4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'284.00. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. IV. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin L.________ gemäss Verfügung vom 31. August 2022 für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 9’645.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).