei zudem noch, dass die zur Diskussion stehenden CHF 120'000.00 nicht doppelt berücksichtigt werden dürften. In Ziff. I.2.2. (Bauprojekt) der Anklage- schrift werde davon ausgegangen, der Beschuldigte 1 habe die Z.________ GmbH für deren Arbeiten am DEFH G.________ im Umfang von CHF 120'000 nicht be- friedigt. Daher müsse umgekehrt davon ausgegangen werden, dass der Beschul- digte 1 (bzw. die W.________(AG) die Z.________ GmbH für deren Leistungen im Zusammenhang mit dem EFH I.________ in diesem Umfang bezahlt habe. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der angeklagte Sachverhalt sei in Bezug auf die an die vom AB.________Konto I.________ an die Z.________ GmbH überwiesenen CHF 120'000.00 nicht erstellt. Betreffend die Überweisungen an die X.________ und an Y.________ erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt im Be- trag von CHF 7'920.25 als erstellt; diese seien entgegen dem vereinbaren Zweck nicht für die Erstellung des EFH I.________ verwendet worden. Ein Ersatzwille des Beschuldigten 1 sei nicht zu erkennen. Auch die angeklagten Überweisungen an die W.________(AG) erachtete die Vorinstanz als erstellt. Die W.________(AG) habe einen ungerechtfertigten Betrag von CHF 56'497.50 bezogen (pag. 18 946 ff., S. 172 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16.4 Vorbringen der Parteien 16.4.1 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft plädierte vor oberer Instanz, beim Bauprojekt I.________ liege wiederum eine deutliche Abweichung zum vorinstanzlich ange- nommenen Deliktsbetrag vor. Diese sei in den Überweisungen der insgesamt CHF 120'000.00 an die Z.________ GmbH zu finden. Die Vorinstanz habe als nicht erstellt erachtet, dass die Bauherrschaft einen Schaden erlitten habe, da Funda- ment, Keller und Decke über dem Keller des EFH durch die Z.________ GmbH be- toniert worden sei. Der Beschuldigte 1 habe aber verschleiern wollen, dass er mit Geldern der einen Baustelle die Löcher einer anderen stopfe. Der Beschuldigte 1 habe mit den Überweisungen an die Z.________ GmbH Rechnungen für das Bau- projekt G.________ bezahlt. Die Zahlungen seien explizit diesem Bauprojekt zu- gewiesen worden. Von einem «riesengrossen Rätsel», wie es der Beschuldigte 1 beschrieben habe, könne keine Rede sein. Der obligatorische Anspruch der der Bauherrschaft I.________ sei gefährdet gewesen, weshalb ein Vermögensschaden 96 in der Form einer Vermögensgefährdung vorliege. Es könne nicht das Glück des Beschuldigten 1 sein, dass die Z.________ GmbH davon abgesehen habe, ein Bauhandwerkerpfandrecht für dieses Bauprojekt eintragen zu lassen. Auch hier sei die Ersatzbereitschaft der W.________(AG) wiederum nicht gegeben gewesen. Weiter sei in Abweichung von der Vorinstanz davon auszugehen, dass die X.________ – resp. Y.________ – auf der Baustelle nichts gemacht habe. Dies gehe aus einer E-Mail des Beschuldigten 1 an AZ.________ hervor (pag. 05 200 024). Da der Beschuldigte 1 in dieser E-Mail von monatelanger Untätigkeit spreche und die X.________ immer unter seiner Kontrolle gestanden habe, sei mehr als nur fraglich, inwiefern in dieser Zeit Leistungen im Umfang von CHF 120'000.00 hätten erbracht werden sollen. Weder Herr AF.________ noch J.________ hätten ge- wusst, wer die Sanitärarbeiten mache. Auch I.________ habe Y.________ auf der Baustelle nie gesehen. Im Zeitpunkt des Baustopps sei man sodann erst im Roh- bau gewesen, weshalb es für den Sanitär noch nichts zu tun gegeben habe. Auch habe der Beschuldigte 1 nie konkret ausgesagt, was Y.________ auf der Baustelle gemacht habe. Er habe ausweichend von Planungsarbeiten und Materialeinkäufen gesprochen und gesagt, die Architekten vor Ort würden dies besser wissen. Die beiden Architekten vor Ort, AF.________ und J.________, hätten es aber bezeich- nenderweise nicht besser gewusst. Auch könnten keine Rechnungen der X.________ konkret dem Bauprojekt I.________ zugeordnet werden. Es müsse daher gefolgert werden, dass der Beschuldigte 1 rund CHF 120'000.00 abgezwackt und veruntreut habe. Sodann seien für die von der W.________(AG) erbrachten Architekturleistungen maximal CHF 590'517.50 gerechtfertigt. Beim Bauprojekt I.________ sehe man, dass die W.________(AG) im Sinne eines Schneeballsys- tems operiert habe. Das Bauprojekt I.________ sei in zeitlicher Abfolge das fünfte und letzte gewesen. Die Löcher in den bestehenden Bauprojekten seien immer grösser geworden, daher habe der Beschuldigte 1 zu diesem Zeitpunkt nur noch frisches Geld reinholen wollen (pag. 21 065 f.). 16.4.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung machte oberinstanzlich geltend, auch bei diesem Bauprojekt zei- ge sich deutlich, dass der Beschuldigte 1 nie den Vorsatz gehabt habe, anvertraute Baugelder zu veruntreuen. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Zahlungen an die Z.________ GmbH seien zutreffend, die Bauherrschaft habe eine angemes- sene Gegenleistung erhalten und sei gar nicht geschädigt. Auch die Zahlungen an die X.________ habe die Vorinstanz richtig qualifiziert (pag. 21 072 f.). 16.5 Erwägungen der Kammer Es kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer betreffend diesen An- klagevorwurf vollumfänglich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung anschliesst. Einleitend sei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Ablauf der Ereignisse verwiesen (pag. 18 946 f., S. 172 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Anklageziffer I.2.4 ist das beste Beispiel für das 'Gewurstel' in der W.________ (AG) welches aber wohl in einem Grossteil der Baubranche stattfindet. Sie zeigt die Geldumlagerungen innerhalb der W.________ (AG) aber auch innerhalb der Z.________ GmbH. Sie wirft auch die Frage auf, wie stark 97 man strafrechtliche und wirtschaftliche Überlegungen trennen darf. Nachfolgend ist zunächst wie bei den übrigen Anklageziffern auf die Chronologie der Ereignisse einzugehen. Danach setzt sich das Ur- teil insbesondere mit den Leistungen der Z.________ GmbH im Zusammenhang mit dem Projekt EFH I.________ und den Zahlungen an diese auseinander. Anschliessend wird auf die als unrechtmässig angeklagten Zahlungen an die X.________ und an Y.________ eingegangen, bevor sich das Urteil dann noch mit dem der W.________(AG) zustehenden Architekturhonorar für das EFH I.________ befasst. Das Ehepaar I.________ unterzeichnete den GU-Vertrag mit der W.________(AG) über den Bau ei- nes Einfamilienhauses in Q.________(Ortschaft) zum Pauschalpreis von CHF 900'000.00 am 11. September 2013. Ob C.________ den Vertrag namens der W.________(AG) mit unterzeichnete, weil das Ehepaar I.________ dies wollte, oder weil A.________ einen noch seriöseren Eindruck ma- chen wollte, kann offengelassen werden, denn es ist unstrittig, dass C.________ für die W.________(AG) nicht zeichnungsberechtigt war. Gemäss GU-Vertrag wären die ersten 9% des Pauschalpreises, ausmachend CHF 81'000.00, schon bei Vertragsunterzeichnung zu bezahlen gewe- sen (Art. 6 Ziff. 1 lit. a des GU-Vertrags, vgl. pag. 21 008 1115/21 008 1124). Das Ehepaar I.________ überwies jedoch erst bei Baubeginn Anfang Januar 2014 Geld an die W.________ (AG) dafür gleich 29% des Pauschalpreises (CHF 261'000.00 [CHF 81'000.00 + CHF 180'000.00], vgl. […]; dies entspricht den ersten beiden Vereinbarten Tranchen gemäss Art. 6 Ziff. 1 lit. a und b des GU- Vertrags). Da die W.________(AG) die ausstehenden CHF 81'000.00 nicht mahnte, ist auf die Andeu- tung der Verteidigung A.________, die W.________(AG) hätte einen Zins von 5% zugute gehabt, im Strafverfahren nicht näher einzugehen. Ab Januar 2014 wurde auf dem Grundstück von I.________ in Q.________(Ortschaft) tatsächlich gebaut. Bis Anfang März 2014 war die Decke über dem Unterge- schoss betoniert, so dass das Ehepaar I.________ am 11. März 2014 vertragsgemäss die dritte Akonto-Zahlung von CHF 180'000.00 überwies. Die Gelder flossen auf ein auf die W.________(AG) lautendes, aber die Rubrik 'EFH I.________' aufweisendes, Konto bei der AB.________(Bank) AG (vgl. pag. 07 001 037 f., 07 001 297, 07 001 299, 07 001 309). Im Unterschied zum AL.________- Baukonto E.________ konnte A.________ allein über die sich auf dem Konto befindlichen Beträge verfügen (pag. 07 001 009, 07 001 011). Im Folgenden wird das Konto auch als 'AB.________Konto I.________' bezeichnet, um dieses vom allgemeinen Geschäftskonto der W.________(AG) bei der AB.________(Bank) AG zu unterscheiden. Auf die eher seltsame Rolle von L.________ von der AB.________(Bank) AG, welcher dem Ehepaar I.________ offenbar von einer Baukostenkontrolle durch die Bank abriet, und gemäss den Aussagen von I.________ noch Mitte Mai 2014 behauptete, es sei bei der W.________(AG) alles in Ordnung, ist nicht näher einzugehen, da für den angeklagten Sachverhalt nicht relevant. Ab April 2014 mussten I.________ feststellen, dass nicht weiter gebaut wurde und der Kontakt zu A.________ und C.________ fast gar nicht mehr möglich war. Sie kamen in dieser Zeit auch in direkten Kontakt mit BA.________ und G.________ und kündigten den GU- Vertrag schliesslich am 28. Mai 2014, also als das Strafverfahren seit rund 14 Tagen im Gang war. Zu den Überweisungen an die Z.________ GmbH erwog die Vorinstanz sodann Folgendes (pag. 18 947 f., S. 173 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aufgrund der Bankbelege erstellt ist, dass A.________ am 3. Februar 2014 und am 6. März 2014 je CHF 60'000.00 vom AB.________ (Bank)-Konto I.________ an die Z.________ GmbH überwies. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass BA.________ diese beiden Zahlungen intern dem Bauprojekt DEFH G.________ zuwies […]. In einem ersten Schritt stellt sich die Frage, ob A.________ diese in- terne Umbuchung der Z.________ GmbH überhaupt zu vertreten hat. Aus der Chronologie ergibt sich, dass die Z.________ GmbH im Januar 2014 mit dem Bau am EFH I.________ begonnen hatte 98 und zeitgleich am DEFH G.________ weiterbaute. In einer E-Mail vom 22. Januar 2014 schrieb BA.________ an A.________: "wann bekomme ich Geld von G.________ 2, ich brauche jetzt einfach Geld" (pag. 07 211 089 f.). A.________ reagierte tags darauf sehr gereizt auf diese E-Mail, meinte, er sitze auf einem Berg von "Z.________-Rechnungen" und beschwerte sich über die mangelnde Kom- munikation per E-Mail von BA.________ (pag. 07 211 088 f.; vgl. auch […]). Zehn Tage später über- wies er dann ab dem AB.________Konto I.________ CHF 60'000.00, wobei er wohl den Einzah- lungsschein, den BA.________ der Akonto-Rechnung Nr. 3 für das DEFH G.________ beigelegt hat- te, verwendete: Der Akonto-Rechnung Nr. 3 der Z.________ GmbH vom 13. Dezember 2013 für das DEFH G.________, auf welcher am 3. Februar 2014 und damit am Tag der Überweisung von CHF 60'000.00 vom AB.________Konto I.________ an die Z.________ GmbH der Stempel "Bezahlt" angebracht wurde, lag ein Einzahlungsschein bei. Es ergeben sich für das Gericht jedoch Zweifel, ob daraus geschlossen werden kann, er habe wissentlich und willentlich I.________ schädigen wollen. Einen Monat später lief es nämlich ähnlich: BA.________ schrieb am 4. März 2014 per E-Mail an A.________, ob dieser ihm CHF 40'000.00 für das EFH I.________ und CHF 60'000.00 für das DEFH G.________ überweisen könne ("Ich wollte dich einfach Fragen ob du mir nicht die Akonto von 60'000.00 von G.________ 2 und die Akonto von I.________ von 40'000.00 bezahlen kannst bis Mor- gen oder Donnerstag, ich habe etwas Liquiditätsengpässe, es wäre mir echt geholfen, ich muss noch die DK.________(Ortschaft) bezahlen bis Freitag. Wäre Lieb wenn du mir helfen kannst. Gib mir doch rasch Antwort da drauf" [pag. 07 211 078]), worauf A.________ am 6. März 2014 wiederum CHF 60'000.00 vom AB.________Konto I.________ an die Z.________ GmbH transferierte (und zwar nur CHF 60'000.00, weitere CHF 40'000.00 folgten erst Ende März 2014, vgl. die Tabelle in E.17.1.5 hiervor). Einen Beweis dafür, dass A.________ beeinflussen konnte, welcher Baustelle BA.________ diese Zahlung zuwies, gibt es nicht. Zu beachten ist ausserdem Folgendes (darauf ist beim Rechtli- chen zurückzukommen): Die Z.________ GmbH betonierte unbestritten das Fundament des EFH I.________, den Keller und die Decke über den Keller. Mit anderen Worten erhielten I.________ für die CHF 120'000.00, welche von ihrem Baukonto aus bezahlt wurden, eine entsprechende Gegenleis- tung. Im Unterschied zum Projekt EFH E.________ stellte die Z.________ GmbH denn auch keine weiteren Forderungen gegenüber dem Ehepaar I.________, BA.________ liess auch kein Bauhand- werkerpfandrecht errichten. Das Ehepaar I.________ erlitt folglich diesbezüglich keinen Schaden. Letztlich konnte es I.________ egal sein, wie sich die W.________(AG) und die Z.________ GmbH intern einigten, sofern sie nur die Leistung erhielten, für die sie bezahlt hatten. Man könnte nun natür- lich noch versucht sein zu argumentieren, CHF 120'000.00 seien ein zu hoher Betrag für das Betonie- ren von Fundament samt Keller und Decke. Dass dem nicht so war, sondern diese Summe als ange- messen bezeichnet werden muss, ergibt sich aber aus den Aussagen BA.________. Dieser sagte nämlich auf Vorhalt, dass er zunächst für die gesamten Arbeiten für das EFH I.________ eine Offerte über CHF 192'703.90 erstellt, dann aber einen Werkvertrag über CHF 120'000.00 abgeschlossen ha- be, glaubhaft aus, die erste Offerte habe den Preis für die komplette Mauerung enthalten, die Pläne hätten aber noch gar nicht für alles vorgelegen. Der Werkvertrag beinhalte folglich nur die Betonie- rung des Kellers. Seine Aussagen decken sich denn auch mit seinen handschriftlichen Notizen auf dem Werkvertrag, die er anbrachte, als er noch nicht wissen konnte, was A.________ aussagen wür- de. Auf die Aussagen BA.________ ist deshalb abzustellen und das Gericht erachtet es als erstellt, dass I.________ für die von ihnen einbezahlten CHF 120'000.00 eine angemessene Gegenleistung erhielten. Folglich ist nicht erstellt, dass A.________ das Ehepaar I.________ schädigen wollte: Seine Argu- mentation, er habe bei I.________ "Vollgas" gegeben und alles dafür getan, dass das EFH so schnell wie möglich betoniert werde, indem er der Z.________ GmbH eben die flüssigen Mittel zur Verfügung 99 gestellt habe, damit dieser bauen konnte, ist nicht zu widerlegen. Zu beachten ist zudem noch, dass die hier zur Diskussion stehenden CHF 120'000.00 in strafrechtlicher Hinsicht nicht doppelt berück- sichtigt werden dürfen: Bezüglich Ziff. I.2.2 der Anklageschrift kam das Gericht zum Schluss, dass A.________ CHF 441'000.00 von G.________ nicht zu dessen Gunsten verwendete und die CHF 120'000.00, welche an die Z.________ GmbH gingen, nur bei der Beurteilung der Zivilklage zu berücksichtigen sind. Buchhalterisch gesehen wurde also in Ziff. I.2.2 der Anklageschrift davon aus- gegangen, A.________ habe die Z.________ GmbH für deren Arbeiten am DEFH G.________ im Umfang von diesen CHF 120'000.00 nicht befriedigt. Daher muss umgekehrt davon ausgegangen werden, dass A.________ (bzw. die W.________(AG) die Z.________ GmbH für deren Leistungen im Zusammenhang mit dem EFH I.________ in diesem Umfang bezahlte. Mit anderen Worten kann nicht bei der einen Anklageziffer die 'interne Umbucherei' zwischen BA.________ und A.________ beach- tet werden und bei der anderen Anklageziffer nicht. Nach dem Gesagten kommt das Gericht daher zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf die an die vom AB.________Konto I.________ an die Z.________ GmbH überwiesenen CHF 120'000.00 nicht erstellt ist. Die Z.________ GmbH betonierte unbestrittenermassen das Fundament des EFH I.________, den Keller und die Decke über dem Keller. Mit anderen Worten erhielt das Ehepaar I.________ für die CHF 120'000.00, welche von ihrem Baukonto aus bezahlt wurden, eine entsprechende Gegenleistung. Das Ehepaar I.________ erlitt folglich diesbezüglich keinen Schaden. Soweit ersichtlich sagte BA.________ nie, dass dies Geld vom Bauprojekt G.________ sei und I.________ habe man noch nicht bezahlt. Es handelt sich eher um ein «Buchungsdurcheinander» als um eine Gefährdung. Falls doch wegen allfällig drohender Bauhandwerkerpfandrechte von Seiten der Z.________ GmbH von einer Vermögensgefährdung ausgegangen wer- den müsste, so bleibt darauf hinzuweisen, dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschuldigte 1 das Ehepaar I.________ eben gerade nicht schädigen wollte. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden. Der Beschuldigte 1 sagte – wie erwähnt – aus, er habe bei I.________ "Vollgas" gegeben und alles dafür getan, dass das EFH so schnell wie möglich be- toniert werde, indem er der Z.________ GmbH eben die flüssigen Mittel zur Verfü- gung gestellt habe, damit dieser bauen konnte. Auch die Kammer erachtet folglich den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf die an die Z.________ GmbH überwie- senen CHF 120'000.00 als nicht erstellt. Die Generalstaatsanwaltschaft macht weiter geltend, die vom AB.________Konto I.________ an die X.________ erfolgten Überweisungen von CHF 15'812.65 (sich zusammensetzend aus einer Überweisung von CHF 2'920.25 mit dem Vermerk «Darlehen» vom 27. Februar 2014 [pag. 07 001 037], einer Überweisung von CHF 3'000.00 mit dem Vermerk «Akonto eigene Rohre» vom 7. März 2014 [pag. 07 001 038] sowie einer Überweisung von CHF 9'892.40 mit dem Vermerk «Vorarbeiten Sanitär» vom 4. April 2014 [pag. 07 001 039]) sowie einer Überweisung vom 14. März 2014 über CHF 5'000.00 auf ein auf Y.________ privat lautendes Bankkonto mit dem Vermerk «Darlehen» (pag. 07 001 038) seien ebenfalls als veruntreute Gelder zu berücksichtigen. Die Vorinstanz würdigte diesen Anklageteilsachverhalt wie folgt (pag. 18 949 f., S. 175 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorab ist festzuhalten, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass die X.________ auf der Baustelle EFH I.________ gar nicht tätig war. Mindestens in dubio pro reo ist davon auszugehen, dass die 100 X.________ (bzw. Y.________, der für diese die Sanitärarbeiten erledigte) wie auf den anderen Bau- stellen auch in Q.________(Ortschaft) tatsächlich arbeitete . Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das EFH I.________ im Zeitpunkt der Strafanzeige erst im Rohbau stand, d.h. vom Sanitär sicher nicht schon Leistungen im Bereich von mehreren zehntausend Franken erbracht worden sein konn- ten. Das Kantonale Gericht erachtet die Überweisungen in der Höhe von CHF 3'000.00 für "Akonto einlegen Rohre" und die CHF 9'892.40 mit dem Vermerk "Vorarbeiten Sanitär" in dubio pro reo als ge- rechtfertigt. Hingegen ist es ganz offensichtlich, dass es nicht angeht, Y.________ mit Kundengeldern Darlehen zu gewähren, sei dies nun direkt auf sein privates Konto oder über die X.________. A.________ sagte selbst aus, Y.________ sei hoch verschuldet und nicht in der Lage gewesen, eine Gesellschaft ordentlich zu führen. Er wusste folglich genau, dass ein Darlehen an diesen nicht wert- haltig war. Auch die Argumentation, Y.________ hätte dann schon irgendwann noch Leistungen für das EFH I.________ im entsprechenden Betrag erbracht, worauf sich A.________ habe verlassen dürfen, geht fehl. Als Generalunternehmer hatte er – bzw. die W.________(AG) – die Pflicht, die ihm anvertrauten Gelder gemäss dem jeweiligen Baufortschritt zu verwenden (vgl. die "Erklärung" vom 13. Dezember 2013 […]), und gerade bei Y.________ konnte A.________, der diesen selbst sinn- gemäss als schlechten Geschäftsmann bezeichnete, nicht darauf vertrauen, dass er die Vorauszah- lung bzw. das Darlehen wirklich abarbeiten würde. Das Gericht erachtet deshalb den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf Y.________ / die X.________ im Betrag von CHF 7'920.25 (CHF 2'920.25 + CHF 5'000.00) als erstellt. Der Betrag wurde entgegen dem vertraglich vereinbarten Zweck nicht für die Erstellung des EFH I.________ verwendet. Angesichts des nicht allzu hohen Betrags könnte man noch über die Ersatzfähigkeit A.________ diskutieren. Der vorliegende Fall ist aber diesbezüglich nicht mit dem in Ziff. I.2.3 der Anklageschrift (Bauprojekt EFH M./N.________) zu vergleichen. Während A.________ in Bezug auf das Bauprojekt EFH M./N.________ zu Recht argumentieren konnte, er habe nicht mit einer Kontosperre und auch nicht mit einer Kündigung des GU-Vertrags rechnen müssen, und sei zudem willens gewesen, mit M.________ und N.________ korrekt abzu- rechnen, ist vorliegend kein Ersatzwille zu erkennen. Wer jemandem, von dem er weiss, dass er überschuldet ist, ein Darlehen über fast CHF 8'000.00 mit fremdem Geld gewährt, der zeigt seinen Willen, über dieses Geld abredewidrig zu verfügen und den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Denn sonst hätte A.________ das Darlehen aus seinen eigenen Mitteln gewährt. Über entsprechende freie Mittel verfügte er privat jedoch am 27. Februar 2014 bzw. am 14. März 2014 nicht (vgl. pag. 07 007 068 i.V.m. pag. 07 001 265 und pag. 07 001 069 i.V.m. pag. 07 001 269). Auch diesbezüglich erachtet die Kammer die Ausführungen der Vorinstanz als kor- rekt. Aus den Akten ergibt sich, dass gewisse Sanitärarbeiten erledigt, insbesonde- re die Wasserleitungen in das Fundament eingearbeitet wurden. Dies ergibt sich unweigerlich daraus, dass die EP.________ im Februar 2014 für den Anschluss an die Wasserversorgung Rechnung gestellt hat. Dass neben der X.________ eine andere Sanitärfirma beauftragt worden wäre, ergibt sich aus den Akten nicht. Dem- nach ist davon auszugehen, dass für die Sanitärarbeiten am Bauprojekt I.________ auch ein entsprechendes Entgelt geschuldet war. Von fiktiv gestellten Rechnungen der X.________ kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Anhaltspunkte, wo- nach die durch die X.________ in Rechnung gestellten Beträge zu hoch wären, sind nicht vorhanden. Mit der Vorinstanz einig geht die Kammer auch darin, dass die Darlehen an die X.________ – bzw. Y.________ – von insgesamt CHF 7'920.25 hingegen nicht der Erstellung des EFH I.________ dienten und somit zweckwidrig waren. Die Arbeiten von Y.________ wurden mit den Akonto-Zahlungen bereits abgegolten, weshalb 101 kein Raum für zusätzliche «Darlehen» bestand. Y.________ hätte seinen Lohn auch nicht von der W.________ (AG) sondern von der X.________ erhalten müs- sen. Auch betreffend den fehlenden Rückzahlungswillen kann ohne weiteren Er- gänzungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz abgestellt werden. Schliesslich ist noch auf die angeklagten Überweisungen an die W.________(AG) einzugehen, zu welchen die Vorinstanz Folgendes erwog (pag. 18 950, S. 176 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ überwies weiter wie angeklagt zwischen dem 7. Januar 2014 und dem 30. April 2014 in sechs Tranchen total CHF 122'000.00 vom AB.________Konto I.________ auf die beiden Konti der W.________(AG) bei der AB.________(Bank) AG und der AC.________ (Bank). Es kann dazu auf die korrekten Fundstellen in der Anklageschrift (Fn. 185-190, S. 18 f.) verwiesen werden. Die Staats- anwaltschaft kam zum Schluss, davon seien nur CHF 59'517.50 gerechtfertigt gewesen (vgl. Ziff. I.2.4 S. 19 der Anklageschrift). Auf diese Zahl kam sie, indem sie vom aus ihrer Sicht anzurechnenden Ar- chitekturhonorar von CHF 89'500.00 66,5% gemäss Leistungstabelle in Ziff. 7.9 der SIA-Norm 102 berechnete, was den genannten Betrag ergibt (vgl. Ziff. VI.4 der Anklageschrift). In seiner Einvernah- me bestätigte A.________, die Bauarbeiten am EFH I.________ hätten sich im Zeitpunkt der Kündi- gung des GU-Vertrags "in Punkt 4.52" der Leistungstabelle gemäss Ziff. 7.9 der SIA-Norm 102 befun- den, wodurch ausgesagt ist, dass Punkt 4.51 der Leistungstabelle abgeschlossen war. Bei Abschluss von Punkt 4.51 beläuft sich der Honoraranspruch gemäss Leistungstabelle auf 66,5%. Aus Sicht des Gerichts ist diese Überlegung nicht ganz korrekt: Die W.________(AG) vereinbarte mit dem Ehepaar I.________ einen Pauschalbetrag für Architektur- und GU-Leistungen von CHF 98'500.00, davon CHF 89'500.00 für die Architekturleistungen und CHF 9'000.00 für die GU-Leistungen (vgl. den GU- Vertrag auf pag. 21 008 1119 und die E-Mail von A.________ auf pag. 04 004 034). Der Schluss der Staatsanwaltschaft, es seien noch gar keine GU-Leistungen erbracht worden (weshalb sie als Basis für ihre Berechnung lediglich das Architekturhonorar von CHF 89'500.00 berücksichtigte), ist nicht kor- rekt, denn es wurde ja bis und mit Decke des Kellers betoniert, d.h. ganz offensichtlich wurde seitens der W.________(AG) nicht nur geplant, sondern es wurden auch Bauarbeiten koordiniert, also GU- Leistungen erbracht. Von diesen CHF 9'000.00 hatte die W.________(AG) folglich ebenfalls 66,5% zugute, was CHF 5'985.00 ergibt. Gesamthaft standen der W.________(AG) damit CHF 65'502.50 (CHF 59'517.50 + CHF 5'985.00) zu. Das ergibt dann einen ungerechtfertigt bezogenen Betrag von CHF 56'497.50 (die total auf eigene Konti überwiesenen CHF 122'000.00 abzüglich der der W.________(AG) tatsächlich zustehenden CHF 65'502.50). Die Aussage A.________, warum die W.________(AG) die gesamten CHF 122'000.00 zugute gehabt haben soll, ist falsch und eine reine Schutzbehauptung: Abgesehen davon, dass wie in […] a.E. hiervor ausgeführt keine Rede davon sein kann, die W.________(AG) habe die Z.________ GmbH von CHF 192'703.90 auf CHF 120'000.00 herunterhandeln können, war der Sinn des vereinbarten Pauschalbetrags für GU-Leistungen von CHF 98'500.00 genau der, dass das Ehepaar I.________ auf keinen Fall mehr für die Leistungen der W.________(AG) würde bezahlen müssen. Dass der Sinn des vereinbarten Pauschalbetrags für GU- Leistungen war, dass das Ehepaar I.________ auf keinen Fall mehr für die Leistungen der W.________(AG) würde bezahlen müssen, ergibt sich deutlich aus den entsprechenden Ausführun- gen A.________ in seiner E-Mail vom 29. August 2013, in welcher er ebendiesen Pauschalbetrag er- läuterte (pag. 04 002 034). In Art. 13 Ziff. 1 des GU-Vertrags wurde unter Verweis auf diese E-Mail ebenfalls explizit festgehalten, bei den CHF 98'500.00 handle es sich um ein "fest vereinbartes Archi- tektur-/GU-Honorar" (pag. 21 008 111). Zusammenfassend erachtet das Gericht daher den angeklag- ten Sachverhalt im Betrag von CHF 56'497.50 als erstellt. 102 Diesen Ausführungen ist vollumfänglich beizupflichten. Unbestritten wurde bis und mit Decke des Kellers gebaut, d.h. seitens der W.________(AG) wurde nicht nur geplant, sondern es wurden auch Bauarbeiten koordiniert, also GU-Leistungen er- bracht. Von diesen CHF 9'000.00 hatte die W.________(AG) folglich ebenfalls 66,5% gemäss dem Baufortschritt zugute. Die Berechnung der Vorinstanz erweist sich damit als korrekt. Nach dem Gesagten resultiert ein Deliktsbetrag von CHF 64'417.75 (CHF 7'920.25 + CHF 56'497.50). 16.6 Beweisergebnis Der angeklagte Sachverhalt gegen den Beschuldigten 1 gemäss Ziff. I.2.4. der AKS (E. III.16.1 hiervor) ist im Betrag von CHF 64'417.75 erstellt. 16.7 Rechtliche Würdigung Die theoretischen Grundlagen zur Veruntreuung von Vermögenswerten gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und der Qualifikation nach Ziff. 2 wurden bereits erläu- tert; es kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. 13.6.1 hiervor). Zur Subsumtion kann vorab auf die Ausführungen zu den Bauprojekten G.________ und M./N.________ (E. 14.7 und E. 15.7 hiervor) verwiesen werden; welche analog für die rechtliche Würdigung beim Bauprojekt I.________ gelten. Alsdann sei auf die nachfolgenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 952, S. 178 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), welchen sich die Kammer grundsätzlich anschliessen kann, wobei daran erinnert sei, dass die Kammer, an- ders als die Vorinstanz, bei sämtlichen Veruntreuungen von direktem Vorsatz aus- geht: Anders als bei den Veruntreuungshandlungen zum Nachteil von G.________ handelte A.________ aber gegenüber I.________ direktvorsätzlich. Er wollte zu diesem Zeitpunkt klar nur noch 'frisches' Geld in die Unternehmung reinholen, um die finanziellen Löcher bei den übrigen Bauprojekten zu stopfen. A.________ ist demnach schuldig zu erklären der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen zwischen dem 7. Januar 2014 und dem 14. Mai 2014 in K.________(Ortschaft) und Spani- en zum Nachteil von I.________ im Deliktsbetrag von CHF 64'417.75. Dies unter Auferlegung der auf diese Anklageziffer entfallenden Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Zusammenhang mit den CHF 120'000.00, die vom AB.________Konto I.________ an die Z.________ GmbH gingen und die BA.________ für das Bauprojekt DEFH G.________ verbuchte […], ist Folgendes zu ergänzen: Gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist der Vermögens- schaden bei der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, und zwar auch bei der Veruntreuung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (vgl. statt vieler MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a,a,O., N 74 und 110 zu Art. 138 StGB mit Hinwei- sen; STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, a.a.O., N 17 zu Art. 138; explizit auch Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.4.1). Letztere sind dem Täter zwar nicht rechtlich, aber wirt- schaftlich fremd, und der Treugeber hat gegenüber dem Täter einen obligatorischen Anspruch. Die unrechtmässige Verwendung der Vermögenswerte darin besteht, dass der Täter diesen obligatori- schen Anspruch vereitelt (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N 110 zu Art. 138 StGB mit Hinweisen). Und genau daran fehlt es bei den CHF 120'000.00, welche A.________ vom AB.________Konto I.________ an die Z.________ GmbH überwies, denn das Ehepaar I.________ 103 bekam für diesen Betrag einen betonierten Keller samt Decke im Wert von CHF 120'000.00. Ihr obli- gatorischer Anspruch wurde folglich nicht vereitelt und sie erlitten auch keinen Schaden. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB ist demnach erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht er- sichtlich. 16.8 Fazit Der Beschuldigte 1 hat sich der qualifizierten Vermögensveruntreuung, mehrfach begangen zwischen dem 6. Januar 2014 und dem 14. Mai 2014 am Sitz der W.________(AG) in K.________(Ortschaft) sowie in Spanien, zum Nachteil von I.________ im Umfang von CHF 64'417.75 schuldig gemacht. 17. Rolle des Beschuldigten 2 17.1 Vorwurf gemäss Ziff. II. der Anklageschrift Die Vorinstanz fasste die mit Anklageschrift vom 3. August 2021 gegen den Be- schuldigten 2 erhobenen Vorwürfe (pag. 16 002 020 f.) wie folgt korrekt zusammen (pag. 18 876 f., S. 102 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend C.________ (gekürzt) Betreffend C.________ verfasste die Staatsanwaltschaft nicht vier einzelne Ziffern in der Anklage- schrift, sondern fasste den Vorwurf in einer, der Folgenden, Ziffer zusammen: Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. Oktober 2012 bis 14. Mai 2014 im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 822'129.27 [entspricht den addierten Deliktsbeträ- gen, die A.________ angelastet werden], indem er A.________ psychisch und physisch unterstützte, indem er als Chefarchitekt der W.________(AG) sämtliche geschädigten Personen als Kunden akqui- rierte und so darauf hinwirkte, dass diese A.________ Baugelder anvertrauten. Er betreute die Bau- herren und war für sie in der W.________(AG) eine wichtige Ansprechperson, er erstellte Kostenvor- anschläge, verhandelte mit Subunternehmern, schloss mit ihnen Verträge ab, kontrollierte ihre Rech- nungen und gab sie bei der W.________(AG) zur Zahlung frei. Er war ab Herbst 2013 überwiegend in Spanien und kümmerte sich ungenügend um die schweizerischen Baustellen, delegierte seine Aufga- ben an unzureichend ausgebildete, mit den Aufgaben überforderte Hilfsarchitekten. Als die Bautätig- keiten wegen ausbleibender Bezahlung von Subunternehmern ins Stocken gerieten, hielt er zu A.________, übte Druck auf kritische Subunternehmer und Hilfsarchitekten aus, vertröstete die Bau- herren mit leeren Versprechungen bzw. zerstreute ihre Zweifel, indem er vorgab, es sei alles in Ord- nung und er werde sich kümmern, dies, obwohl er längst zusammen mit A.________ dauerhaft in Spanien weilte und wusste bzw. wissen musste, dass die Baugelder weg waren und die W.________(AG) die GU-Verträge unmöglich würde erfüllen können. Er konnte erkennen bzw. nahm zumindest in Kauf, dass seine Beiträge die Veruntreuungshandlungen von A.________ förderten. Er wusste bzw. nahm zumindest in Kauf, dass dieser sich die anvertrauten Vermögenswerte in unrecht- mässiger Bereicherungsabsicht aneignete und handelte bei seinem Tatbeitrag selbst in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den kein Anspruch bestand. 17.2 Beweismittel Für die Beurteilung der Vorwürfe gegen den Beschuldigten 2 im Rahmen seiner Tätigkeit bei der W.________(AG) liegen die gleichen Beweismittel vor wie beim Beschuldigten 1, weshalb vorab auf die Ausführungen resp. die Verweise in 104 E. 12.2, 13.2, 14.2, 15.2 und 16.2 abgestellt werden kann. Ergänzend sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Beschuldigte 2 vor oberer Instanz nochmals einver- nommen wurde, wobei er ausschliesslich auf Fragen zur Person antwortete (pag. 21 057 ff.). 17.3 Vorbringen der Parteien 17.3.1 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft ficht den vollumfänglichen Freispruch des Beschul- digten 2 durch die Vorinstanz an. Sie macht zusammengefasst geltend, die Vorin- stanz habe zutreffend erwogen, dass nicht rentabel geschäften könne, wer 20 % der Einnahmen – nicht Erträge – für DK.________(Ortschaft), Infrastrukturkosten und Leasingfahrzeuge ausgebe. Diese Rechnung erfordere kein besonderes Fi- nanzwissen und müsse jedem einleuchten, so auch dem Beschuldigten 2. Die Vor- instanz habe aber festgehalten, der Beschuldigte 2 habe zwar die Anzahl Baupro- jekte gekannt, sei aber kein derart erfahrener Architekt gewesen, dass er hätte wis- sen müssen, dass die Pauschalbeträge der GU-Verträge im Vergleich mit den lau- fenden Kosten zu tief kalkuliert gewesen seien (sofern er die laufenden Kosten überhaupt gekannt habe). Der Beschuldigte 2 habe aber die Offerten kalkuliert – wenn jemand genau gewusst habe, wie viel die W.________(AG) an einem Projekt verdiene, dann er. Es habe ihm klar werden müssen, dass das, was die W.________(AG) mit diesen Baustellen mache, nicht für einen hohen Lohn, ein teures Leasingauto und einen gehobenen Lebensstil ausreiche. Die Vorinstanz ha- be festgehalten, es müsse mindestens in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 2 angenommen ha- be, die W.________(AG) habe noch gut zahlende Treuhandkunden und könne den Fuhrpark mit diesen Einnahmen abdecken. Dies sei aber ein ureigener Erklärungs- versuch der Vorinstanz, habe doch der Beschuldigte 2 über das ganze Verfahren hinweg nicht ansatzweise eine solche Behauptung aufgestellt. Weiter habe die Vor- instanz auch unzutreffend festgehalten, es gebe keine Anhaltspunkte in den Akten, dass der Beschuldigte 1 in Spanien geprotzt habe, so dass es auch dem Beschul- digten 2 nicht habe entgehen können. Vielmehr habe sich der Beschuldigte in BC.________(Ortschaft in Spanien) eine Villa mit Pool gemietet und sei dort Lu- xuswagen gefahren. Der Beschuldigte 2 habe hautnah miterlebt, wie sich der Be- schuldigte 1 in Spanien mit Baugeldern aus der Schweiz aufgespielt habe. Kriti- schen Fragen der Vorinstanz sei der Beschuldigte 2 ausgewichen. Auch dem Vor- bringen des Beschuldigten 2, er habe Kunden akquiriert, welche dann mit der W.________(AG) einen GU-Vertrag abgeschlossen hätten, welche ihrerseits bei der AG des Beschuldigten 2 Architekturleistungen bezogen habe, sei kein Glauben zu schenken. So seien ihm Beträge durch die W.________(AG) direkt auf sein Pri- vatkonto überwiesen worden. Auch von den übrigen in die W.________(AG) invol- vierten Personen sei der Beschuldigte 2 klar als Teil der W.________(AG) wahrge- nommen worden. Der Zeuge AF.________ habe den Beschuldigten 2 auch anläss- lich seiner oberinstanzlichen Einvernahme als seinen ehemaligen Vorgesetzten bezeichnet. Dem Beschuldigten 2 habe sich mit der Absicht des dauerhaften Ver- lassens der Schweiz Richtung Spanien die Frage stellen müssen, was mit den Baustellen in der Schweiz passiere. Allerspätestens nach den Meldungen der Bau- 105 arbeiter hätte er realisieren müssen, dass die W.________(AG) ihre Verträge nicht erfüllen könne und Löcher vorhanden seien, welche nicht auf unerklärliche Weise, sondern durch die Verwendung von Baugeldern für Eskapaden entstanden seien. Mit seinem Lohn, Auto und Auftritt in Spanien sei der Beschuldigte 2 selber Teil dieser Eskapaden gewesen, worin der grosse Unterschied zu den beiden Hilfsar- chitekten liege, welche nicht gewusst hätten, worin sie eingespannt worden seien. Sie seien denn auch zunehmend alleine gelassen worden. Der Beschuldigte 2 sei der Chefarchitekt gewesen und habe sein Mandat für die Schweizer Baustellen nicht rechtzeitig niedergelegt (pag. 21 065 f.). 17.3.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung des Beschuldigten 2 plädierte vor oberer Instanz, am detaillierten Urteil der Vorinstanz gebe es nichts auszusetzen. Es könne vorab auf ihre zutref- fenden Erwägungen sowie die erstinstanzlich eingereichten Plädoyernotizen ver- wiesen werden. Das normale geschäftliche Vorgehen des Beschuldigten 2 sei nicht kausal für die Veruntreuungen, welche dem Beschuldigten 1 vorgeworfen würden. Allfällige Druckversuche auf Handwerker und Subunternehmer – welche im Übri- gen nur behauptet seien – hätten vielmehr zu einer Verhinderung eines allfällig de- liktischen Vorgehens geführt. Es sei anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft die Anträge um parteiöffentliche Einvernahme der Subunternehmer abgewiesen habe. Weiter gebe es auch nach Ansicht der Vorinstanz keine Beweise dafür, dass der Beschuldigte 2 von abredewidrigen Verwendungen von Kundengeldern Kenntnis gehabt habe. Vielmehr würden mehrere Umstände dagegen sprechen. So habe der Beschuldigte 1 konstant ausgesagt, er und nicht der Beschuldigte 2 sei für das Finanzielle in der W.________(AG) zuständig gewesen. Auch von den übrigen Be- fragten sei nichts anderes geltend gemacht worden. Der Beschuldigte 2 habe keine Zeichnungsberechtigung gehabt und es würden auch keine E-Mails oder Doku- mente vorliegen, worin er vom Beschuldigten 1 über die finanzielle Lage der Firma informiert worden sei. Gemäss der Vorinstanz lägen keine Hinweise vor, wonach der Beschuldigte 2 Kenntnis von der zweckfremden Verwendung der Baugelder gehabt habe oder hätte haben müssen. Eine blosse Billigung der Tat sie noch kei- ne Gehilfenschaft, es brauche eine Einflussnahme, welche nicht erstellt sei. Auch habe die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass zunächst nur der Beschuldigte 1 an- gezeigt worden sei, weshalb man offenkundig nicht den Eindruck gehabt habe, der Beschuldigte 2 habe mit den Geldverschwendungen etwas zu tun gehabt. Vielmehr ergebe sich aus den bei der W.________(AG) beschlagnahmten Akten, dass der Beschuldigte 2 bemüht gewesen sei, eine übersichtliche Aktenordnung zu halten. Die Vorinstanz habe den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf den Beschuldigten 2 nicht als erstellt erachtet, was sich mit der Erkenntnis decke, dass die Privatklä- gerschaft keine Berufung gegen den Beschuldigten 2 erklärt habe. Auch die heuti- gen Aussagen von Zeuge AF.________ würden zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass einzig darin, dass die Hilfsarchitek- ten mit E-Mails unter Druck gesetzt worden seien, kein Konnex zu den Veruntreu- ungen zu erkennen sei. Für die rechtliche Würdigung sei indes der Umgang des Beschuldigten 2 mit Zeuge AF.________ auch nicht von Bedeutung; von einer akti- ven Zustimmung zu den angeklagten Veruntreuungsdelikten könne jedenfalls keine Rede sein (pag. 21 073 f.). 106 17.4 Beweiswürdigung durch die Vorinstanz und die Kammer Wie bereits dargelegt, verfasste die Staatsanwaltschaft für den Beschuldigten 2 nur eine einzige Anklageziffer, ohne direkten Bezug auf die einzelnen Bauprojekte und damit die dem Beschuldigten 1 vorgeworfenen Handlungen. Sie bezeichnete indes den Beschuldigten 2 bei den sämtlichen Anklagevorwürfen gegen den Beschuldig- ten 1 im Themenkomplex W.________(AG) (Ziff. I.2.1 bis I.2.4) als Gehilfen und machte ihm in der Anklageschrift mit Blick auf die jeweiligen Bauprojekte die psy- chische und physische Unterstützung des Beschuldigten 1 zum Vorwurf. Wie bereits dargelegt, erachtet die Kammer die Anklageschrift gegen den Beschul- digten 2 prinzipiell als ungenügend (E. I.6.2). Folglich erweist sich auch eine mate- rielle Prüfung der Vorwürfe als erschwert. Immerhin kann zum Beschuldigten 2 be- weiswürdigend Folgendes festgehalten werden: Die Vorinstanz erwog, beim Bauprojekt E.________ sei nicht ansatzweise geschil- dert, was der Beschuldigte 2 mit der «Umbuchung» der CHF 30'000.00 vom Pro- jekt EFH E.________ auf das Projekt EFH G.________ zu tun gehabt haben kön- ne. Auch die Kammer gelangt zur Auffassung, dass dem Beschuldigten 2 nicht nachgewiesen werden kann, Kenntnis von dieser Umbuchung gehabt zu haben. Dies wird ihm indes auch nicht konkret zum Vorwurf gemacht, sondern vielmehr die Erleichterung bzw. Förderung der Veruntreuungshandlungen des Beschuldigten 1. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob der Beschuldigte 2 die effektiven Beträ- ge kannte – relevant ist, ob er um den Umstand wusste, dass der Beschuldigte 1 Gelder der Bauherrschaften zweckwidrig von den jeweiligen Konten abzog und ob er selbst dies mit entsprechendem Wissen und Willen selber aktiv förderte. Hierzu ist eingangs festzuhalten, dass – wie bereits dargelegt – bereits die Frage aufzu- werfen ist, ab wann dem Beschuldigten 2 Gehilfenhandlungen vorgeworfen wer- den. Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (pag. 18 894, S. 120 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): Bei Absatz 1 fällt auf, dass die Staatsanwaltschaft für C.________ eine Deliktszeit ab Oktober 2012 anklagte, wohingegen der früheste Tatzeitpunkt bei A.________ der 4. Januar 2013 sein soll. Zwar kann man, wie sich aus den allgemeinen rechtlichen Ausführungen gleich im Anschluss ergibt, Gehil- fenschaftshandlungen auch vor der eigentlichen Tat begehen. Wie C.________ aber A.________ bei etwas unterstützt haben soll, dass dieser im Oktober 2012 noch gar nicht konkret geplant gehabt ha- ben konnte (es sei daran erinnert, dass die GU-Verträge E.________ und G.________ 1 erst Ende Dezember 2012 unterzeichnet wurden), erschliesst sich dem Gericht nicht. Auch ansonsten lässt sich nichts erkennen, das sich im Oktober 2012 zugetragen und die Staatsanwaltschaft dazu gebracht ha- ben könnte, gerade diese Tatzeit anzuklagen (mit dem Projekt AG.________ etwa begann C.________ sich schon im Sommer 2012 zu beschäftigen, die angeklagte Tatzeit kann sich also auch nicht auf den Beginn der Zusammenarbeit C.________ mit A.________ beziehen). Hierzu ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft explizit auf den Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme mit der Bauherrschaft E.________ abstellt (pag. 16 002 020 FN 192). Ein Konnex zum angeklagten Tatzeitraum ist damit durchaus gege- ben. E.________ gab anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 9. November 2015 zu Protokoll, die ersten 5 bis 6 Monate der Zusammenar- beit mit der W.________(AG) seien gut bis sehr gut verlaufen. Vom September / 107 Oktober 2013 sei der Beschuldigte 1 praktisch immer weg gewesen, was ihn aber nicht gestört habe, da er fast nur mit dem Beschuldigten 2 Kontakt gehabt habe. Dieser habe ihm seinerseits im September 2013 AF.________ als rechte Hand vorgestellt und sei dann selbst auch vermehrt im Ausland gewesen. Von diesem Zeitpunkt an habe er den Beschuldigten 2 kaum erreichen können, da er immer im Ausland gewesen sei (pag. 05 080 010 Z. 346 ff.). Anschliessend sei AF.________ sein Ansprechpartner auf der Baustelle gewesen, er habe aber für jede Handlung das Einverständnis des Beschuldigten 2 einholen müssen. AF.________ und J.________ hätten ihm selbst dann gesagt, dass es viele offene Rechnungen habe und er vorsichtig sein solle. Von diesem Moment an sei er nicht mehr zufrieden gewesen, da er gedacht habe, dass wenigstens der Beschuldigte 2 bis am Schluss auf der Baustelle anwesend sei (pag. 05 080 011 Z. 352 ff.). AF.________ bestätigte anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme, die Be- schuldigten 1 und 2 seien selber kaum noch anwesend gewesen und hätten seine E-Mails und Anrufe nicht mehr beantwortet. Die Baustellen seien quasi stillgelegt und schwierig zu führen gewesen für jemanden wie er, der relativ jung und unerfah- ren war (pag. 21 042 Z. 68 ff.). Dass der Beschuldigte 2 gegenüber den Bauherrschaften und den Hilfsarchitekten mitunter verantwortungslos und unprofessionell handelte, steht für die Kammer ausser Frage. Betreffend strafrechtliche Relevanz seines Verhaltens ist jedoch vor- liegend entscheidend, inwieweit der Beschuldigte 2 über die Finanzflüsse der W.________(AG) informiert war. Diesbezüglich hielt bereits die Vorinstanz zutref- fend fest, dass stichhaltige Beweise dafür, dass der Beschuldigte 2 von abredewid- rigen Verwendungen von Kundengeldern durch den Beschuldigten 1 Kenntnis hat- te, nicht vorhanden seien. Sie erwog im Weiteren zu den Anklagevorwürfen gegen den Beschuldigten 2 was folgt (pag. 18 894 ff., S. 120 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): In Absatz 2 wird C.________ vorgeworfen, er habe A.________ psychisch und physisch unterstützt, indem er als Chefarchitekt der W.________(AG) sämtliche Kunden akquiriert und so darauf hingewirkt habe, dass diese A.________ Baugelder anvertrauten. Aus den Aussagen der Geschädigten geht in- des hervor, dass das so nicht ganz exakt ist, d.h. C.________ nicht im eigentlichen Sinne des Wortes akquirierte, denn er ging weder als Privatperson noch als Vertreter der W.________(AG) 'auf Kunden- fang': E.________ meldeten sich auf ein Inserat auf 'immoscout' und kamen daraufhin mit C.________ in Kontakt, gleich war es auch bei G.________. Das Ehepaar M.________ hatte auf der Plattform 'betterhomes' ein Inserat gesehen, die Baulandparzelle besichtigt und bei dieser Besichti- gung C.________ kennengelernt, und das Ehepaar I.________ kam über einen Grundstückvermittler mit ihm in Kontakt. Mit anderen Worten geschah die erste Kontaktaufnahme der W.________(AG) mit den künftigen Bauherren zwar tatsächlich durch C.________, das entspricht aber einem ganz norma- len geschäftlichen Vorgehen. Dass C.________ wollte, dass die Bauherren die Verträge abschliessen und damit der W.________(AG) (und nicht etwa A.________ privat) Geld zum Bauen anvertrauen, ist nichts als logisch. Darin eine unrechtmässige Handlung zu sehen, ginge deutlich zu weit und würde nur dann allenfalls funktionieren, wenn A.________ nachgewiesen werden könnte, er habe von An- fang an nur GU-Verträge abgeschlossen, um sich die Gelder der Bauherren 'unter den Nagel zu reis- sen'. Dieser Vorwurf wird A.________ in der Anklageschrift jedoch – zu Recht – nicht gemacht, und dafür gibt es denn auch nicht einmal den Ansatz eines Beweises. Im Gegenteil, aufgrund der Akten ist 108 deutlich ersichtlich, dass A.________ und C.________ bauen wollten und auch bauten (das EFH E.________ etwa war im April 2014 bezugsbereit, das EFH G.________ am 20. Januar 2014), dass sie aber die Finanzen irgendwann nicht mehr im Griff hatten und in Spanien ihr Glück versuchten. Dass C.________, wie in diesem Absatz weiter umschrieben, die Bauherren betreute und für sie eine wichtige Ansprechperson war, ergibt sich aus den Aussagen der Geschädigten. Aber auch daran ist nichts Unrechtmässiges zu erkennen: Es ist schlicht die Aufgabe eines Architekten, die Bauherren zu betreuen, ihre Wünsche in Erfahrung zu bringen und sie während des Bauprozesses zu begleiten. Hätte C.________ das nicht getan, müsste man ihm dies vorwerfen. Gleiches gilt auch für seine wei- teren in Absatz 2 aufgeführten Tätigkeiten: Dass er Kostenvoranschläge erstellte, mit Subunterneh- mern verhandelte und mit diesen Verträge abschloss, ihre Rechnungen kontrollierte und diese bei der W.________(AG) zur Zahlung freigab, gehörte ganz einfach zu seinen Aufgaben, so wie das zur Auf- gabe jedes Architekten gehört. Die Mehrzahl der Subunternehmer verhandelte tatsächlich mit C.________ (vgl. z.B. pag. 07 200 034 ff., pag 21 005 170 ff.; mit einigen, insbesondere mit der Z.________ GmbH, mit der CS.________ AG und der Malere-Gipserei Mäder AG, folglich mit wichti- gen, für die Bauten zentralen, Unternehmen verhandelte aber A.________ selbst (vgl. pag. 05 130 003 Z. 47, 07 203 026 ff., 21 005 135 ff., 07 208 005). Dass C.________, wie in Absatz 3 ausgeführt, ab Herbst 2013 überwiegend in Spanien war und sich ungenügend um die schweizerischen Baustellen kümmerte, wurde im allgemeinen Teil oben ausführ- lich dargestellt, darauf sei verwiesen. Aber auch darin ist keine Gehilfenschaftshandlung zu durch A.________ begangene Veruntreuungen zu erkennen, wiederum eher im Gegenteil: Dass auch C.________ je länger je schlechter erreichbar war, machte alle Bauherren misstrauisch und führte schliesslich zu den Kündigungen der GU-Verträge und zu den Strafanzeigen. Hätte C.________ A.________ bei deliktischen Handlungen unterstützen wollen, dann hätte er in der Schweiz präsent und dafür besorgt sein müssen, dass die Bauherren auch die letzten Tranchen der Werkpreise auf Konti der W.________(AG) überweisen. Gerade das tat er aber nicht. In Absatz 4 wird C.________ vorgeworfen, er habe zu A.________ gehalten, als die Bautätigkeit der W.________(AG) wegen ausbleibender Bezahlung der Subunternehmer ins Stocken geraten sei. Dass dem tatsächlich so war, daran besteht kein Zweifel: C.________ distanzierte bzw. trennte sich nicht von A.________, er bezog von der W.________(AG) bis im April 2014 regelmässig Geld: […] Die Vorinstanz legte in der Folge zutreffend dar, dass der Beschuldigte 2 in der Zeitspanne vom 7. Januar 2013 bis 28. April 2014 insgesamt CHF 119'564.70 von der W.________(AG) bezog. Betreffend die Frage, ob der Beschuldigte 2 diesen Betrag bezog, obwohl er von den Machenschaften des Beschuldigten 1 wusste, kann nur spekuliert werden. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, der Be- schuldigte 2 habe die Offerten kalkuliert und folglich auch gewusst, wie viel die W.________ an den jeweiligen Bauprojekt verdient habe. Es habe ihm bewusst gewesen sein müssen, dass das, was die W.________(AG) auf diesen Baustellen mache, nicht ausreiche für einen gehobenen Lebensstil. Diese Ausführungen mö- gen durchaus zutreffen. Sie lassen indes nicht den Schluss zu, dass der Beschul- digte 2 tatsächlich als Gehilfe bei der Veruntreuung von Baugeldern mitwirkte. Ihn direkt belastende Indizien sind nicht auszumachen. Auch spricht die Aktenlage da- gegen, dass der Beschuldigte 2 umfassend Einsicht in die Geldflüsse der Gesell- schaft hatte. Zwar wusste er, was von den GU-Verträgen einging, ihm kann aber 109 nicht nachgewiesen werden, dass er auf der Ausgabenseite wusste, welche Gelder wohin abflossen. Die Vorinstanz setze sich im Weiteren auch eingehend mit den Vorwürfen der Druckversuche sowie des Wissens des Beschuldigten 2 um die Un- möglichkeit der Erfüllung der durch die W.________(AG) abgeschlossenen GU- Verträge auseinander. Sie erwog was folgt (pag. 18 896 ff., S. 122 er erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): Weiter wirft die Staatsanwaltschaft C.________ vor, er habe Druck auf kritische Subunternehmer ausgeübt. In Fussnote 195 verweist die Anklageschrift dazu einzig auf eine E-Mail C.________ an BA.________ vom 13. Mai 2014 (vgl. das Zitat oben im allgemeinen Teil). Diese E-Mail war eine di- rekte Reaktion C.________ auf die Androhung BA.________ vom 9. Mai 2014, er werde auf allen Baustellen Bauhandwerkerpfandrechte eintragen lassen und ab dem 12. Mai 2014 würden sämtliche Leistungen gegenüber der W.________(AG) eingestellt. Der geharnischte Ton C.________ ist in ei- ner solchen Situation – unabhängig davon, ob die Androhung BA.________ nun rechtmässig war oder nicht – mehr als verständlich. Ausserdem kann von einer Ausübung von Druck auf BA.________ in der E-Mail nicht gesprochen werden. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft am Tag nach dem Versand dieser E-Mail sämtliche Konti der W.________(AG) sperren liess. Folglich kann sie nicht kausal gewesen sein für eine Veruntreuungshandlung A.________. In den Akten findet sich keine einzige weitere E-Mail oder sonstige Korrespondenz C.________, die man als Ausübung unzulässi- gen Drucks auf Subunternehmer interpretieren könnte. Keines der durch die Staatsanwaltschaft an- geschriebenen Subunternehmen [es wurden immerhin 18 Unternehmen angeschrieben, vgl. pag. 07 200 001 ff.] machte denn auch Druckversuche seitens von C.________ geltend. Der Vorwurf erweist sich damit als klar nicht erstellt. Dass C.________ hingegen wie angeklagt den "Hilfsarchitekten" AF.________ mindestens per E-Mail unter Druck setzte, wurde bereits aufgezeigt. Auch diesbezüg- lich ist jedoch keine Kausalität zu den angeklagten Veruntreuungshandlungen A.________ zu erken- nen. Abgesehen davon ergeben sich aus den Akten auch nicht genügend Hinweise auf Qualität der Arbeiten von AF.________, so dass das Gericht auch nicht beurteilen kann, ob C.________ zu Recht oder zu Unrecht kritisch mit dem Angestellten der W.________(AG) umging. Nichts, was AF.________ aufgrund des Drucks von C.________ tat oder auch nicht tat, war aber für die Handlun- gen von A.________ im Zusammenhang mit den Kundengeldern kausal. Für die rechtliche Würdigung ist der Umgang C.________ mit AF.________ daher ohne Bedeutung. Dass er auch J.________ un- ter Druck gesetzt haben könnte, ergibt sich weder aus den Akten noch aus dessen Aussagen. In Absatz 5 der Anklageschrift wird C.________ vorgeworfen, er habe gewusst bzw. hätte wissen müssen, dass "die Baugelder weg waren und die W.________(AG) die GU-Verträge unmöglich wird erfüllen können." Objektiv gesehen waren "die Baugelder" nicht vollumfänglich weg, was gerade der Vorwurf im Zusammenhang mit E.________ deutlich zeigt, wo die abredewidrige Verwendung nur rund eines Zehntels der Bausumme angeklagt ist. Bei den übrigen drei Anklageziffern wird noch näher zu prüfen sein, ein wie grosser Teil der Bausumme abredewidrig verwendet wurde. A.________ wird jedoch nirgends vorgeworfen, die gesamte Bausumme unrechtmässig verwendet zu haben. Be- weise dafür, dass C.________ von abredewidrigen Verwendungen von Kundengeldern durch A.________ Kenntnis hatte, gibt es keine. Auch ihn direkt belastende Indizien sind keine erkennbar. Im Gegenteil: mehrere Umstände sprechen dagegen, dass C.________ entsprechende Kenntnisse hatte bzw. diese hätte haben müssen: - So sagte A.________ konstant aus, er und nicht C.________ sei für das Finanzielle in der W.________(AG) zuständig gewesen ([…] sowie die unten bei Ziff. 2.2. der AS zitierte Aussage, 110 C.________ sei nicht in die Verwaltung der geleisteten Baupreiszahlungen involviert gewesen, pag. 05 003 016 Z. 562). - Auch alle übrigen Befragten gaben übereinstimmend an, es sei A.________ gewesen, der über die Zahlungen entschieden habe. Niemand machte geltend, dies sei in Absprache mit C.________ geschehen. - A.________ trat den Subunternehmern gegenüber als der einzige für das Finanzielle Zuständige auf (vgl. die E-Mail an BA.________ vom 23. Januar 2014: "Ich verstehe nicht, wieso Du bei C.________ angebliche Ausstände reklamierst, obwohl ich Dir mehrfach mündlich und schriftlich zur Kenntnis brachte, dass ich dafür zuständig bin, dass der Rubel rollt! Ich, BA.________ – nur ich!" [pag. 07 211 088]). - C.________ hatte auf keinem der Konti der W.________(AG) Zeichnungsberechtigung (vgl. pag. 07 001 009 ff., 07 110 021 ff., 07 121 005), es gibt auch keine Hinweise darauf, dass er in- offiziell E-Banking-Zugang hatte. A.________ sagte an der Hauptverhandlung explizit aus, C.________ habe keinen E-Banking-Zugang auf die Konten der W.________(AG) gehabt (pag. WSG 18 607 Z. 739). - C.________ hatte auch für die W.________(AG) selbst keine Zeichnungsberechtigung (vgl. Handelsregisterauszug), die Banken hätten ihm folglich, auch wenn er dies gewollt hätte, wohl nicht Auskunft über die aktuellen Kontostände gegeben. - Die W.________(AG) hatte keine (bzw. zumindest keine tagesaktuelle) Buchhaltung, aus der sich die Liquiditätslage hätte entnehmen lassen bzw. aus der C.________ hätte erkennen kön- nen, dass A.________ "Baugelder" abredewidrig verwendete. Es existieren keine E-Mails oder sonstigen Dokumente, in denen A.________ C.________ über die Liquiditätslage der W.________(AG) informierte. Auch nach Auffassung der Kammer kann dem Beschuldigten 2 nicht nachgewiesen werden, dass er gewusst habe bzw. hätte wissen müssen, dass die Baugelder weg waren und die W.________(AG) die GU-Verträge unmöglich wird erfüllen können. Inwiefern der Beschuldigte über die Liquidität der W.________(AG) informiert war, ist nicht abschliessend klar. Er selbst sagte aus, über die finanzielle Lage der W.________(AG) in den Jahren 2013 eigentlich nicht so viel gewusst zu haben. Es habe sehr gut geklappt und sei gelaufen, die Handwerker seien bezahlt worden (pag. 18 613 Z. 195 f.). Auch der Beschuldigte 1 gab zu Protokoll, dass der Be- schuldigte 2 nicht in die Verwaltung involviert gewesen sei und keinen direkten Einblick in die Buchhaltung gehabt habe (pag. 05 003 016 Z. 560 ff. und 18 607 Z. 731). Nach Auffassung der Kammer musste der Beschuldigte 2 immerhin aus den Rückmeldungen der Handwerker zweifelsfrei schliessen, dass Rechnungen zu spät bzw. z.T. gar nicht bezahlt wurden. Die Vorinstanz erwog weiter (pag. 18 898, S. 124 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): C.________ kannte zwar die Anzahl der Bauprojekte, war aber kein derart erfahrener Architekt, dass er hätte wissen müssen, dass die Pauschalbeträge aus den GU-Verträgen im Vergleich zu den lau- fenden Kosten der W.________(AG) zu tief kalkuliert waren – sofern er die laufenden Kosten denn überhaupt gekannt hatte, was ebenfalls nicht erstellt ist. Weder wird er durch A.________ belastet noch finden sich sonst irgendwelche überzeugenden Indizien, die darauf schliessen lassen würden, dass C.________ über die angeklagten Veruntreuungen von A.________ Bescheid wusste bzw. hätte 111 Bescheid wissen müssen. Allein aus dem Umstand, dass C.________ mit A.________ in Spanien war, ergibt sich noch nicht, dass er von den angeklagten abredewidrigen Geldverwendungen gewusst haben muss. Dies könnte nur dann allenfalls angenommen werden, wenn A.________ und C.________ in Spanien 'geprotzt' hätten und C.________ deshalb hätte klar sein müssen, dass A.________ sich ein solches Leben nur mit deliktischen Handlungen leisten konnte. Auch dafür gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte. Allgemein geht aus den Akten nicht hervor, was C.________ über die finanziellen Verhältnisse A.________ wusste. Es kann zu seinen Ungunsten deshalb auch nicht argumentiert werden, er habe wissen müssen, dass A.________ sich seinen Lebensstil ohne Delikte zum Nachteil der Bauherren nicht hätte leisten können. Weiter kann man auch daraus, dass die W.________(AG) mehrere nicht gerade günstige Leasingautos hatte, C.________ nicht ein Mit- wissen über Veruntreuungen nachweisen. Mindestens in dubio pro reo muss davon ausgegangen werden, dass er annahm, die W.________(AG) habe noch gut zahlende Treuhandkunden und könne den Fuhrpark mit diesen Einnahmen abdecken. Immerhin dürfte er zur Kenntnis genommen haben, dass R.________ jeweils extra aus dem Tessin anreiste, um sich um diese Kunden zu kümmern (er war zu dieser Zeit mit R.________ befreundet und führte allenfalls gar eine Beziehung mit ihr, vgl. pag. WSG 18 612 Z. 155 f., WSG 18 568 Z. 291). Bereits […] wurde zudem aufgezeigt, dass A.________ klar die dominierende Figur in der W.________(AG) war. C.________ stand mit ihm nicht auf gleicher Ebene, im Gegenteil, er war finanziell von A.________ bzw. der W.________(AG) ab- hängig. Auch dies spricht dagegen, dass A.________ ihn irgendwie in seine deliktischen Tätigkeiten eingeweiht haben könnte. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Das Geld, welches der Beschuldigte 1 zur Finanzierung seines gehobenen Lebensstils in Spanien verwendete, hätte auch von anderswo als aus der W.________(AG) stammen können. Aus Sicht der Kammer kann dem Beschuldigten 2 nicht rechts- genüglich nachgewiesen werden, dass er gewusst hatte bzw. hätte wissen müs- sen, dass er Veruntreuungshandlungen des Beschuldigten 1 förderte. Dasselbe gilt für den Vorwurf, wonach er wusste bzw. hätte wissen müssen, dass sich der Be- schuldigte 1 die der W.________(AG) anvertrauten Vermögenswerte in unrecht- mässiger Bereicherungsabsicht aneignete. Diese Feststellungen gelten für sämtli- che Bauprojekte – es kann an dieser Stelle auf die weiteren vorinstanzlichen Über- legungen zur Rolle des Beschuldigten 2 bei den jeweiligen Bauprojekten der W.________(AG) verwiesen werden (vgl. E. 20.4.4., E. 21.4.2 und E. 22.4.6., S. 147, 159 und 177 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz, wonach es sich bei der W.________(AG) um eine Fantasiekonstrukt gehandelt habe (HV-Protokoll, pag. 18 634), verfängt ebenso nicht. Dieser Vorwurf kann weder dem Beschuldig- ten 1 noch dem Beschuldigten 2 gemacht werden. Dass die Gesellschaft ursprüng- lich die Bauvorhaben umsetzen wollte, ist aus Sicht der Kammer nicht anzuzwei- feln. Dass der Beschuldigte 1 dann begann, sich (in ungerechtfertigter Weise) von den Geschäftskonti für private Zwecke zu bedienen, war nicht von Anfang an be- absichtigt und kann den beiden so nicht unterstellt werden. Auch, dass der Be- schuldigte 2 den Beschuldigten 1 unterstützt habe, in dem er die Bauherren be- schwichtigt habe und versucht habe, sie einzuschüchtern oder abzuwimmeln, lässt sich so den Akten nicht entnehmen. Dass er sie hingegen hinzuhalten versuchte und sie trotz offener Rechnungen bei Laune hielt, mag verwerflich sein, reicht nach Auffassung der Kammer aber nicht aus, um als Gehilfenhandlung zur Veruntreuung 112 qualifiziert zu werden, zumal, wie bereits dargelegt, nicht abschliessend geklärt ist, inwieweit der Beschuldigte 2 über die tatsächliche finanzielle Situation der W.________(AG) überhaupt im Bilde war. 17.5 Fazit Insgesamt ist dem Beschuldigten 2 somit kein strafbares Verhalten rechtsgenüglich nachweisbar. Er ist im Ergebnis und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen. IV. Strafzumessung 18. Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich aufgrund eines konkreten Vergleichs der Strafe. Das Gericht hat zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 142 IV 401 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinwei- sen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Mass- stab zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Sind im Übrigen die Sanktionen im Ein- zelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, N 20 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen). Die hier zu beurteilenden Delikte wurden im Juli 2011 sowie zwischen Januar 2013 und Mai 2014 und damit weit vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2018 begangen. Wie nach- folgend zu zeigen sein wird, erweisen sich die neuen Bestimmungen des Sanktio- nenrechts für den Beschuldigten nicht als milder, so dass die jeweils im Tatzeit- punkt geltende Fassung des StGB anzuwenden ist, wobei diese nachfolgend je- weils als «aStGB» bezeichnet wird. 19. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung und die Methodik – insb. die Gesamtstrafenbildung – kann auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 18 953 ff., S. 179 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 20. Konkrete Strafzumessung 20.1 Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte 1 hat sich wegen mehreren Straftaten schuldig gemacht. Er wird schuldig erklärt wegen: - Veruntreuung im Deliktsbetrag von CHF 65'911.20, begangen im Juli 2011 (Ziff. I.1. der Anklageschrift, Themenkomplex AH.________(Auto)); 113 - mehrfacher qualifizierter Veruntreuung im Deliktsbetrag von rund CHF 499'996.87, begangen zwischen dem 4. Januar 2013 und dem 14. Mai 2014 (Ziff. I.2.2. der Anklageschrift, Bauprojekte G.________); - mehrfacher qualifizierter Veruntreuung im Deliktsbetrag von rund CHF 26'117.90, begangen zwischen dem 10. Juni 2013 und 14. Mai 2014 (Ziff. I.2.3. der Anklageschrift, Bauprojekt M.________/N.________); - mehrfacher qualifizierter Veruntreuung im Deliktsbetrag von rund CHF 64'417.75, begangen zwischen dem 6. Januar 2014 und dem 14. Mai 2024 (Ziff. I.2.4. der Anklageschrift, Bauprojekt I.________). Für die Sachveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die qualifizierten Vermögensveruntreuungen nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB sind mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Aussergewöhnliche Umstände, die ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen gebieten würden, lie- gen nicht vor. Somit stehen für sämtliche Schuldsprüche verschiedenartige Sanktionsarten offen, wobei das Gericht gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu- erst die Art der Strafe wählt und erst danach das Strafmass festsetzt (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2). Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Einzeltatverschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; BGE 137 IV 249 E. 3.1; BGE 135 IV 188 E. 3.4.3; BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld so- wie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1; mit Hinweisen). Eine Geldstrafe darf gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB höchstens 360 Tagessätze be- tragen. Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass mit Blick auf die Gesamtumstände – wie nachfolgend dargelegt wird – eine deutlich höhere Strafe als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen erachtet wird. Angesichts der auszufällenden Strafhöhe kommt demnach nur eine Freiheitsstrafe in Frage. So- dann sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Freiheitsstrafe auch im Hin- blick auf die weiteren Kriterien für die Wahl der Strafart, insbesondere die Zweck- mässigkeit der Sanktion, die Effekte auf den Täter und die Präventionswirkung als einzig richtig erscheint. Sodann erscheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz korrekt, ausgehend vom Deliktsbetrag von der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil von G.________ als Einsatzdelikt auszugehen und hernach die weiteren Delikte zu asperieren. 20.2 Tatkomponenten 20.2.1 Qualifizierte Veruntreuung, mehrfach begangen, zum Nachteil von G.________ Objektive Tatkomponenten 114 Das geschützte Rechtsgut von Art. 138 StGB ist das Vermögen, wobei die Norm insofern eine Zweiteilung einnimmt, als Ziff. 1 Abs. 1 die Verfügungsmacht über Sachen (mithin die Innenseite des subjektiven Rechts Eigentum), Ziff. 1 Abs. 2 hin- gegen den Wert des Vermögens als Ganzes schützt (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 7). Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist unter dem Titel des Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs festzuhalten, dass der Deliktsbetrag, der sich auf knapp eine halbe Million beläuft, durchaus hoch ist, im Vergleich mit anderen denkbaren Fällen von Veruntreuung im Wirtschaftsleben aber deutlich grössere Summen denkbar bleiben. Das Fehlen dieser Mittel hatte für den weiteren Bau des DEFH für G.________ erhebliche Folgen. So wurde mit mehreren Bauhandwerkerpfandrech- ten konfrontiert, musste einen neuen Architekten suchen, das Erbe seines Gross- vaters aufwenden und später gar sein EFH verkaufen und ins DEFH umziehen, um die Finanzierungslücke schliessen zu können. Weiter legte die Generalstaatsan- waltschaft zutreffend dar, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger G.________ wiederholt vertröstete, auf Zeit spielte und schliesslich, als kein frisches Geld mehr einging, in Spanien gänzlich untertauchte. G.________ wurde in seinem Vertrauen, das er gegenüber dem Beschuldigten 1 aufbrachte, schwer enttäuscht. Das Aus- mass des verschuldeten Erfolgs ist als nicht unerheblich zu bezeichnen. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist deliktstypisch: Der Beschuldig- te 1 war Geschäftsmann und verwendete die ihm bzw. seiner Gesellschaft anver- trauten Vermögensmittel unter anderem, um sich und seinen Mitarbeitenden teure Leasingautos zu gönnen, um in Spanien eine weitere Gesellschaft aufzubauen und selbst genügend flüssige Mittel zu haben, um sich und einen erhöhten Lebensstan- dard leisten zu können. Er verwendete die Gelder G.________ zu seinen Gunsten und zu Gunsten Dritter und damit anders, als er dies hätte tun müssen. Dies tat er nicht durch einen einzigen grossen Geldbezug, sondern durch viele kleinere Über- weisungen auf Drittkonti. Diese Vorgehensweise ist der Veruntreuung von Vermö- genswerten jedoch grundsätzlich immanent, womit auch die Mehrfachbegehung nicht wesentlich erschwerend ins Gewicht fällt. Mit der Generalstaatsanwaltschaft bleibt aber festzuhalten, dass ein solcher Umgang mit Baugelder durch eine Gene- ralunternehmung grundsätzlich von einer beträchtlichen kriminellen Energie zeugt. Insgesamt schätzt die Kammer das Tatverschulden als im oberen leichten Bereich ein. Subjektive Tatkomponenten Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Kammer – in Abweichung von der Vorinstanz – von direktem Vorsatz ausgeht. Der Beschuldigte 1 handelte aus egoistischen Beweggründen, was bei Vermögensdelikten dieser Art aber den Regelfall darstellt. Immerhin bleibt zu berücksichtigen, dass das Ausnützen des Vertrauens eines noch jungen Bauherrn auf diese Art und Weise – die Situation zunächst schönreden und sich danach ins Ausland absetzen – für einen erhebli- chen Egoismus spricht. Die Tat war für den Beschuldigten 1 denn auch ohne weite- res vermeidbar. 115 Insgesamt liegt noch leichtes Tatverschulden im oberen Bereich vor. Die Kammer erachtet hierfür eine Einsatzstrafe von 28 Monaten dem Verschulden des Beschul- digten 1 angemessen. 20.2.2 Asperation für die mehrfache qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil von I.________ Zur objektiven Tatschwere ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mit CHF 64'417.25 deutlich geringer aus- fällt als bei den Veruntreuungen zum G.________, von einer Bagatelle indes aber keine Rede sein kann. Wenngleich die tatsächlichen finanziellen Folgen für die Bauherrschaft I.________ nur in ungefährer Weise abgeschätzt werden können, bleibt festzuhalten, dass auch für diese die Kündigung des GU-Vertrags inmitten des Baus eines Einfamilienhauses eine grosse finanzielle und psychologische Be- lastung darstellte. Was die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs betrifft, kann analog auf das beim Bauprojekt G.________ Ausgeführte abgestellt werden. Das Verwenden der zweckgebundenen Gelder für die Finanzierung anderer, insb. privater, Ausgaben ist deliktstypisch. Der Beschuldigte handelte wiederum direkt- vorsätzlich. Gesetzesgetreues Verhalten wäre ohne weiteres möglich gewesen. Die qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil der Bauherrschaft I.________ wäre für sich genommen mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu sanktionieren. Die Frei- heitsstrafe ist mit einem Asperationsfaktor von 2/3, ausmachend 6 Monate, an die Einsatzstrafe zu asperieren. 20.2.3 Asperation für die mehrfache qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil von M.________ und N.________ Betreffend die objektive Tatschwere ist beim Bauprojekt M./N.________ festzuhal- ten, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mit Blick auf die Deliktssumme von CHF 26'117.90 noch einmal geringer ausfällt. Doch auch die Bauherrschaft M.________/N.________ erlitt durch die Taten des von ihnen beauftragten Gene- ralunternehmens finanzielle Einbussen und einen erhöhten Arbeitsaufwand. In sub- jektiver Hinsicht kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden; der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Hierfür erscheint eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten, asperiert mit 3 Monaten, an- gemessen. 20.2.4 Asperation für die Veruntreuung zum Nachteil der H.________ Zur einfachen Sachveruntreuung zum Nachteil der H.________ AG ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Deliktsbetrag mit CHF 65'911.20 nahezu gleich hoch ausfällt wie bei der qualifizierten, mehrfach begangenen Veruntreuung z.N. der Bauherrschaft I.________. Auch die Kammer gelangt zur Auffassung, dass das Verschulden des Beschuldigten 1 bei diesem Vorwurf insoweit weniger hoch wiegt, als der Verlust des AH.________(Auto) für die H.________ AG als juristi- sche Person und erfahrende Akteurin in Leasinggeschäften weniger einschneidend ist als der Verlust der Baugelder für das Eigenheim einer privaten Bauherrschaft. Immerhin bleibt zu berücksichtigen, dass dieser Sachverhalt für die H.________ AG weitere Aufwendungen nach sich zog, zumal das Fahrzeug ins Ausland ver- 116 schoben und dort erst Jahre später aufgefunden wurde. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs war wiederum deliktstypisch. Auch bei dieser Tat han- delte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz werden hierfür 4.5 Monate, asperiert 3 Mo- nate, als schuldangemessen erachtet. 20.2.5 Tatkomponentenstrafe Nach dem Gesagten resultiert vorliegend unter Berücksichtigung der Tatkompo- nenten eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten. 20.3 Täterkomponenten 20.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 958, S. 184 ff.) Das Vorleben von A.________ ist aus Sicht des Gerichts in drei Teile zu teilen: Der erste Teil, umfas- send Kindheit / Jugend, Ausbildung und berufliche Tätigkeit als Angestellter, ist als absolut unauffällig zu bezeichnen. A.________ erlebte eine normale Kindheit und Jugendzeit, konnte eine gute Ausbil- dung absolvieren und arbeitete in verschiedenen Branchen und in verschiedenen Positionen als An- gestellter, hatte also ein unauffälliges Berufsleben. Er heiratete mit 31 Jahren, wobei die Ehe kinder- los blieb. Er konnte schon vor seiner Heirat, 1991, in BL.________(Ortschaft) ein Einfamilienhaus er- werben, lebte also auch wirtschaftlich in sehr geordneten, bürgerlichen Verhältnissen. Ca. 2004 machte er sich selbständig. Ohne Details zu kennen ist davon auszugehen, dass dieser zweite Teil seines Vorlebens nicht von besonders grossen Erfolgen geprägt war. A.________ war als Treuhänder tätig und hielt verschiedene Firmen, ohne dass eine davon als besonders erfolgreich bezeichnet wer- den kann. 2011 liess er sich scheiden, mehr oder weniger zeitgleich kam es zur Übernahme der W.________(AG) und der Zusammenarbeit mit C.________. Der Versuch, ein erfolgreicher General- unternehmer zu sein, ging gründlich schief. A.________ begann zu delinquieren und setzte sich schon im Frühling 2013 nach Spanien ab. Dieser zweite Teil seines Vorlebens endete mit der Verhaf- tung in Spanien und der Auslieferung in die Schweiz Anfang Januar 2016. Über den dritten Teil sei- nes Vorlebens, die Zeit nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft, ist aus den Akten wenig be- kannt. Gemäss seinen eigenen Angaben gelang es A.________ nicht, in Spanien beruflich wirklich Fuss zu fassen, obwohl er unmittelbar nach der Haftentlassung dorthin zurückkehrte. Festgestellt werden kann zu seinen Gunsten, dass er sich auch in dieser finanziell alles andere als einfachen Zeit nicht strafbar machte. Er ist nicht vorbestraft und hat keine erheblichen Schulden. Zusammenfassend wertet das Gericht das Vorleben A.________ neutral. Auch über die aktuellen Verhältnisse A.________ ist wenig bekannt. Gemäss seinen eigenen Anga- ben lebte er in Spanien von der Hand in den Mund, verlegte seinen Lebensmittelpunkt dann in die Dominikanische Republik, wo ein Hurrikan sein Geschäft zerstört habe und er nun mittellos sei. Wie zutreffend das alles ist, lässt sich nicht klären. Er ist im Urteilszeitpunkt fast 59 Jahre alt, grosse beruf- liche Perspektiven dürfte er tatsächlich keine mehr haben. Irgendwelche Umstände, welche die aktu- ellen Verhältnisse in besonders gutem Licht scheinen lassen, gibt es folglich nicht. Aber auch das Umgekehrte ist nicht der Fall. Es sind keine neuen Strafuntersuchungen gegen A.________ hängig (vgl. pag. WSG 18 040/2). Er ist nicht sozialhilfeabhängig und scheint sein Leben soweit 'im Griff' zu haben. Auch dieser Strafzumessungsfaktor ist deshalb neutral zu werten. 117 Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Er- gänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte weder in der Schweiz noch in Spanien vorbestraft ist (pag. 21 023). Wie bereits dargelegt, reichte der Beschuldigte 1 sodann im Berufungsverfahren mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 17. Juli 2024 (pag. 21 006 ff.) und dem Schreiben «Berufungsverhandlung – persönliche Worte» vom 24. August 2024 (pag. 21 081) weitere Eingaben ein, in welchen er ausschweifende Ausführungen zu seinen Lebensumständen in der Dominikanischen Republik, insb. unter Verweis auf den Gesundheitszustand seiner Mutter, machte, welche auch durch das obere Gericht nicht verifiziert werden können. Sie bleiben für die Strafzumessung unbe- achtlich. 20.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte 1 ist nicht geständig und zeigt weder Einsicht noch aufrichtige Reue. Die Vorinstanz wies sodann darauf hin, dass er sich bis zuletzt nicht bereit erklärte, die noch vorhandenen Vermögenswerte den Geschädigten herauszuge- ben (pag. WSG 18 607 ff.). Weiter sei zur Teilnahme des Beschuldigten 1 am Strafverfahren angemerkt, dass dieser bereits in Spanien weilte, als die Strafunter- suchung gegen ihn eröffnet wurde. In der Folge stellte er sich der Untersuchung nicht und musste letztlich international zur Verhaftung ausgeschrieben werden. Während der Beschuldigte 1 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilnahm, blieb er der oberinstanzlichen Verhandlung wiederum fern, wobei er die Ablehnung seines ersten Dispensationsgesuchs und seines Wiedererwägungsgesuch zunächst nicht akzeptierte. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ein weite- res Dispensationsgesuch des Beschuldigten 1 schliesslich gutgeheissen. Alles in allem kann festgehalten werden, dass das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren gerade noch knapp neutral zu werten ist. 20.3.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesge- richts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). Solche Umstän- de sind vorliegend nicht ersichtlich und namentlich auch im Vorbringen des Be- schuldigten 1, er habe für seine gesundheitlich angeschlagene Mutter zu sorgen, nicht zu erblicken. 20.3.4 Fazit zu den Täterkomponenten Die Täterkomponenten sind neutral zu gewichten. Es bleibt bei einer Strafe von insgesamt 40 Monaten Freiheitsstrafe. 20.4 Zeitablauf/Strafmilderungsgründe Zum Zeitablauf und der Verletzung des Beschleunigungsgebots hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 18 961, S. 187 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 118 Seit der Veruntreuung des AH.________(Auto) im Juli 2011 (Ziff. I.1 der Anklageschrift, vgl. E. 0 hier- vor) sind im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils über elf Jahre vergangen. Da damit bereits über zwei Drittel der Verjährungsfrist von 15 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 138 Ziff. 1 [a]StGB) ver- strichen sind, hat vorliegend eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e aStGB zu erfolgen (vgl. da- zu E. 23.4 hiervor). Zudem ist, wie bereits in E. 11 hiervor ausgeführt, das Beschleunigungsgebot ver- letzt, was ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt erachtet das Gericht eine Reduk- tion der Strafe aufgrund der zu langen Verfahrensdauer unter beiden Titeln um insgesamt 7 Monate als angemessen. Nach Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Als massgeblichen Zeitpunkt sieht die Praxis den Ablauf von zwei Dritteln der Verfolgungsverjährungsfrist im Zeitpunkt der Aus- fällung des Sachurteils, wobei das Gericht den Strafmilderungsgrund u.U. schon vorher anwenden kann (OFK-StGB/HEIMGARTNER, 21. Aufl. 2022, N 10 f. zu Art. 48). Für die Berechnung der Zeitdauer nach Art. 48 lit. e StGB ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.4). Die Anforderungen an das Wohlverhalten sind umstritten. So soll Legalbewährung genügen (STRATENWERTH, AT/22, § 6 N 103; nicht ganz klar BGE 132 IV 1, 3 E. 6.2), was überzeugt, weil sich sonst unangenehme Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben könnten. Nach anderer Auffassung wird vom Täter verlangt, dass er sich nichts Anstössiges habe zu Schulden kommen lassen, wobei mit dem Anstössigen gemeint ist, dass er sich nicht in der Randzone des Strafbaren bewegen soll (SCHULTZ, AT/2, 90; so auch BRINER, Diss., 143 f.). Gemäss TRECHSEL/THOMMEN bedeutet Wohlverhalten vor allem das Fehlen von strafbaren Handlungen, wobei nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden sollten (TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 48 N 42). MATHYS (Rz 343) weist darauf hin, es sei nicht ausge- schlossen, dem Beschuldigten bei einer weit zurückliegenden Straftat auch dann strafmindernd entgegenzukommen, selbst wenn er zwischenzeitlich in leichtem Masse straffällig geworden sei. Nach Art. 97 Abs. 1 StGB (in der aktuellen Fassung wie auch in der früheren Fas- sung) beträgt die Strafverfolgungsverjährung für die Veruntreuung 15 Jahre. Bei gemeinsam abgeurteilten Delikten ist die Frist nach Art. 48 lit. e StGB ab dem letz- ten Delikt zu berechnen. Vorliegend handelt es sich hierbei um die qualifizierten Veruntreuungen zum Nachteil von I.________, mehrfach begangen zwischen dem 6. Januar 2014 und 14. Mai 2014. Der Beschuldigte 1 beging folglich die den Verur- teilungen zugrundeliegenden Taten zwischen Juli 2011 und dem 14. Mai 2014. Ausser dem vorliegenden Verfahren weist der Strafregisterauszug des Beschuldig- ten keine weiteren Einträge auf (vgl. Strafregistereintrag vom 8. August 2024 [pag. 21 023]). Damit kann von einem Wohlverhalten des Beschuldigten 1 während mehr als 10 Jahren ausgegangen werden (15. März 2014 bis 30. August 2024). Mit Blick auf die Verjährungsfrist von 15 Jahren liegt die Zweidrittelschwelle bei 10 Jahren, womit die formellen Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB erfüllt sind und eine Strafmilderung zu gewähren ist. 119 Aufgrund dessen, dass insbesondere die Tatbegehung betreffend den Sachver- haltskomplex «AH.________(Auto)» bereits über 13 Jahre her ist, das Strafbedürf- nis – nicht aber das Bedürfnis nach Schadenersatz – gesunken sein dürfte und sich der Beschuldigte – trotz seiner mutmasslich weitergeführten Tätigkeit als Treuhän- der und/oder Bauunternehmer soweit bekannt nichts zuschulden kommen liess, er- achtet die Kammer einen Abzug von 8 Monaten als angezeigt, womit eine Frei- heitsstrafe von 32 Monaten verbleibt. 20.5 Verletzung des Beschleunigungsgebots Die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) und der Zumes- sungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) sind auseinanderzuhalten. Während es beim Beschleunigungsgebot um die Verfahrensdauer und um das Verhalten der Behörden geht, welche gehalten sind, ein Strafverfahren innert nützlicher Zeit anhand zu nehmen und voranzutrei- ben, wird beim Zumessungsgrund von Art. 48 lit. e StGB auf den Zeitablauf seit der Tat abgestellt. Es liegt ihm somit der Verjährungsgedanke zugrunde. Sind die Vor- aussetzungen beider Bestimmungen erfüllt, d.h. hat das Verfahren überlange ge- dauert und liegen die Taten weit zurück, sind sie nebeneinander anzuwenden (Ur- teile 6B_260/2020, E. 2.3.5 vom 2. Juli 2020, 6B_189/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 5.3.3; 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 6.4). Treffen beide Bestimmungen zusammen, so stellt sich daher weder ein Problem der Doppelverwertung noch sind die beiden Bestimmungen einfach austauschbar. Insbesondere setzt Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht einen Zeitablauf nahe der Verjährung voraus. Sind jedoch die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt, können grundsätzlich beide Bestimmungen Anwendung finden (vgl. BGE 122 IV 103, 131; Bestätigung durch BGer, KassH, 8. 6. 2006, 6S.37/2006). Dabei kann aber nicht etwa der Zeit- ablauf gleichsam nach beiden Bestimmungen i. S. einer Addition kumuliert werden. Es ist die Länge der Verfahrensverzögerung als Intensität der Verletzung qualitativ zu würdigen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2009, Art. 48 N 43). Wie bereits dargelegt, wurde vorliegend das Beschleunigungsgebot verletzt (E. I.7. hiervor). Folglich ist – unbesehen der bereits erfolgten Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB – eine weitere Reduktion vorzunehmen, wobei die Kammer 3 Monate als angemessen erachtet. Demnach resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 29 Monaten. 20.6 Vollzugsform Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 aStGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 aStGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 120 Der Beschuldigte 1 wird zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten verurteilt, womit ein teilbedingter Vollzug in formeller Hinsicht möglich ist. In materieller Hinsicht ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände zur Beurteilung der Be- währungsaussichten des Beschuldigten 1 vorzunehmen. Hinsichtlich seines Fehlverhaltens waren beim Beschuldigten 1 weder Reue noch Einsicht auszumachen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen muss weitgehend auf die Äusserungen des Beschuldigten 1 abgestellt werden, wobei sich nicht absch- liessend eruieren lässt, inwieweit seine Schilderungen den tatsächlichen Gegeben- heiten entsprechen. Immerhin lässt sich zweifelsohne feststellen, dass der Be- schuldigte 1 keine Vorstrafen hat und sich in der Schweiz seit der letzten hier zur Beurteilung stehenden Tat wohlverhalten hat. Letzteres ist insoweit wenig überra- schend, als der Beschuldigte 1 seit langem seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz hat. Dem Beschuldigten 1 kann keine klare Schlechtprognose gestellt werden, weshalb die Freiheitsstrafe teilbedingt auszusprechen ist. Es bleibt damit der aufgeschobene und der zu vollziehende Strafteil festzusetzen. Wenngleich das Verschulden des Beschuldigten 1 insgesamt nicht unerheblich ist, sind nach Auffassung der Kammer keine triftigen Gründe auszumachen, weshalb nicht auf das Minimum abgestellt werden kann. Immerhin ist der Beschuldigte 1 soweit ersichtlich straffrei geblieben; konkrete Anhaltspunkte einer Schlechtpro- gnose liegen nicht vor. Die Kammer erachtet es nach dem Gesagten für ange- bracht, den vollziehenden Teil auf 6 Monate festzusetzen. Für eine Teilstrafe von 23 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 20.7 Anrechnung der Auslieferungs- und Untersuchungshaft Die ausgestandene Auslieferungs- und Untersuchungshaft von 120 Tagen (22. Ok- tober 2015 bis 18. Februar 2016) wird vollumfänglich auf die zu vollziehende Teil- strafe angerechnet (Art. 51 aStGB). V. Berufsverbot Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung eines Berufsverbots gegen den Beschuldigten 1 (pag. 21 107, E. I.4. hiervor). 21. Rechtliche Grundlagen Hat jemand in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr weiteren Missbrauchs, so kann ihm das Gericht die be- treffende oder vergleichbare Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten (Art. 67 Abs. 1 aStGB). Mit dem Berufsverbot wird ausge- schlossen, dass der Täter die Tätigkeit selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter eines andern ausübt. Besteht die Gefahr, der Täter werde seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbrauchen, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines 121 Vorgesetzten ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen (Art. 67 Abs. 2 StGB). Die Aussprechung eines Berufsverbots erfordert eine negative Legalprognose im Falle der Weiterführung der betreffenden Tätigkeit. Sie setzt mithin Anhaltspunkte dafür voraus, dass die verurteilte Person trotz der Sanktionierung mit gewisser Wahrscheinlichkeit ihre berufliche, gewerbliche oder handelsgeschäftliche Tätigkeit zur Begehung weiterer Straftaten im selben beruflichen oder ausserberuflichen Umfeld missbrauchen werde. Darüber hinaus hat das Gericht zu prüfen, ob die Massnahme notwendig, geeignet und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 5.3 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 Bd. II S. 2105). 22. Subsumtion Der Beschuldigte wird wegen Veruntreuung sowie mehrfach begangenen qualifi- zierten Veruntreuungen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 29 Monaten ver- urteilt, womit die Voraussetzungen der Anlasstaten erfüllt ist. Ebenfalls besteht zwi- schen den begangenen Delikten und der Ausübung des hauptberuflichen Tätigkeit des Beschuldigten 1 als Generalunternehmer ein enger funktionaler Zusammen- hang. Hinsichtlich der in materiellen Hinsicht geforderten Gefahr des Missbrauchs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 nicht über einen erheblich langen Zeit- raum delinquierte, dabei aber durchaus einen beachtlichen Deliktsbetrag erzielte. Er ist sich keiner Schuld bewusst und zeigte keine Einsicht oder Reue. Allerdings lebt der Beschuldigte 1 seit geraumer Zeit nicht mehr in der Schweiz und über sei- ne tatsächlichen beruflichen Tätigkeiten ist wenig bekannt. Seit den vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikten sind nunmehr 10 Jahre verstrichen, wobei der Be- schuldigte – soweit ersichtlich – strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Nach dem Gesagten besteht nach Auffassung der Kammer keine erhöhte Ge- fahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird. Die Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft, wonach man nicht wisse, was in Spanien und der Dominikanischen Republik laufen würde, ver- mögen das Aussprechen eines Berufsverbots nicht zu rechtfertigen. Alsdann kann sich die Kammer den vorinstanzlichen Ausführungen anschliessen, wonach es in- konsequent wäre, ein Berufsverbot auszusprechen, dessen Einhaltung nicht über- wacht werden kann. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang richtigerweise darauf hin, dass sich die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Beschuldigten 1 im Falle der Anordnung eines Verbots periodisch angeforderten Dokumente kaum ve- rifizieren liesse. Das Berufsverbot wird nicht angeordnet. 122 VI. Zivilpunkt 23. Vorbemerkungen Im Zivilpunkt sind betreffend den Beschuldigten 1 folgende Zivilklagen angefoch- ten: - Die Zivilklage der H.________ AG, welche durch die Vorinstanz teilweise gutge- heissen und A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der H.________ AG CHF 57'911.20 zu bezahlen. Soweit weiterge- hend wurde die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. V.1.1. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs); - Die Zivilklage von G.________, welche teilweise gutgeheissen und A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt wurde, G.________ CHF 291'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 14. Mai 2014 zu bezah- len. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. V.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - Die Zivilklage von I.________, welche teilweise gutgeheissen und A.________ in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt wurde, I.________ CHF 64'417.75 zzgl. Zins zu 5% seit dem 28. Mai 2014 zu bezahlen. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. V.1.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); Demgegenüber wurden die Zivilklagen von E.________ und von N.________ rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen (E. I.5. hiervor). Mit Blick auf die zu überprüfenden Zivilklagen ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass die Kammer in Bezug auf die Höhe der vorinstanzlichen Schadensbeträge mangels Berufung seitens Staatsanwaltschaft bzw. der Privatkläger an das Verschlechte- rungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist und das Urteil daher nicht zu Un- gunsten des Beschuldigten 1 abändern darf. Eine Erhöhung der Schadenersatzfor- derungen ist daher von vornherein ausgeschlossen. 24. Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen der adhäsionsweise geltend gemachten Schaden- ersatzforderungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen (pag. 18 963 f., S. 189 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 25. In concreto 25.1 Zivilklage der H.________ AG Die H.________ AG behielt sich in ihrer Anzeige vom 19. April 2012 vor, eine allfäl- lige Zivilforderung zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen (pag. P04 001 003). Eine ausdrückliche Konstituierung als Privatklägerin im Straf- und/oder Zivil- punkt erfolgte jedoch nicht; es wurden auch keine Zivilforderungen gestellt. Hinzu kam, dass die H.________ AG mit Vereinbarung vom 10./17. Juli 2017 auf die Herausgabe des AH.________(Auto) verzichtete (pag. P07 100 078 ff.), so dass fraglich war, ob sie überhaupt noch ein Interesse am Ausgang des vorliegenden 123 Verfahrens hatte. Mit Verfügung vom 9. September 2021 forderte die Verfahrenslei- tung die H.________ AG auf, zu erklären, ob sie sich weiterhin am Verfahren betei- ligen wolle und hielt fest, dass bei Stillschweigen von Verzicht ausgegangen werde (pag. WSG 18 229). Innert Frist ging keine Antwort ein, woraufhin die Verfahrens- leitung am 4. Oktober 2021 verfügte, sie stelle einen Verzicht auf die Stellung als Privatklägerin fest, sollte die H.________ AG nicht bis am 20. Oktober 2021 doch noch begründet erklären, sie wolle sich am Verfahren als Privatklägerin beteiligen (pag. WSG 18 267). Auch auf diese Verfügung ging keinerlei Reaktion ein. Erst auf die Verfügung vom 14. Februar 2022 betreffend Schutzmassnahmen gegen das Corona-Virus anlässlich der Hauptverhandlung meldete sich die H.________ AG unaufgefordert und teilte mit, sie werde an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen (pag. WSG 18 325/1). Nachdem das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht daraufhin (neuerlich) telefonischen Kontakt mit der H.________ AG aufgenommen hatte, meldete diese mit begründeter Eingabe vom 7. März 2022 eine Zivilforderung an (pag. WSG 18 341 ff.). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Ab- schluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwalt- schaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Seitens der geschädigten Person (bzw. des direkten Opfers) ist eine Wil- lenserklärung erforderlich. Der Wille, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zi- vilklägerin zu beteiligen, muss ausdrücklich manifestiert werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Diese Erklärung wird in der Praxis als Konstituierung bezeich- net. Adressat ist die Strafverfolgungsbehörde (Abs. 3), d.h. die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Es reicht nicht aus, dass der Geschädigte z.B. im Rahmen ei- ner Strafanzeige, die Strafverfolgung und Bestrafung des Angezeigten verlangt, sondern er muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass er im Strafverfahren die Parteirechte beanspruchen will (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, BSK-StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 118 N 4 f.). Die Konstituierung ist bis zum Abschluss des Vorverfahrens möglich. Danach ist das Recht, sich als Privatkläger am Strafverfahren zu beteili- gen, verwirkt. Das aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft bestehende Vorverfahren wird entweder durch Nichtan- handnahmeverfügung, Einstellung des Verfahrens, Anklageerhebung oder Erlass eines Strafbefehls beendet (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, 3. Aufl. 2023, Art. 118 N 11). Mit Strafanzeige vom 19. April 2012 behielt sich die H.________ AG vor, eine allfäl- lige Zivilforderung zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen, wobei sie sich nicht ausdrücklich als Privatklägerin im Straf- und/oder Zivilpunkt konstituierte und auch keine Zivilforderungen stellte. Es stellt sich vorab die Frage, ob dieser Vorbe- halt der späteren Geltendmachung einer Zivilforderung als ausdrückliche Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu qualifizieren ist, m.a.W. die H.________ AG sich hiermit – und somit rechtzeitig – als Zivilklägerin im vorliegenden Verfahren konstituierte. Betreffend eine Zivilklage ist daran zu erinnern, dass die Konstituie- 124 rung die Rechtshängigkeit des Streites zwischen der geschädigten und der be- schuldigten Person bewirkt, weshalb vom Privatläger – nicht zuletzt im berechtigten Interesse des Beschuldigten – Klarheit zu verlangen ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, BSK-StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 118 N 8). JOSITSCH/BG.________ halten demge- genüber fest, obwohl das Gesetz eine ausdrückliche Erklärung verlange, soll es ausreichen, dass der Geschädigte zivilrechtliche Forderungen geltend mache und damit implizit seinen Willen manifestiere, als Privatkläger am Verfahren teilzuneh- men (JOSITSCH/BG.________, StPO-Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 118 N 1b). Vorliegend erfolgte in der Strafanzeige vom 19. April 2012 keine ausdrückliche Konstituierung als Straf- und Zivilklägerin und es wurden auch keine Zivilforderun- gen geltend gemacht; es wurde lediglich eine allfällige Geltendmachung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Hieraus lässt sich der Wille der H.________ AG, sich am Strafverfahren als Zivilklägerin zu beteiligen, nicht hinreichend ablei- ten. Ist zweifelhaft, ob die geschädigte Person aufgrund von bestimmten schriftli- chen Eingaben am Verfahren teilnehmen möchte, so trifft die Strafverfolgungs- behörde nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) eine Rückfrage- und Ab- klärungspflicht (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, 3. Aufl. 2023, Art. 118 N 5). Aus den Akten geht – soweit ersichtlich – nicht hervor, ob die Staatsanwaltschaft hierzu um weitere Abklärungen bemüht war resp. die H.________ AG betreffend die Konstituierung als Zivilklägerin um Klärung ersuchte. Es wurde aber im Rah- men der Mitteilung nach Art. 318 StPO vom 5. Mai 2021 den Parteien – inkl. der H.________ AG – der Entwurf der Anklageschrift zugestellt. Am 3. August 2021 wurde sodann Anklage gegen die Beschuldigten erhoben (pag. 16 002 001). Schliesslich wurden der H.________ AG nach Anklageerhebung – also nach StPO bereits verspätet – durch die Vorinstanz noch zwei Gelegenheiten gegeben (9. September 2021 [pag. 18 229] und 4. Oktober 2021 [pag. 18 267]) sich am Verfah- ren als Zivilklägerin zu beteiligen, wobei die H.________ auf die entsprechenden Verfügungen nicht reagierte und innert Frist keine Stellungnahme einreichte. Damit scheint der Rückfrage- und Abklärungspflicht hinreichend Genüge getan und das Recht der H.________ AG, sich als Zivilklägerin zu konstituieren, endgültig ver- wirkt. Folglich ist die Zivilforderung, welche die H.________ AG am 7. März 2022 (nach telefonischem Kontakt mit der Vorinstanz) einreichte, verspätet eingegangen. Das prozessuale Recht, dass der H.________ AG verloren ging, kann auch das Verhalten der Vorinstanz nicht mehr aufleben lassen. Auf die Zivilklage der H.________ AG ist mangels rechtgültiger Konstituierung als Zivilklägerin nicht ein- zutreten. 25.2 Zivilklage von G.________ 25.2.1 Vorbringen des Privatklägers G.________ Der Rechtsvertreter des Privatklägers G.________ plädierte vor oberer Instanz, man sei mit der vorinstanzlichen Berechnung der Höhe der Zivilforderung von CHF 291'000.00 nicht ganz einverstanden. Die Vorinstanz habe ein Problem bei der Kausalität gesehen – so sei nicht ganz klar, ob die eingereichten Handwerker- rechnungen tatsächlich nur Arbeiten zur Erfüllung des ursprünglichen Werkvertrags 125 betreffen würden oder darüber hinaus Mehrleistungen gegenüber dem ursprüngli- chen Projekt vorgenommen worden seien. Auch heute sei nochmals bestätigt wor- den, dass es ausschliesslich um die Fertigstellung der Projekte gegangen sei. Es sei ein ganzes Buch an Belegen eingereicht worden, woraus hinreichend entnom- men werden könne, um welche Leistungen es gegangen sei. Es sei unklar, wie dies noch detaillierter hätte belegt werden sollen. Die Vorladung aller Handwerker als Zeugen sei wohl wenig verfahrensökonomisch. Auch wenn der Privatkläger G.________ folglich nicht ganz zufrieden mit der Berechnung der Vorinstanz sei, sei schlussendlich entscheidend, dass die Zivilforderung höher als die Summe der beschlagnahmten Vermögenswerte sei, deren Herausgabe beantragt werde. Alles, was darüber hinaus gehe, könne ohnehin nicht vollstreckt werden, weshalb auf die Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Zivilklage verzichtet worden sei. Diesen Ausführungen folgend liess der Privatkläger G.________ mit Blick auf seine Zivilklage vor oberer Instanz gegen den Beschuldigten 1 die Bestätigung des erst- instanzlichen Urteils beantragen (pag. 21 109). 25.2.2 In concreto G.________ hat sich im Verfahren gegen den Beschuldigten 1 mit Strafanzeige vom 8. Mai 2014 (pag. 04 001 003) und im Verfahren gegen den Beschuldigten 2 mit Schreiben vom 3. November 2021 (pag. WSG 18 275) als Straf- und Zivilkläger konstituiert. Am 25. Oktober 2022 liess er – gemeinsam mit den Privatklägern E.________ sowie I.________ – durch Rechtsanwalt F.________ eine detaillierte Zivilklage einreichen (vgl. pag. WSG 18 488 ff. und die Beilagen auf pag. WSG 20 001 ff.). Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (pag. 192 f., S. 18 966 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): Er beantragte u.a. namens G.________, die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von CHF 645'822.55 nebst Zins zu 5% seit dem 7. Mai 2014 zu verurteilen (pag. WSG 18 490). Zur Begründung führte Rechtsanwalt F.________ zusammengefasst aus, für die Fertigstellung des Einfamilienhauses habe G.________ nebst den bereits an die W.________(AG) bezahlten Beträ- ge total CHF 213'230.55 an Subunternehmer und für Gebühren bezahlt. Für die Fertigstellung des Doppel-Einfamilienhauses habe er zusätzlich CHF 712'797.00 aufwenden müssen. Und weiter: "Im vorliegenden Fall besteht der Schaden des Privatklägers G.________ in den Mehrkosten zwischen den ursprünglich vereinbarten globalen Werkpreisen für das EFH und DEFH in der Höhe von insge- samt CHF 1'527'500.00 […] und den am Ende für die Fertigstellung des Vertragsobjekts sowie die di- rekte Bezahlung der offenen Handwerkerrechnung bzw. die Ablösung des provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts tatsächlich bezahlten Kosten in der Höhe von CHF 2'173'322.55, ausma- chend einen Schadensbetrag von CHF 645'822.55" (pag. WSG 18 498 ff.). Der Zinsenlauf beginne am 7. Mai 2014, dem Ende der Frist, welcher der W.________(AG) für die Ablösung des Bauhand- werkerpfandrechts gesetzt worden sei (pag. WSG 18 502 f.). Aufgrund der erfolgenden Verurteilung A.________ kann die Zivilforderung ohne weiteres bis zur Höhe des Deliktsbetrags von CHF 441'000.00 abzüglich der CHF 120'000.00, die vom Konto des Ehepaars I.________ stammten und von BA.________ den Kosten für die Bauprojekte G.________ zugerechnet wurden, sowie den CHF 30'000.00, die vom Ehepaar E.________ stammten, d.h. bis zum Betrag von CHF 291'000.00, gutgeheissen werden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu ist ein 126 Zins zu 5% seit dem 14. Mai 2014 (Datum der letzten abredewidrigen Geldverwendung) zu sprechen. Soweit weitergehend ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Rechtsanwalt F.________ belegte zwar aufwändig, dass G.________ tatsächlich Handwerkerrechnungen in der von ihm ge- nannten Höhe erhielt (tatsächliche Belege dafür, dass G.________ die Rechnungen auch beglich, wurden indes keine eingereicht; vgl. pag. WSG 20 045 ff. und WSG 20 128 ff.). Hingegen ist offen, ob es sich dabei um Rechnungen für die Fertigstellung der Bauten gemäss ursprünglichem Werkvertrag handelte. Das Gericht kann nicht prüfen, ob G.________ nicht nachträglich noch Änderungen und / oder Mehrleistungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt vornehmen liess. Damit ist der Nachweis der Kausalität zwischen geltend gemachtem Schaden und widerrechtlichem Handeln A.________ nicht vollumfänglich erbracht, weshalb die Zivilklage soweit weitergehend gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist. Der vom Beschuldigten 1 geltend gemachte Schaden steht in Zusammenhang mit den Verurteilungen des Beschuldigten. Dieser hat erwiesenermassen in rechtswid- riger und schuldhafter Weise durch die qualifizierten Veruntreuungen den Privat- kläger G.________ in seinem Vermögen geschädigt. Der oberinstanzlich beantrag- te Schadenssumme von CHF 291'000.00 ist ohne Weiteres auf das schädigende Verhalten des Beschuldigten 1 zurückzuführen. Diesbezüglich kann auf die darge- legten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Inwieweit darüber hinausge- hend mit Blick auf die oberinstanzlichen Ausführungen des Privatklägers durch die Vorinstanz weiterer Schadenersatz zuzusprechen gewesen wäre, kann dahinge- stellt bleiben. Die Kammer kann dem Privatkläger G.________ nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als er verlangt hat. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers G.________ im Umfang von CHF 291'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 14. Mai 2014 ist damit gutzuheissen. Soweit weitergehend ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. 25.3 Zivilklage von I.________ Zur Zivilklage der Privatklägerschaft I.________ führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 18 968 ff., S. 194 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): I.________ konstituierten sich mit Anzeige vom 13. Juni 2014 sowohl im Verfahren gegen A.________ wie auch im Verfahren gegen C.________ als Straf- und Zivilkläger (pag. 04 002 004). Sie machten eine Schadenersatzforderung von mindestens CHF 450'000.00 geltend (pag. 04 002 003). Am 25. Oktober 2022 reichte Rechtsanwalt F.________ in Vertretung der Privatkläger E.________, G.________ und I.________ eine detaillierte Zivilklage ein (vgl. pag. WSG 18 488 ff. und die Beilagen auf pag. WSG 20 001 ff.). Er beantragte u.a. im Namen von I.________, die Be- schuldigten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, dem Ehepaar I.________ CHF 609'339.45 nebst Zins zu 5% seit dem 28. Mai 2014 zu bezahlen (pag. WSG 18 490). Zur Be- gründung wurde ausgeführt, das Ehepaar I.________ habe nebst der an die W.________(AG) geleis- teten Anzahlung weitere CHF 1'068'339.45 zur Fertigstellung des Einfamilienhauses bezahlen müs- sen. Ziehe man von den gesamten Baukosten von CHF 1'509'339.45 den mit der W.________(AG) vereinbarten Pauschalpreis von CHF 900'000.00 ab, so ergebe das den geltend gemachten Scha- densbetrag. Betreffend Zinsenlauf werde auf die Kündigung des GU-Vertrags abgestellt (pag. WSG 18 503 ff.). Aufgrund der erfolgenden Verurteilung A.________ kann die Zivilforderung ohne weiteres bis zur Höhe des Deliktsbetrags von CHF 64'417.75 […] gutgeheissen werden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). 127 Dazu ist antragsgemäss ein Zins zu 5% seit dem 28. Mai 2014 (Datum der letzten abredewidrigen Geldverwendung: 14. Mai 2014) zu sprechen. Soweit weitergehend ist die Zivilforderung auf den Zi- vilweg zu verweisen. Rechtsanwalt F.________ belegte zwar aufwändig, dass I.________ tatsächlich Handwerkerrechnungen in der von ihm genannten Höhe erhielten (tatsächliche Belege dafür, dass sie die Rechnungen auch beglichen, wurden indes keine eingereicht; vgl. pag. WSG 20 333 ff.). Hinge- gen ist offen, ob es sich dabei um Rechnungen für die Fertigstellung der Baute gemäss ursprüngli- chem Werkvertrag handelte. Das Gericht kann nicht prüfen, ob I.________ nicht nachträglich noch Änderungen und/oder Mehrleistungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt vornehmen liessen. Damit ist der Nachweis der Kausalität zwischen geltend gemachtem Schaden und widerrechtlichem Handeln A.________ nicht vollumfänglich erbracht, weshalb die Zivilklage soweit weitergehend ge- stützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich abgestellt werden. Auch oberinstanzlich wird der Beschuldigte 1 wegen qualifizierter Veruntreuung, mehr- fach begangen, zum Nachteil der Bauherrschaft I.________ im Deliktsbetrag von CHF 64'417.75 verurteilt. Der Schaden von CHF 64'417.75 ist ohne Weiteres auf das deliktische Verhalten des Beschuldigten 1 zurückzuführen. Folglich ist die Schadenersatzforderung der Bauherrschaft I.________ im Umfang von CHF 64'417.75 zzgl. 5 % Zins seit dem 28. Mai 2014 gutzuheissen. Soweit weiter- gehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. VII. Beschlagnahmte Vermögenswerte und Ersatzforderung 26. Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen zu den einziehbaren Vermögenswerten nach Art. 70 StGB, der Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB und die Verwendung zu Gunsten der Geschädigten nach Art. 73 StGB kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 970 ff., S. 196 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zusammenfassend sei Folgendes festgehalten: Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einzie- hung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Ge- richt auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betrof- fenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Ge- nugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich gesetzt worden sind, u.a. eingezo- gene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Ab- zug der Verwertungskosten oder Ersatzforderungen zu (Art. 73 Abs. 1 lit. b und c StGB). Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch 128 nur dann anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forde- rung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB). 27. In concreto 27.1 Anordnung einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB 27.1.1 Erwägungen der Ersatzforderung Die Vorinstanz erwog zur Anordnung einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB was folgt (pag. 18 974 f., S. 200 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die durch die von A.________ begangenen Straftaten erlangten Vermögenswerte sind nicht mehr vorhanden. Die veruntreuten Gelder der Bauherren wurden von der W.________(AG) zur Zahlung der überhöhten Leasingraten, Infrastruktur- und weiterer Fixkosten sowie teilweise für andere Bauprojekte verwendet, also verbraucht. Eine Einziehung nach Art. 70 StGB ist damit nicht möglich. Die Grund- voraussetzung von Art. 71 StGB ist, dass die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte ganz oder teilweise nicht mehr vorhanden sind (Abs. 1). Dies ist zweifellos zu bejahen, die veruntreuten Gelder der Bauherren wurden wie soeben aufgezeigt verbraucht. Theoretisch könnte daher eine Er- satzforderung in der Höhe von rund CHF 571'0000.00 (gerundete Deliktsbeträge) angeordnet werden. Die zweite Voraussetzung für die Anordnung der Ersatzforderung ist, dass diese weder voraussicht- lich uneinbringlich wäre, noch deren Anordnung die Wiedereingliederung A.________ ernstlich behin- dern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Da A.________ – jedenfalls soweit aus den Akten bekannt – weder in der Schweiz noch in Spanien über nennenswerte Vermögenswerte verfügt und auch kein regel- mässiges Einkommen hat, wäre die Anordnung einer Ersatzforderung in der genannten Höhe offen- sichtlich sinnlos, da uneinbringlich. Das Gericht ordnet daher eine Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber A.________ in der Höhe der gesperrten und verfügbaren Vermögenswerte […], ausmachend CHF 130'000.00, an. Dafür, dass sich durch A.________ veruntreute Vermögenswerte bei C.________ befinden können, gibt es keinerlei Hinweise. Auch profitierte er nicht von diesen – sein Architekturhonorar, welches er von der W.________(AG) bezog, war nicht unüblich (er erhielt zwischen Januar 2013 und Mai 2014 von der W.________(AG) einen Lohn von CHF 119'564.52 und damit monatlich rund CHF 7'000.00 ausbezahlt; […] und er erbrachte für diese nachweislich eine entsprechende Gegenleistung […]. Schliesslich hatte er auch keine Kenntnis von den Veruntreuungshandlungen A.________ […]. Es wird ihm gegenüber deshalb keine Ersatzforderung angeordnet. 27.1.2 Erwägungen der Kammer Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Vermögenswerte, die der Be- schuldigte 1 durch seine Straftaten erlangt habe, nicht mehr vorhanden seien, ist zutreffend. Die Kammer stellt allerdings auf eine höhere Gesamtdeliktssumme ab als die Vorinstanz, weshalb grundsätzlich eine Ersatzforderung von rund CHF 646'600.00 ausgesprochen werden könnte. Jedoch gelangt auch die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass mit Blick auf die fi- nanzielle Lage des Beschuldigten 1, zu welcher kaum Informationen vorliegen, nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in der Lage wäre, die Ersatzforde- rung in genannter Höhe zu erbringen. So ist über die Geschäfte des Beschuldig- ten 1 im Ausland nur wenig bekannt und es liegen weiterhin keine Anhaltspunkte über das Vorliegen namhafter Vermögenswerte beim Beschuldigten 1 vor. Jedoch können die in der Schweiz greifbaren Vermögenswerte auf den gesperrten Konti 129 des Beschuldigten 1 mit einer Ersatzforderung belegt werden (vgl. E. 27.2 hier- nach). Für die nicht zu beschlagnahmenden Vermögenswerte ist entsprechend keine Ersatzforderung auszusprechen. Was im oberinstanzlichen Verfahren nun hinzu kommt, ist, dass der Privatkläger G.________ mit Einreichung der Berufungserklärung eine Abtretungserklärung zu- gunsten des Staates abgegeben hat (pag. 20 532 ff.). Dies bedeutet, dass nun- mehr die Verwendung der Ersatzforderung bis zur Höhe des bejahten Schadener- satzes zugunsten von G.________ ausgesprochen werden kann (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). Der Geschädigte hat unter den Voraussetzungen von Art. 73 StGB einen Rechtsanspruch auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte, der mittels Be- schwerde in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 BGG durchgesetzt werden kann. Die Legitimation des Geschädigten bezieht sich nicht nur auf die Zuweisung als solche, sondern bereits auf die vorgängige Einziehung bzw. Ausfällung einer Ersatzforde- rung (BSK StGB-BAUMANN, Art. 73 N 5 m.w.H.). Insofern ist eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 130'000.00 auszufällen und der Erlös aus der Ersatzforderung dem Privatkläger G.________ zuzusprechen. 27.2 Beschlagnahmte Vermögenswerte 27.2.1 Vorbemerkungen Vorab sei in Erinnerung gerufen, dass mangels Berufung die vorinstanzlichen Ver- fügungen betreffend die folgenden Kontosperren nicht zu überprüfen sind (vgl. auch E. I.5. hiervor): - Konto IBAN ________ bei der AB.________(Bank) AG, lautend auf A.________ (Ziff. VI.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - Konto Nr. ________ bei der AE.________, lautend auf A.________ und S.________ (Ziff. VI.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - Konto Nr. ________ bei der AE.________(Bank), lautend auf S.________ (Ziff. VI.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zu prüfen sind aufgrund der durch den Beschuldigten erhobenen Berufung die Kontosperren auf den weiteren Konti, auf welchen Kontosperren zur Deckung der Ersatzforderung verfügt worden sind, und diejenigen Kontosperren, welche gemäss der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger G.________ aufrecht zu erhalten sei- en. 27.2.2 Konto IBAN .________ bei der AB.________(Bank) AG, lautend auf die W.________(AG) Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag. 18 975 f., S. 201 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): Da die W.________(AG) die deliktischen Vermögenswerte nicht in Unkenntnis der Einziehungsgründe erwarb (das Wissen ihres Verwaltungsratspräsidenten und faktisch alleinigen Geschäftsführers wird ihr zugerechnet), kann sie Adressatin einer Einziehung oder Ersatzforderung sein. Das Konto wurde mit Verfügung vom 14. Mai 2014 gesperrt […]. Per 9. August 2021 betrug der Kon- tostand CHF 24'810.25 (pag. WSG 18 148) und war damit praktisch gleich hoch wie bei der Sperrung (CHF 24'814.10; […]). Analysiert man die Kontobewegungen bzw. die Zahlungen der Geschädigten, 130 so stellt man fest, dass einzig G.________ einen Teil seiner Zahlungen auf das AB.________ (Bank)- Konto der W.________(AG) leistete […]. E.________ wie auch I.________ überwiesen auf separate Baukonti […],M./N.________ nahmen ihre Überweisungen auf das AC.________ (Bank)-Konto vor, auf das auch ein weiterer Teil der Zahlungen G.________ floss […]. Nebst den Einzahlungen von G.________ gingen noch weitere Zahlungen auf dem AB.________Konto der W.________(AG) ein; so wurden diverse Überträge vom AC.________ (Bank)-Konto der W.________(AG) und eine Über- tragung von einem auf A.________ privat lautenden Konto vorgenommen (vgl. pag. 07 001 327, 07 001 329, 09 001 011, 07 001 222). Woher die transferierten Gelder stammten, lässt sich nicht sagen, denn sowohl die W.________(AG) selbst als auch A.________ privat hatten nebst den Zahlungen der Bauherren noch andere (legale) Einnahmen […] hiervor sowie etwa die privaten Einnahmen A.________ aus der Vermietung seiner Liegenschaft in BL.________(Ortschaft) [bspw. pag. 07 002 025, 07 002 041, 07 002 065]). Die Gelder G.________ vermischten sich auf dem AB.________ (Bank)-Konto folglich mit anderen, legal erworbenen Geldern untrennbar. Der Kontostand sank auch nie gegen Null, um dann wieder massiv anzusteigen, so dass man mit Blick auf die letzten Transakti- onen genauer sagen könnte, welche Gelder gesperrt wurden (vgl. pag. 07 001 297 ff.). Mit anderen Worten lässt sich der gesperrte Betrag nicht zweifelsfrei G.________ zuweisen, so dass er diesem herausgegeben werden könnte. Eine deliktische Herkunft der Gelder läge ohnehin nicht vor, da der Schuldspruch nicht wegen Betrugs erfolgte und auch nicht nachgewiesen ist, dass A.________ die nun gesperrten Gelder nicht zur Erstellung des DEFH G.________ verwendet hätte, wenn er gekonnt hätte. Eine Einziehung ist daher nicht möglich. Auf diese zutreffenden Ausführungen ist abzustellen und von der Einziehung ist abzusehen. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Konto- sperre auf dem Konto IBAN .________ bei der AB.________(Bank) AG, lautend auf W.________ (AG) aufrechterhalten, bis in einem allfälligen Zwangsvollstre- ckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des vorlie- genden Urteils. 27.2.3 Konto IBAN ________ bei der AB.________(Bank) AG, lautend auf die W.________ (AG) Unterkonto 'EFH I.________' Die Vorinstanz erwog was folgt (pag. 18 977, S. 203 der erstinstanzlichen Urteils- begründung): Auch dieses Konto wurde am 14. Mai 2014 gesperrt, im Zeitpunkt der Sperre befanden sich darauf genau CHF 118'000.00 […]. Per 9. August 2021 betrug der Kontostand noch CHF 117'425.80 (pag. WSG 18 148). Auf dieses Konto flossen einzig Gelder des Ehepaars I.________, eine Vermischung mit anderen Guthaben fand nicht statt […]. Aus den Akten ergibt sich auch, dass A.________ kurz vor der Kontosperre den Auftrag erteilt hatte, CHF 100'000.00 an die BG.________ Holzbau AG und wei- tere rund CHF 7'500.00 an die EP.________ zu überweisen (pag. 07 001 020), d.h. Rechnungen im Zusammenhang mit dem Bau des EFH I.________ zu bezahlen. A.________ machte nicht geltend, das Ehepaar I.________ schulde der W.________(AG) noch Geld. Die Kontosperre ist daher aufzu- heben und die AB.________(Bank) AG gestützt auf Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB anzuweisen, das Geld auf ein vom Ehepaar I.________ noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen, was letztlich auch dem diesbezüglichen Eventualantrag von Rechtsanwalt F.________ entspricht (vgl. pag. WSG 18 491). Und zwar nicht etwa unter Verrechnung mit der Zivilforderung von I.________ gegenüber A.________ […]: Die CHF 118'000.00 bezahlte das Ehepaar I.________ im Voraus für noch zu er- bringende Werkleistungen der Generalunternehmerin bzw. von deren Subunternehmern. Die 131 W.________(AG) wurde zwar rechtlich, aber nicht wirtschaftlich an diesem Geld berechtigt, sie hatte dafür noch keine Gegenleistung erbracht und folglich kein Anrecht auf dieses Geld […]. Da sich das Geld problemlos aussondern lässt (das war ja gerade der Grund für die Errichtung des Unterkontos) werden mit der Herausgabe auch nicht I.________ auf Kosten anderer Gläubiger der W.________(AG) bevorzugt. Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Die AB.________(Bank) AG ist anzuweisen, sämtliche sich auf dem bei ihr geführten Konto IBAN ________, lautend auf W.________ (AG) Unterkonto EFH I.________, befindlichen Vermögenswerte auf ein von I.________ zu be- zeichnendes Konto zu überweisen. Zu diesem Zweck ist die Kontosperre aufzuhe- ben. 27.2.4 Die sich auf dem Konto des Wirtschaftsgerichts (resp. nunmehr Obergerichts) des Kantons Bern befindlichen Vermögenswerte Hierzu wurde erstinstanzlich Folgendes festgehalten (pag. 18 977, S. 203 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Ebenfalls mit Verfügung vom 14. Mai 2014 liess die Staatsanwaltschaft sämtliche Konti der W.________(AG) bei der AC.________ (Bank) sperren. Im Rahmen des über die W.________(AG) eröffneten Konkurses überwies die AC.________ (Bank) am 16. Februar 2016 den Saldo des Kontos an das Konkursamt Seeland. Dieses überwies den Saldo (CHF 5'954.14) am 7. Mai 2021 auf das Konto der Staatsanwaltschaft für beschlagnahmte Gelder, von wo aus es auf das Konto des Gerichts gelangte. Analysiert man das AC.________ (Bank)-Konto der W.________ (AG) von dem das Geld stammt, so kann festgestellt werden, dass nicht nur ein Teil der Zahlungen von G.________ und die CHF 66'780.00 von M./N.________ darauf flossen […], sondern auch die Zahlungen der Treuhand- kunden der W.________(AG) (vgl. pag. 21 008 267, 21 008 261, 21 008 243). Per 9. Mai 2014, und damit nur fünf Tage vor der Sperrung, betrug der Kontostand noch CHF 849.04, anschliessend erfolg- te eine Gutschrift von CHF 31'250.00, diese stammte vom AB.________ (Bank)-Konto der W.________(AG) (vgl. pag. 07 110 019 und 07 111 272). Danach wurden bis zur Sperrung noch di- verse Zahlungen vorgenommen (vgl. pag. 07 110 019). Daraus folgt, dass auch diese CHF 5'954.14 einem konkreten Geschädigten zugeordnet werden können. Diese Erwägungen erweisen sich weitestgehend als zutreffend; beim letzten Satz muss jedoch von einem Verschreiber («keinem» statt «einem») ausgegangen werden, konnten diese Vermögenswerte doch gerade keinem konkreten Geschädigten zugeordnet werden. Alsdann erwog die Vorinstanz: Aus den gleichen wie den in E. VII.27.2.2 hiervor ausgeführten Gründen ist die Beschlagnahme der sich auf dem Konto des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts befindenden, vom AC.________ (Bank)- Konto der W.________(AG) stammenden CHF 5'954.01 aufrecht zu erhalten, bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wur- de, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. Da die Gelder keinem Geschädigten zugewiesen werden können, ist eine Einzie- hung nach Art. 70 StGB nicht möglich. Folglich bleibt im Hinblick auf die Durchset- zung der Ersatzforderung (vgl. E. 27.1.1 hiervor) die Beschlagnahme der sich auf dem Konto des Obergerichts des Kantons Bern befindlichen, vom Konto bei der 132 AC.________(Bank) AG Nr. ________, lautend auf W.________ (AG) stammen- den CHF 5'954.01 aufrechterhalten, bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungs- verfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 27.2.5 Konto IBAN ________ bei der AD.________ Vorsorgestiftung der AB.________(Bank) AG, lautend auf A.________ Erwägungen der Vorinstanz Erstinstanzlich wurde zur Aufhebung der Sperre auf dem Säule-3a-Konto des Be- schuldigten 1 erwogen was folgt (pag. 19 978 f., S. 204 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Das Säule 3a-Konto A.________ bei der AD.________ Vorsorgestiftung der AB.________(Bank) AG wurde per 17. Juni 2014 gesperrt, am 31. Dezember 2021 befanden sich darauf CHF 31'129.75 (pag. WSG 18 300). Wie […] ausgeführt, hatte A.________ auf diesem Konto schon vor Beginn der ange- klagten Deliktszeit rund CHF 22'500.00 gespart, dieses Geld ist folglich sicher nicht deliktischer Her- kunft. Auch von den rund CHF 8'000.00, die er während der angeklagten Deliktszeit ansparte, kann nicht gesagt werden, dass sie zwingend deliktischer Herkunft sein müssen, denn wie ausgeführt hatte A.________ noch Erträge aus dem Treuhandgeschäft und zudem für seine Tätigkeit als Generalun- ternehmer auch einen Lohn zugute. Mit anderen Worten kommt eine Einziehung nicht in Frage. Es stellen sich aber noch weitere Schwierigkeiten: Leistungen aus beruflicher Vorsorge sind vor Ein- tritt des leistungsbegründenden Ereignisses vollständig unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG), können folglich auch nicht zur Zahlung einer Ersatzforderung verwendet werden (vgl. STEFAN TRECH- SEL/MARC JEAN-RICHARD, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 2 zu Art. 71). Zur beruflichen Vorsorge gehören auch Leistungen der gebundenen Vorsorge, d.h. der Säule 3a, unabhängig davon, ob es sich um Ansprüche aus einer gebundenen Lebensversicherungspolice oder aus einem Vorsorgekonto bei einer Bankstiftung han- delt (vgl. THOMAS WINKLER, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2017, N 66 zu Art. 92 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Fällig wird die Forderung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung primär dann, wenn ein Vorsorgefall (leistungsbegründendes Ereignis) eintritt (also Erreichen des Rentenalters oder Inva- lidität; vgl. THOMAS WINKLER, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2017, N 67 zu Art. 92; JOLANTA KREN KOSTKI- EWICZ, Kommentar SchKG, 20. Aufl. 2020, N 70 zu Art. 92). Gemäss Art. 5 Abs. 1 Freizügigkeitsge- setz (SR 831.42) können Versicherte vorher eine Barauszahlung verlangen, wenn sie (a) die Schweiz endgültig verlassen, (b) eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruf- lichen Vorsorge nicht mehr unterstehen, oder (c) die Austrittsleitung weniger als ihr Jahresbeitrag be- trägt. Ist einer dieser Fälle gegeben, wird die Forderung fällig und damit pfändbar (vgl. ISABELLE VET- TER-SCHREIBER, Kommentar BVG/FZG, 4. Aufl. 2021, N 3 zu Art. 5 FZG). Was gilt, wenn der Betroffe- ne zwar noch nicht im Pensionierungsalter ist, die Schweiz aber seit Jahren definitiv verlassen hat, al- so die Möglichkeit gehabt hätte, sich das Geld auszahlen zu lassen, dies aber nicht tat (A.________ hätte dies tun können, er meldete sich nach Spanien ab, bevor das Konto gesperrt wurde), ist umstrit- ten (vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar BVG/FZG, 4. Aufl. 2021, N 3 zu Art. 5 FZG; THOMAS WINKLER, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2017, N 70 zu Art. 92 mit Hinweis auf die Literatur). Mit Schreiben 133 vom 26. Oktober 2021 ersuchte die Verfahrensleitung die AD.________ Vorsorgestiftung der AB.________(Bank) AG um Auskunft, ob eine Auszahlung des Säule 3a-Guthabens A.________ un- ter den konkreten Umständen möglich wäre (vgl. pag. WSG 18 273). Die Frage blieb im Antworts- chreiben der AD.________ Vorsorgestiftung der AB.________(Bank) AG unbeantwortet (vgl. pag. WSG 18 299). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte A.________ auf die Frage, warum er sich sein Freizügigkeits- guthaben bei seiner Auswanderung nach Spanien 2013 nicht habe auszahlen lassen: "Ich mochte nicht ausser Acht lassen, dass ich meine Pensionierung in der Schweiz verbringen werde, und es ist mir wichtig, dass dann nicht nur Geld aus der AHV, sondern auch aus der Säule 3 kommt, deshalb liess ich das stehen" (pag. WSG 18 608 Z. 779 ff.). Ausserdem erklärte er, er habe nicht vor, an sei- nem aktuellen Wohnort, der Dominikanischen Republik, zu bleiben. Er sei Europäer (pag. WSG 18 556 Z. 104 f.). Er ist damit nach Ansicht des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts nicht definitiv ausge- wandert, und er hat offenbar auch nie eine Auszahlung der Leistungen beantragt. Die Forderung ge- genüber der Vorsorgeeinrichtung ist daher noch nicht fällig und der Saldo des Kontos kann nicht zur Deckung der Ersatzforderung beigezogen werden. Die beschlagnahmten Gelder sind folglich freizu- geben. Die Kontosperre wird aufgehoben. Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft focht die vorinstanzlich angeordnete Aufhebung der Kontosperre auf dem Säule 3a-Konto des Beschuldigten 1 bei der AD.________ Vorsorgestiftung bei der AB.________(Bank) AG an. Sie brachte vor, es stelle sich die Frage, was mit beschlagnahmtem Vorsorgekapital passiere, welches trotz Auswanderung aus der Schweiz nicht bezogen worden sei. Die erste Vorausset- zung von Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG sei erfüllt; der Beschuldigte habe die Schweiz be- reits 2013 endgültig verlassen. Daran ändere seine Aussage, eine Rückkehr in der Schweiz nach der Pensionierung nicht auszuschliessen, nichts. Knifflig sei die Fra- ge, ob die Barauszahlung der Austrittsleistung infolge fehlenden Auszahlungsge- such noch nicht fällig (und damit unpfändbar i.S.v. Art. 92 SchKG) sei, oder ob die Fälligkeit bereits bei der Möglichkeit des Bezugs eintrete. Das Bundesgericht habe bei der Frage der Bedürftigkeit für die unentgeltliche Rechtspflege entschieden, dass das Freizügigkeitsguthaben auch bei der Prüfung der Bedürftigkeit heranzu- ziehen sei, wenn ein Versicherter freiwillig auf die Auszahlung der Austrittsleistung nach Art. 5 FZG verzichte, obwohl er diese habe verlangen können (BGE 135 I 288 E. 2.4). Aus Sicht der Staatsanwaltschaft sei es gerechtfertigt, es hier gleich zu handhaben. Anders zu entscheiden bedeute, es der Willkür der auswandernden Person zu überlassen (pag. 21 067 f.). Argumente des Privatklägers G.________ Der Privatkläger G.________ liess durch Rechtsanwalt F.________ vorbringen, die Aufhebung der Sperre auf dem 3a-Vorsorgekonto werde ausdrücklich angefochten, wobei vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden könne. Die Vorinstanz habe festgehalten, es sei nicht nachweisbar, dass die Gelder, die auf diesem Konto geäufnet worden seien, deliktischer Natur seien, was einer Einziehung entgegenstehe. Für die Durchsetzung der Ersatzforderung brauche es dies aber nicht. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass die Forderung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung noch nicht fällig sei und der Kontensaldo daher 134 zur Deckung der Ersatzforderung nicht herangezogen werden könne. Wenn man dieser Überlegung der Vorinstanz folge, könne jeder Beschuldigte sein deliktisches Geld auf ein Vorsorgekonto überweisen und mit einem Grundstock vermischen. Vorliegend habe man ein leistungsbegründendes Ereignis: Der Beschuldigte habe die Schweiz definitiv verlassen und seit 2013 seinen Wohnsitz durchgehend im Ausland gehabt. Auch habe man mit Blick auf Ziff. 10 des AD.________- Reglements ein zweites leistungsbegründendes Element, da der Beschuldigte 1 das Recht habe, 5 Jahre vor Erreichung des Pensionsalters die Auszahlung zu be- antragen. Da der Beschuldigte 1 inzwischen 60-jährig sei, sei auch ein zweites leis- tungsbegründendes Ereignis eingetreten. Den Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden Fälligkeit könne nicht gefolgt werden; die Kontosperre sei mit Blick auf die Ersatzforderung aufrecht zu erhalten (pag. 21 069 f.). Argumente des Beschuldigten 1 Rechtsanwalt Dr. B.________ argumentierte für den Beschuldigten 1, es werde versucht, Rechtsgeschichte zu schreiben – es gebe keine Rechtsgrundlage für die Verwendung unpfändbarer Vermögenswerte auf Vorsorgeeinrichtungen für Ersatz- forderungen. Die Sperre auf dem 3a-Vorsorgekonto sei aufzuheben (pag. 21 072). Erwägungen der Kammer Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Diese hält zu Recht fest, dass Leistungen aus beruflicher Vorsorge vor Eintritt des leistungs- begründenden Ereignisses vollständig unpfändbar sind (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Sie können folglich auch nicht zur Zahlung einer Ersatzforderung verwendet werden. Fällig wird die Forderung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung primär dann, wenn ein Vorsorgefall (ein sogenanntes leistungsbegründendes Ereignis) eintritt. Dem Reglement der AD.________ Vorsorgestiftung der AB.________(Bank) AG ist – wie der Rechsvertreter des Privatklägers G.________ korrekt ausführt – zu ent- nehmen, dass die Leistung bei Wegzug aus der Schweiz oder aber fünf Jahre vor Erreichung des Rentenalters beantragt werden kann (Ziff. 10 des Reglements der AD.________ Vorsorgestiftung der AB.________(Bank) AG [pag. 20 845]). Entge- gen der Vorinstanz gelangt die Kammer zwar zur Auffassung, dass nicht mehr da- von ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte 1 wieder in die Schweiz zurückkehren wird. Er ist seit rund 10 Jahren landesabwesend und hat zuerst Wohnsitz in Spanien und später in der Dominikanischen Republik begründet. Wie das Berufungsverfahren zeigte, weigert er sich vehement in die Schweiz einzurei- sen. Unter diesen Umständen davon auszugehen, er werde irgendwann einmal wieder in die Schweiz kommen und hier erneut Wohnsitz begründen, erscheint der Kammer als unwahrscheinlich. Vielmehr ist von einer endgültigen Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz auszugehen. Sodann ist aufgrund dessen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Berufungsurteils nunmehr 60 Jahre alt ist, ein weite- rer Auszahlungsgrund nach Vorsorgereglement gegeben. Folglich sind zwei Grün- de gegeben, welche es dem Beschuldigten 1 ermöglichen würden, seine Vorsor- gegelder zu beziehen. 135 Die Forderung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung wird alleine durch das Vorliegen von Auszahlungsgründen aber noch nicht fällig. Fälligkeit tritt erst ein, wenn ein Vorsorgefall (leistungsbegründendes Ereignis) eintritt (also bspw. das Erreichen des Rentenalters oder Invalidität) und nicht bereits mit dem Eintritt des Auszah- lungsgrundes. Solange die Auszahlung nicht erfolgt, sind die Vorsorgeleistungen damit weder pfändbar noch können sie zur Deckung der Ersatzforderung herange- zogen werden. Dies ergibt sich aus der konstanten Rechtsprechung des Bundes- gerichts. Es kann insbesondere auf BGE 148 III 232 E. 6 verwiesen werden, wo- nach die an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesene Austrittsleistung erst fällig wird, wenn der Betriebene ihre Auszahlung verlangt. Dasselbe ist auch BGE 121 III 31 E. 2c zu entnehmen. Am Gesagten ändert auch das von der Generalstaatsanwaltschaft und dem Vertre- ter des Privatklägers zitierte Bundesgerichtsurteil BGE 135 I 288 nichts. Im ge- nannten Urteil wurde zwar festgestellt, dass trotz Auszahlungsgrund noch nicht ausbezahltes Freizügigkeitsguthaben für die Berechnung der Bedürftigkeit bei der unentgeltlichen Rechtspflege herangezogen werden kann. Der Hintergrund dieser Ausnahmeregelung ist aber ein anderer: Der Versicherte will eine staatliche Leis- tung beanspruchen, obwohl er eigentlich selbst über ausreichend finanzielle Mittel verfügt. Dass hierbei noch nicht ausbezahltes Freizügigkeitsguthaben, auf welches freiwillig verzichtet wird, als (hypothetisches) Vermögen für die Berechnung der Bedürftigkeit herangezogen wird, ist einleuchtend. Vorliegend will der Versicherte aber keine öffentlichen Gelder beziehen, auf welche er mangels Bedürftigkeit von Beginn weg keinen Anspruch hat. Vielmehr wollen Drittpersonen, namentlich die Gläubiger, Geld des Versicherten zur Befriedigung ihrer Zivil- bzw. Ersatzforderun- gen eintreiben, womit es sich eigentlich um ein Inkasso unter Zuhilfenahme der vom Strafrecht zur Verfügung gestellten Sicherungs- und Inkassomassnahmen handelt. In solchen Fällen muss analog der konstanten Rechtsprechung zum SchKG der Zugriff auf die nicht fälligen Vorsorgegelder versperrt bleiben. Die Ge- währung einer Ausnahme von dieser Praxis im vorliegenden Strafverfahren würde eine Bevorzugung bzw. Besserstellung der hiesigen Gläubiger gegenüber denjeni- gen im Betreibungsverfahren nach SchKG bedeuten. Die Kammer gelangt folglich zur Auffassung, dass für die Deckung der Ersatzforderung die sich auf dem Säule 3a-Konto befindlichen Vermögenswerte nicht herangezogen werden können. Die Kontosperre auf dem AB.________ (Bank)-Konto IBAN ________ bei der AD.________ Vorsorgestiftung der AB.________(Bank) AG, lautend auf A.________, ist aufzuheben. 27.2.6 Konto Nr. ________ bei der AE.________(Bank), lautend auf V.________ (Unter- nehmen) Zu diesem Konto wurde vorinstanzlich Folgendes festgehalten (pag. 18 979 ff., S. 205 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gestützt auf ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen vom 18. August 2014 und vom 5. September 2014 wurde das auf die V.________ lautende Konto bei der AE.________ in Spanien am 4. Septem- ber 2014 gesperrt. Im Zeitpunkt der Sperre befanden sich EUR 105'138.55 auf dem Konto (vgl. pag. 07 132 118). Gemäss Auskunft der AE.________ wurde das Konto am 10. Februar 2014 eröff- 136 net, zeichnungsberechtigt waren A.________ und S.________ (pag. 07 132 036). Die Kontoauszüge liegen vor (vgl. pag. 07 132 115 ff.), jedoch fehlen jegliche Detailbelege, so dass keine exakten Anga- ben über die Mittelzuflüsse und -abflüsse gemacht werden können. Ab Mitte April 2014 hatte das Kon- to stets einen Stand von mehreren Zehntausend [sic!] bis mehreren Hunderttausend [sic!] Euro. Wie sich aus der folgenden Tabelle ergibt, stammte der grösste Teil der auf das Konto fliessenden Mittel, nämlich EUR 497'000.00 von einer 'EQ.________ AG' bzw. der 'EQ.________ Administ'. Weitere EUR 20'000.00 stammten von A.________ und EUR 40'000.00 von S.________. Datum Betrag EUR Herkunft Pag. 15.04.2014 80'000.00 EQ.________ AG 07 132 115 02.05.2014 80'000.00 EQ.________ Administ. 07 132 115 06.05.2014 20'000.00 EQ.________ Administ. 07 132 115 19.05.2014 20'000.00 A.________ 07 132 116 27.05.2014 700.00 ER.________ 07 132 116 29.05.2014 100'000.00 EQ.________ Administ. 07 132 116 04.06.2014 796.00 ER.________ 07 132 116 10.06.2014 50'000.00 EQ.________ Administ. 07 132 116 07.07.2014 100'000.00 EQ.________ Administ. 07 132 116 15.08.2014 67'000.00 EQ.________ Administ. 07 132 117 25.08.2014 40'000.00 S.________ 07 132 117 An der Hauptverhandlung erklärte A.________ auf die Frage nach den Hintergründen der Zahlungs- eingänge der EQ.________ AG bzw. EQ.________ Administ: "ES.________, ein deutscher Millionär, den wir auch als Kunden bekommen haben, das sind Zahlungen für einen Umbau und Neubau in ET.________ (Ortschaft in Spanien). […] Das ist das Geld, das wir hätten an Subunternehmer bezah- len müssen" (pag. WSG 18 609 Z. 791 ff.). Es handelt sich bei der EQ.________ (AG / Administ) folg- lich um eine Kundin der V.________, eine Bauherrin, welche der W.________(AG) einen Auftrag er- teilt hatte und anschliessend Akonto-Zahlungen leistete. Denn auch die Abflüsse ab dem Konto pas- sen mindestens teilweise zu Zahlungen an Subunternehmer (vgl. z.B. "EU.________.", "EV.________ "EW.________ S.A." oder "EX.________.", pag. 07 132 115 ff.). Eine deliktische Herkunft der Mittel ist folglich nicht belegt, eine Einziehung ist nicht möglich. Es stellt sich folglich die Frage, ob die rund EUR 105'000.00 oder ein Teil davon im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gesperrt belassen werden soll. Dabei ist in einem ersten Schritt zu beachten, dass die V.________ eine juristische Person und damit formell eine betroffene Dritte ist. Da A.________ als Geschäftsführer im Spanischen Handelsregister eingetragen ist […], wurde der V.________ das rechtliche Gehör gewährt. Wie […] hiervor ausgeführt, flossen rund EUR 36'000.00 der W.________(AG) in den Aufbau der spanischen Schwestergesellschaft. Aufgrund der Kontoaus- züge ist jedoch zu schliessen, dass es der V.________ gelang, auch eigene, von der W.________(AG) unabhängige Geschäfte (insb. die EQ.________) zu akquirieren. Nichtsdestotrotz geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der V.________ faktisch um A.________ handelt, deren finanzielle Mittel folglich wie seine zu behandeln sind. Die V.________ war gemäss den Aussagen A.________ das spanische Pendant zur W.________(AG) Sie sollte ursprünglich auch W.________ Spain heissen, was aber nicht möglich war, so dass sie schliesslich V.________ (Unternehmen) ge- nannt wurde, wobei V.________ für 'W.________ Spain' steht (vgl. pag. 05 009 020 f. Z. 508 ff., 533 ff.). Im Zusammenhang mit der V.________ werden stets nur A.________ und S.________ genannt. Letztere war bei der Gründung zunächst auch als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen […], wobei dies aus Sicht des Gerichts einzig den Grund gehabt haben dürfte, dass S.________ spa- nisch spricht (sie stammt aus der Dominikanischen Republik, vgl. pag. 07 151 027). Als gelernte Pfle- 137 geassistentin (vgl. pag. 07 151 018 f.) qualifiziert sie vordergründig nichts zur Geschäftsführerin einer Bauunternehmung, so dass davon auszugehen ist, dass ihre Funktion lediglich vorgeschoben war. Die tatsächliche Unternehmensführung ging von A.________ aus, welcher später die Geschäfts- führung auch formell übernahm. Die enge Verflechtung der W.________(AG) mit der V.________ zeigt sich auch in der Antwort A.________ auf die Frage nach den Hintergründen der Geldflüsse von der W.________(AG) u.a. an die V.________ nach Spanien: "Es war wichtig in Spanien, dass man Zahlungen von der Schweiz aus in eine neue Dynamik einbringt. Wir haben dort eine neue Firma ge- gründet und für die Spanier war sehr wichtig, dass von der Schweiz Geld kam, dass sie sahen, das eine Dynamik vorhanden ist. […] Das waren strategische Überweisungen, damit sie in Spanien sa- hen, dass Geld vom Mutterhaus kommt" (pag. 05 005 003 Z. 75 ff.). A.________ war in der W.________(AG) die dominierende Person; das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass er es auch in der V.________ war und ist. C.________ findet im Zusammenhang mit der V.________ keine Erwäh- nung. Es rechtfertigt sich daher, im Sinne eines Durchgriffs auf die Vermögenswerte der V.________ zu greifen und deren Beschlagnahme – und damit die entsprechende Kontosperre – im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gegen A.________ aufrecht zu erhalten, bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wur- de, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Auch die Kammer erachtet es als gerechtfertigt, im Sinne eines Durchgriffs auf die Vermö- genswerte der V.________ zu greifen, da es sich bei der V.________ faktisch um A.________ handelt, deren finanzielle Mittel folglich wie seine zu behandeln sind. Die entsprechende Kontosperre ist im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzfor- derung gegen den Beschuldigten 1 aufrecht zu erhalten. 27.2.7 Konto Nr. ________ bei der AE.________(Bank), lautend auf S.________ Erwägungen der Vorinstanz Auch dieses Konto wurde gestützt auf das Rechtshilfeersuchen vom 18. August 2014 und vom 5. September 2014 gesperrt. Im Sperrungszeitpunkt befanden sich darauf EUR 11'009.30 (vgl. pag. 07 132 119), der aktuelle Saldo ist unbekannt. Es ist davon auszugehen, dass ein gewisser Be- trag für die Kontoführungsgebühren abgebucht wurde. Gemäss dem Schreiben der AE.________ vom 4. September 2014 wurde das Konto am 23. August 2013 eröffnet, seit dem 10. Februar 2014 war auch A.________ zeichnungsberechtigt. Zwischen August und Dezember 2013 flossen insge- samt EUR 50'000.00 auf das Konto, wobei sämtliche Eingänge von einem anderen Konto von S.________ kamen (pag. 07 132 119). Per 28. April 2014 befanden sich noch EUR 28'000.00 auf dem Konto, wobei die Differenz fast ausschliesslich an S.________ zurückgeflossen war (pag. 07 132 119). Am 28. April 2014 transferierte A.________ EUR 2'000.00 sowie am 19. und 26. Mai 2014 je EUR 20'000.00 auf das Konto, am 27. Mai 2014 weitere EUR 8'700.00. Gleichentags gab es aber auch Abzüge von total EUR 47'040.00. Im August 2014 wurden weitere EUR 60'000.00 wieder abge- zogen, woraus dann schliesslich der aktuelle Kontostand resultierte (vgl. pag. 07 132 119). Daraus folgt, dass sich die von S.________ und die von A.________ eingebrachten Mittel untrennbar mitein- ander vermischten. Da das Konto formell auf S.________ lautet, sind im Zweifel sämtliche Mittel die- ser zuordnen. Sie ist damit beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO. Mit Verfügung vom 9. August 2021 wurde ihr deshalb Gelegenheit gegeben, sich zur Verwendung der beschlag- nahmten Vermögenswerte zu äussern. Da das Gericht nicht über eine aktuelle Adresse von 138 S.________ verfügte, wurde die entsprechende Verfügung im Amtsblatt publiziert, so dass das recht- liche Gehör formell gewährt ist (vgl. pag. WSG 18 255). Materiell ist Folgendes zu bedenken: Es ist weder bekannt, woher die Mittel stammten, mit denen S.________ das Konto im August 2013 alimentierte, noch woher A.________ die rund EUR 50'000.00 hatte, die er im April/Mai 2014 auf das Konto transferierte. Da damit der Nachweis nicht erbracht wer- den kann, dass die sich auf dem Konto befindenden Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, ist eine Einziehung nicht möglich. Aus den gleichen Gründen ist auch von einer Ersatzforderung ge- genüber S.________ abzusehen. Da die Vermögenswerte nicht A.________ zuzurechnen sind, kön- nen sie auch nicht für die Durchsetzung der Ersatzforderung gegen diesen beigezogen werden. Die Vermögenswerte sind folglich freizugeben; die Kontosperre ist aufzuheben. Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte zu dieser von ihr angefochtenen Aufhebung der Kontosperre aus, S.________ sei die Ex-Freundin des Beschuldigten 1, welche von diesem auf die «payroll» der W.________(AG) genommen worden sei. Ihr sei auf Kosten der Firma ein Auto geleast worden. Sie habe aber im Wesentlichen nichts für die Firma gemacht – dies gehe auch aus den Aussagen des Beschuldig- ten 1 hervor. Selbst wenn sie mal ein Telefonat gemacht oder einen Brief geschrie- ben habe, sei dies in keinem Verhältnis zu den Mitteln, die ihr zugeführt worden seien. Die Vorinstanz sei sehr formell gewesen, wenn sie festhalte, diese Vermö- genswerte seien nicht dem Beschuldigten 1 zuzurechnen. Der Beschuldigte 1 sei der eigentlich wirtschaftlich Berechtigte (pag. 21 068). Argumente des Privatklägers G.________ Die Aufhebung dieser Kontosperre wird sodann durch den Privatkläger angefoch- ten, welcher vor oberer Instanz ausführen liess, die Beschwerdekammer des Ober- gerichts des Kantons Bern habe sich im Beschluss BK 14 364 vom 12. Juni 2015 eingehend zu dieser Kontosperre geäussert; darauf könne verwiesen werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass auch die Lebenspartnerin des Beschuldigten 1 damals Beschwerde geführt habe und der Privatkläger die Entschädigung von CHF 5'000.00 aus solidarischer Haftbarkeit bis heute nicht ge- sehen habe. Die Staatsanwaltschaft habe zutreffend ausgeführt, dass der Beschul- digte 1 ein Zeichnungsrecht auf diesem Konto gehabt habe und im kritischen Zeit- punkt über EUR 30'000.00 auf das Konto transferiert habe. Da der Beschuldigte 1 damals keine andere Einkommensquelle gehabt habe, könne davon ausgegangen werden, dass Baugelder transferiert worden seien. Auch wenn womöglich Gelder vermischt worden seien, könne der Mittelfluss dem Beschuldigten 1 zugeordnet und zwecks Durchsetzung der Ersatzforderung auf diese Vermögenswerte zuge- griffen werden (pag. 21 070 f.). Erwägungen der Kammer Nach Auffassung der Kammer erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Es ist weder bekannt, woher die Mittel stammten, mit denen S.________ das Konto im August 2013 alimentierte, noch woher A.________ die rund EUR 50'000.00 hatte, die er im April/Mai 2014 auf das Konto transferierte. Dass S.________ nicht wirklich für die W.________(AG) tätig war, ist auch für die Kammer naheliegend. Dennoch ist für die Kammer nicht hinreichend klar, woher 139 diese Gelder tatsächlich stammen, ob S.________ allenfalls noch einer anderen Erwerbstätigkeit nachging etc. Von einer Ersatzforderung gegenüber S.________ ist deshalb abzusehen. Da die Vermögenswerte nicht A.________ zuzurechnen sind, können sie auch nicht für die Durchsetzung der Ersatzforderung gegen diesen beigezogen werden. Die Vermögenswerte sind folglich freizugeben; die Kontosperre auf dem Konto Nr. ________ bei der AE.________(Bank), lautend auf S.________, ist aufzuhe- ben. Was den Eventualantrag von Rechtsanwalt F.________ betrifft, es seien von die- sem Konto die Parteikosten aus dem Beschwerdeverfahren BK 14 364 zu decken, ist festzuhalten, dass das Obergericht im Rahmen im vorliegenden Verfahrens nicht für das Inkasso von offenen Forderungen des Privatklägers gegenüber einer Nicht-Prozesspartei zuständig sein kann. Er ist hierfür auf den Betreibungsweg zu verweisen. 27.3 Fazit Gegen den Beschuldigten 1 ist eine Ersatzforderung in der Höhe der gesperrten und verfügbaren Vermögenswerte von insgesamt CHF 130'000.00 auszusprechen, wobei diese dem Privatkläger G.________ in Anrechnung an seine Zivilforderung herausgegeben wird (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). Hier werden die Sperren auf den nachfolgenden Bankkonten aufrechterhalten: - IBAN .________ bei der AB.________(Bank) AG, lautend auf die W.________(AG) (Kontostand per 9.8.2021; CHF 24'810.00); - Konto Nr. ________ bei der AE.________(Bank), lautend auf V.________ (Un- ternehmen) (Kontostand per Sperrdatum am 14.5.2014 EUR 105'000 = rund CHF 100'254.00). Ebenso aufrecht erhalten bleibt die Beschlagnahme der sich auf dem Konto des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts bzw. inzwischen beim Obergericht befindenden Vermögenswerte von CHF 5'954.01. Hingegen sind – neben den oberinstanzlich nicht mehr überprüften Kontosperren (vgl. E. 27.2.1 hiervor) – die Sperren von folgenden Konten aufzuheben: - IBAN ________ bei der AD.________ Vorsorgestiftung der AB.________(Bank) AG, lautend auf A.________ (Kontostand per 31.12.2021; CHF 31’129.75 / per 29.11.2023 CHF 31'304.25); - Konto Nr. ________ bei der AE.________(Bank), lautend auf S.________. VIII. Kosten und Entschädigung 28. Verfahrenskosten 28.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 140 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Kosten auf insgesamt CHF 89'101.65 fest- gelegt. Dabei hat sie – unter Berücksichtigung der Kostenausscheidungen für den vorinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten 1 in Zusammenhang mit dem Bau- projekt E.________ (CHF 13'186.00) und den vollumfänglichen Freispruch des Be- schuldigten 2 (CHF 19'743.65) dem Beschuldigten insgesamt CHF 56'171.95 zur Bezahlung auferlegt (pag.18 892 ff., S. 208 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Anzumerken ist, dass die Vorinstanz die auf den erstinstanzlichen Frei- spruch des Beschuldigten 1 vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung in Zu- sammenhang mit dem Bauprojekt M.________/N.________ entfallenden Verfah- renskosten ebenfalls dem Beschuldigten 1 zur Bezahlung auferlegte. Dies mit der Überlegung, dass er mit seinem Verhalten gegenüber G.________ das Strafverfah- ren, welches zur Kontosperre durch die Staatsanwaltschaft führte, versursacht und damit auch die zivilrechtliche Verantwortung dafür trage, dass die W.________(AG) mit dem Ehepaar M.________/N.________ nicht korrekt habe abrechnen können (pag. 18 933, S. 159 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Oberinstanzlich erfolgt nun auch betreffend das Bauprojekt M.________/N.________ ein Schuldspruch. In Anbetracht dessen, dass die Kosten hierfür bereits erstinstanzlich dem Beschuldigten 1 zur Bezahlung auferlegt wur- den, ist die vorinstanzliche Verfahrenskostenverlegung betragsmässig nicht zu be- anstanden. Der Beschuldigte hat infolge Unterliegens damit die erstinstanzlichen Kosten von CHF 56'171.95 zu tragen. 28.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. BGer6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf eine Pauschalge- bühr von total CHF 16’000.00 bestimmt. Mit Blick auf die jeweiligen Rollen der beiden Beschuldigten erachtet es die Kam- mer als angezeigt, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Verhältnis von ¾ (Beschuldigter 1) und ¼ (Beschuldigter 2) aufzuteilen. Der Beschuldigte 2 obsiegt vor oberer Instanz, währenddem die Generalstaatsan- waltschaft mit ihren Anträgen unterliegt. Die auf den Beschuldigten 2 ausgeschie- denen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 (¼ von CHF 16'000.00) sind demnach durch den Kanton Bern zu tragen. Mit Blick auf den Beschuldigten 1 obsiegt die Generalstaatsanwaltschaft teilweise. So werden die vorinstanzlichen Schuldsprüche oberinstanzlich bestätigt und es tritt 141 ein weiterer hinzu. Hingegen wurde der Beschuldigte 1 vom Anklagevorwurf Bau- projekt E.________ auch in oberer Instanz freigesprochen. Auch mit Blick auf die Strafhöhe wird der Beschuldigte 1 zwar nunmehr zu einer teilbedingten Freiheits- strafe verurteilt, die Generalstaatsanwaltschaft beantragte indes eine höhere, un- bedingte Strafe. Der Beschuldigte 1 beantragte vollumfänglich Freisprüche und un- terliegt überwiegend. In Anbetracht dessen erachtet es die Kammer als angezeigt, die auf den Beschuldigten 1 entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'000.00 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 8'000.00, dem Beschuldig- ten 1 und im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 4'000.00 dem Kanton Bern aufzu- erlegen. 29. Entschädigungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungs- pflicht an den Kanton vor. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (vgl. Kreis- schreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022 [nachfolgend KS Nr. 15], Ziff. 1.1). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich ent- schädigt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). 29.1 Parteientschädigungen der Privatkläger Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Strafkläger) 142 und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt. Die Aufwen- dungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO betreffen in erster Linie Anwalts- kosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig wa- ren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). 29.1.1 Erstinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt F.________ reichte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung eine Honorarnote über seine Aufwendungen im Verfahren für sämtliche von ihm vertretenen Privatkläger (E.________, G.________ sowie I.________) ein (pag. WSG 18 647 ff.). Die geltend gemachten Aufwendungen von 173 Stunden und 40 Minuten à je CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 1'346.40, ausmachend total CHF 49'302.85 (inkl. MwSt), erscheinen für diesen äusserst aufwendigen Fall dem gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen (vgl. Art. 41 Abs. 1 und 3 lit. a und b des bernisch- kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. d Partei- kostenverordnung des Kantons Bern [PKV; BSG 168.811]) und gelten als notwen- dige Aufwendungen im Verfahren i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO. Da die Aufwände für alle drei von Rechtsanwalt F.________ vertretenen Privatklägerschaften in etwa gleich hoch gewesen sein dürften, rechtfertigt es sich, die geltend gemachte Ent- schädigung zu dritteln und jeder Privatklägerschaft einen Drittel zuzurechnen. Aufgrund des erfolgenden Schuldspruchs und damit Obsiegens G.________ ist A.________ zu verurteilen, G.________ eine Parteientschädigung in Höhe des auf ihn entfallenden Drittels der von Rechtsanwalt F.________ total geltend gemachten Entschädigung (ausmachend CHF 16'434.30 [inkl. Auslagen und MwSt]) zu erstat- ten (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Aufgrund des erfolgenden Schuldspruchs und damit Obsiegens von I.________ ist A.________ zu verurteilen, diesen eine Parteientschädigung in Höhe des auf sie entfallenden Drittels der von Rechtsanwalt F.________ total geltend gemachten Entschädigung (ausmachend CHF 16'434.30 [inkl. Auslagen und MwSt]) zu erstat- ten (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). E.________ ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie erstinstanzlich nicht obsiegen und kein Fall von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt. 29.1.2 Oberinstanzliches Verfahren Aufgrund des oberinstanzlichen Nichteintretens auf die Zivilklage der der H.________ AG ist dieser für die Aufwendungen im Zivil- und Strafpunkt keine Ent- schädigung auszurichten. Auch der Privatklägerschaft E.________ ist keine Parteientschädigung zuzuspre- chen, da oberinstanzlich der Freispruch des Beschuldigten 1 von diesem Anklage- vorwurf bestätigt wird. Die Privatklägerschaft I.________ hat oberinstanzlich keine Aufwände geltend ge- macht. 143 N.________ wurde bereits ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem obe- rinstanzlichen Verfahren entlassen (vgl. E. I.2 hiervor). Zu entschädigen bleibt der Privatkläger G.________, der aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten 1 in diesem Anklagepunkt und der Bestätigung des erstinstanz- lichen Urteils betreffend die Zivilklage sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt ob- siegt. Der Beschuldigte 1 hat ihn folglich zu entschädigen. Rechtsanwalt F.________ reichte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. August 2024 für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren für den von ihm vertretenen Privatkläger G.________ eine Honorarnote ein (pag. 21 112 ff.). Der geltend ge- machte Aufwand von 32 Stunden und 20 Minuten à CHF 250.00 erscheint ange- messen. Der Aufwand wird weiter um die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 26. August 2024 (8 Stunden) und der mündlichen Urteilseröffnung vom 30. August 2024 (1 Stunde) ergänzt. Die geltend gemachten Auslagen von insge- samt CHF 303.95 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Hingegen wird ein Reisezu- schlag von CHF 75.00 für den wegfallenden Verhandlungstag vom 27. August 2024 gestrichen (CHF 75.00), womit für den 26. und 30. August 2024 Reisezu- schläge von insgesamt CHF 150.00 verbleiben. Inkl. MwSt resultiert eine Entschä- digung von CHF 11'577.40. Entsprechend der präjudizierenden Kostenauflage wird der Beschuldigte 1 in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO verurteilt, dem Privatkläger G.________ eine oberinstanzliche Parteientschä- digung von CHF 11'577.40 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 29.2 (Amtliche) Entschädigungen 29.2.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft focht vor oberer Instanz die erstinstanzlich festge- legten Entschädigungen von Rechtsanwalt Dr. B.________ und Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 resp. des Beschul- digten 2 an (E. I.5 hiervor). Begründend wurde vorgebracht, diverse Posten in den Honorarnoten (Wegpauschalen, Reise- und Unterkunftskosten für den Beschuldig- ten 1, Kopierkosten) seien nicht kongruent mit den Vorgaben der Kreisschreiben. Auch seien die geltend gemachten Aufwände mitunter zu hoch ausgefallen (pag. 21 068). 29.2.2 Rechtsanwältin AA.________ Auf das Honorar von Rechtsanwältin AA.________, der früheren amtlichen Vertei- digerin des Beschuldigten 1, welches von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. April 2016 definitiv festgesetzt wurde, ist nicht zurückzukommen. Der Kan- ton Bern entschädigt Rechtsanwältin AA.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 mit CHF 9'914.90. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin AA.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung im Um- fang von 4/5, ausmachend CHF 7'931.90, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin AA.________ 4/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'864.75, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 29.2.3 Rechtsanwalt B.________ Erstinstanzliches Verfahren 144 Rechtsanwalt Dr. B.________ reichte für seine Aufwendungen für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren zwei Honorarnoten ein (pag. WSG 18 865 ff. und WSG 18 690 f.). Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 206.07 Stunden erweist sich nach Auffassung der Kammer in Anbe- tracht des Aktenumfangs und der langen Verfahrensdauer als angemessen. Zutref- fend erweist sich der Einwand der Generalstaatsanwaltschaft, wonach zu hohe Reisezuschläge (CHF 300.00) geltend gemacht wurden. So ist gemäss Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts über die Entschädigung der amtlich be- stellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht (nachfolgend: KS Nr. 15; abrufbar im Internet unter: ) für eine Reisezeit ab zwei Stunden (vorliegend Strecke Bern-Zürich) ein Honorarzuschlag von CHF 150.00 vorzunehmen. Unter Berücksichtigung dieser Kürzungen bei den zehn geltend ge- machten Reisezuschlägen resultiert eine erstinstanzliche Entschädigung von ins- gesamt CHF 45'828.25. Es wird festgestellt, dass am 6. April 2017 bereits ein Vor- schuss von CHF 12'461.85 an Rechtsanwalt Dr. B.________ ausgerichtet wurde. Der Rechtsanwalt Dr. B.________ noch auszuzahlende Betrag beläuft sich somit auf CHF 33'366.40. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 36'662.60, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt Dr. B.________ in seiner Honorarnote vom 27. August 2024 (pag. 21 097 ff.) einen Aufwand von 3.4 Stun- den (Leistungen bis 31. Dezember 2023) resp. 33.8 Stunden (Leistungen ab 1. Ja- nuar 2024) geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Die Kammer kürzt die von Rechtsanwalt Dr. B.________ verbuchte Zeit für die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung von 9.5 Stunden auf die tatsächliche Dauer von 8 Stunden. Da Rechtsanwalt Dr. B.________ sodann an der mündlichen Urteilseröffnung vom 30. August 2024 nicht persönlich teilnehmen konnte, wird die in der Honorarnote einberechnete Stunde ebenfalls nicht berücksichtigt. Weiter wird die für den 26. August 2024 geltend gemachte Wegpauschale auf CHF 150.00 gekürzt; jene für den 30. August 2024 gestrichen. Der Kanton Bern entschädigt demnach Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'865.00. Die Verlegung der Verfahrenskos- ten präjudiziert die Entschädigungsfrage, weshalb der Beschuldigte 1 dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Um- fang von 2/3, ausmachend CHF 5'243.40, zurückzubezahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.2.4 Rechtsanwalt D.________ Erstinstanzliches Verfahren Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 durch Rechtsanwalt D.________ ist, soweit den Aufwand von 128.58 zu je CHF 200.00 betreffend, nicht zu beanstanden. Aus der erstinstanzlich 145 eingereichten Honorarnote (pag. WSG 18 722 ff.) ist jedoch zu entnehmen, dass die insgesamt 9 Fahrten Zürich-Bern und retour als Zeitaufwand verbucht wurden. Die Reisezeit eines Anwalts ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzu- schlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen. Wiederum sind gemäss KS Nr. 15 diese Reisezeiten mit Reisezuschlägen von je CHF 150.00 zu berücksichtigen. Alsdann erfolgt eine kleine Korrektur bei der Berechnung der Auslagen, zumal gemäss KS Nr. 15 Ziff. 3 Fotokopien mit CHF 0.40/Kopie (anstelle von CHF 0.50/Kopie) abzurechnen sind. Hieraus folgt, dass der Kanton Bern Rechts- anwalt D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im erstin- stanzlichen Verfahren mit CHF 27'527.80 entschädigt. Den Beschuldigten 2 trifft aufgrund des erfolgten Freispruchs keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Oberinstanzliches Verfahren Mit Honorarnote vom 25. August 2024 (pag. 21 102 ff.) machte Rechtsanwalt D.________ für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 43.3 Stunden zu CHF 200.00, ausmachend CHF 8'662.00, Auslagen von CHF 169.90 und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt (CHF 77.00 resp. CHF 634.35), total ausmachend CHF 9'542.95. Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand grundsätzlich als angemes- sen. Korrekturen erfolgen insoweit, als die für die Dauer der Hauptverhandlung 2 Stunden ergänzt werden (von 6 auf 8 Stunden). Hingegen wird aus den bereits dargelegten Gründen die Reisezeit am 26. August 2024 und 30. August 2024 ge- strichen und stattdessen mit Reisezuschlägen à je CHF 150.00 berücksichtigt. Ein Zeitaufwand von 0.25 Stunden am 26. August 2026 für die kurze Vorbesprechung mit dem Beschuldigten 2 wird belassen. Weiter werden die für den 27. August 2024 provisorisch berücksichtigten Aufwände und Auslagen (Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung, Reisezeit und Reisespesen) ersatzlos gestrichen, da die Partei- verhandlung am 26. August 2024 geschlossen wurde. Hieraus folgt, dass der Kan- ton Bern Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldig- ten 2 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'613.35 entschädigt. Den Beschul- digten 2 trifft auch hier wegen des Freispruchs keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Alsdann werden dem Beschuldigten 2 die belegten Auslagen (pag. 21 091 bis pag. 21 0096) für die Anreise in die Schweiz zwecks Teilnahme an der Berufungs- verhandlung in der Höhe von CHF 614.20 erstattet. Die Entschädigung ist direkt an Rechtsanwalt D.________ auszubezahlen. 146 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. A.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialge- richt) vom 6. Dezember 2022 betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Im Zivilpunkt: 1.1 Die Zivilklage von E.________ auf den Zivilweg verwiesen wurde (Ziff. V.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 1.2. Die Zivilklage von N.________ auf den Zivilweg verwiesen wurde (Ziff. V.1.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Die Kontosperre auf dem Konto IBAN ________ bei der AB.________(Bank) AG, lau- tend auf A.________, aufgehoben wurde (Ziff. VI.4. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs). 3. Die Kontosperre auf dem Konto Nr. ________ bei der AE.________(Bank), lautend auf A.________ und S.________, aufgehoben wurde (Ziff. VI.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 4. Die Kontosperre auf dem Konto Nr. ________ bei der AE.________(Bank), lautend auf S.________, aufgehoben wurde (Ziff. VI.9. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). III. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der qualifizierten Veruntreuung, angeblich mehrfach begangen zwischen dem 31. Januar 2013 und dem 14. Mai 2014 in K.________(Ortschaft) und Spanien zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 54'470.00 (Ziff. I.2.1 der Anklageschrift), 147 IV. A.________ wird schuldig erklärt 1. der qualifizierten Veruntreuung, 1.1. mehrfach begangen zwischen dem 4. Januar 2013 und dem 14. Mai 2014 in K.________(Ortschaft) und Spanien zum Nachteil von G.________ im Delikts- betrag von CHF 499'996.90 (Ziff. I.2.2 der Anklageschrift); 1.2. mehrfach begangen zwischen dem 7. Januar 2014 und dem 14. Mai 2014 in K.________(Ortschaft) und Spanien zum Nachteil von I.________ im Delikts- betrag von CHF 64'417.75 (Ziff. I.2.4 der Anklageschrift); 1.3. begangen zwischen dem 10. Juni 2013 und dem 14. Mai 2014 in K.________(Ortschaft) und Spanien zum Nachteil von M.________ und N.________ im Deliktsbetrag von CHF 26'177.90 (Ziff. I.2.3 der Anklage- schrift); 2. der Veruntreuung, begangen im Juli 2011 in AY.________(Ortschaft) zum Nachteil der H.________ AG (ehemals O.________ AG) im Deliktsbetrag von CHF 65'911.20 (Ziff. I.1 der Anklageschrift); und in Anwendung der Artikel 29 Bst. a, 40, 41, 43, 44 Abs. 1, 47, 48 lit. e, 49 Abs. 1, 51, 70 Abs. 1, 71 Abs. 1, 73 Abs. 1 und 2, 138 Ziff. 1 und 2 aStGB 426 Abs. 1 und 2, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 23 Monaten wird der Voll- zug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Auslieferungs- und Untersuchungshaft von 120 Tagen wird voll- umfänglich auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 130'000.00 an den Kanton Bern (Art. 71 StGB). Die Ersatzforderung wird dem Straf- und Zivilkläger 2/Berufungs- führer 3, G.________, in Anrechnung an seine Zivilforderung, herausgegeben (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 56'171.95. 4. Zur Bezahlung von 2/3 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (CHF 12'000.00 [3/4 von total CHF 16'000.00]), ausmachend CHF 8'000.00. 148 5. Zur Bezahlung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 16'434.30 (inkl. Auslagen und MwSt) an G.________. 6. Zur Bezahlung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 16'434.30 (inkl. Auslagen und MwSt) an I.________. 7. Zur Bezahlung einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 11'577.40 (inkl. Auslagen und MwSt) an G.________. V. 1. Im Umfang von CHF 13'186.00 werden die anteilsmässigen erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten dem Kanton Bern auferlegt. 2. Im Umfang von 1/3 werden die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten (CHF 12'000.00 [3/4 von total CHF 16'000.00]), ausmachend CHF 4'000.00, dem Kanton Bern auferlegt. VI. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin AA.________ ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 7'931.90, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin AA.________ 4/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'864.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 53.95 200.00 CHF 10’790.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’036.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11’826.90 CHF 946.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’773.05 Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 152.12 200.00 CHF 30’424.00 Korrektur Wegpauschale (./. CHF 1'500.00) CHF -1’500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’767.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 30’691.90 CHF 2’363.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 33’055.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 45'828.25. Es wird festgestellt, dass am 6. April 2017 bereits ein Vorschuss von CHF 12'461.85 an Rechtsanwalt Dr. B.________ ausgerichtet wurde. Der Rechtsanwalt Dr. 149 B.________ noch auszuzahlende Betrag beläuft sich somit auf CHF 33'366.40. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 36'662.60, zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.40 200.00 CHF 680.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 680.00 CHF 52.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 732.35 Leistungen ab 1.1.2024 StundenSatz amtliche Entschädigung 31.30 200.00 CHF 6’260.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 188.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 6’598.00 CHF 534.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’132.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'865.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 5'243.40, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. Auf die Zivilklage der H.________ AG wird nicht eingetreten. 2. Die Zivilklage von G.________ wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, G.________ CHF 291'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 14. Mai 2014 zu bezahlen. Soweit weiter- gehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Zivilklage von I.________ wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, I.________ CHF 64'417.75 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 28. Mai 2014 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 4. Auf den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 150 B. C.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialge- richt) vom 6. Dezember 2022 betreffend C.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als im Zivilpunkt: 1. Die Zivilklage von E.________ abgewiesen wurde (Ziff. V.2.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2. die Zivilklage von G.________ abgewiesen wurde (Ziff. V.2.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3. die Zivilklage von I.________ abgewiesen wurde (Ziff. V.2.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. C.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung, angeblich mehrfach begangen zwischen ca. Oktober 2012 und dem 14. Mai 2014 in K.________(Ortschaft), P.________(Ortschaft), Q.________, Spanien und anderswo zum Nachteil von E.________, G.________, M.________ und N.________ sowie I.________ im Deliktsbetrag von CHF 822'129.27 (Ziff. II der Anklageschrift); unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen (CHF 19'743.65) und oberin- stanzlichen (1/4 von insgesamt CHF 16'000.00, ausmachend CHF 4'000.00) Verfahrens- kosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 614.20 an C.________. Die Entschädigung wird direkt an Rechtsanwalt D.________ ausbezahlt. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten C.________, Rechtsanwalt D.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 101.58 200.00 CHF 20’316.00 Reisezuschlag CHF 1’350.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 3’893.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 25’559.70 CHF 1’968.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 27’527.80 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 27'527.80. 151 C.________ trifft keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contra- rio). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.00 200.00 CHF 1’000.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’000.00 CHF 77.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’077.00 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.15 200.00 CHF 5’630.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 116.60 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 6’046.60 CHF 489.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’536.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'613.35. C.________ trifft keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 152 C. Weitere Verfügungen 1. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Kontosperre auf dem Konto IBAN .________ bei der AB.________(Bank) AG, lautend auf W.________ (AG) aufrechterhalten, bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens je- doch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 2. Die AB.________(Bank) AG wird angewiesen, sämtliche sich auf dem bei ihr geführ- ten Konto IBAN ________, lautend auf W.________ (AG) Unterkonto EFH I.________, befindlichen Vermögenswerte auf ein von I.________ zu bezeichnendes Konto zu überweisen. Zu diesem Zweck wird die Kontosperre aufgehoben. 3. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Beschlagnahme der sich auf dem Konto des Obergerichts des Kantons Bern befindlichen, vom Konto bei der AC.________(Bank) AG Nr. ________, lautend auf W.________ (AG) stammen- den CHF 5'954.01 aufrechterhalten, bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungs- verfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils. 4. Die Kontosperre auf dem AB.________ (Bank)-Konto IBAN ________ bei der AD.________ Vorsorgestiftung der AB.________(Bank) AG, lautend auf A.________, wird aufgehoben. 5. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Kontosperre auf dem Konto Nr. ________ bei der AE.________(Bank), lautend auf V.________ (Unter- nehmen), aufrechterhalten, bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens je- doch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 6. Die Kontosperre auf dem Konto Nr. ________ bei der AE.________(Bank), lautend auf S.________, wird aufgehoben. 7. Zu eröffnen: - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Straf- und Zivilkläger 2/Berufungsführer 3, v.d. Rechtsanwalt F.________ - dem Straf- und Zivilkläger 1 - den Straf- und Zivilklägern 3 - der Zivilklägerin H.________ AG - Rechtsanwältin AA.________ (auszugsweise, Bst. A. Ziff. VI.1.) - S.________ (auszugsweise, Bst. A. Ziff. II.3.–4., Bst. C. Ziff. 6.) 153 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzen- strasse 10, 3007 Bern (nur Dispositiv [auszugsweise Bst. A und C.], nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der AB.________(Bank) (nur Dispositiv [auszugsweise Bst. A. Ziff. II.2., Bst. C. Ziff. 1.–2.] nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der AD.________ Vorsorgestiftung der AB.________(Bank) AG, Postfach, 4002 Basel (nur Dispositiv [auszugsweise Bst. C. Ziff. 4.], nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der AE.________ (Bank) (nur Dispositiv [auszugsweise Bst. A. Ziff. II. 3.–4. und Bst. C. Ziff. 5.–6.], nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 30. August 2024 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 29. April 2025) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Der Gerichtsschreiber: Weibel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 154