Das volle Honorar wurde schliesslich wie beantragt mit einem Stundenansatz von CHF 270.00 berechnet. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'505.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1’143.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 33. Für die weiteren Verfügungen wird vollumfänglich auf das Urteilsdispositiv sowie auf E. 6 hiervor verwiesen.