von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Verletzung der Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung), begangen im Dezember 2020 in C.________(Ort), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: