Ferner hat der Beschuldigte Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 861.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO). 32.2. Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ machte mit Kostennote vom 10. Oktober 2023 (pag. 754 f.) einen Aufwand von 18 Stunden und 20 Minuten geltend. Die Kostennote gibt zu folgenden Kürzungen Anlass: Die veranschlagte Berufungsverhandlung wird um 2 Stunden und 20 Minuten auf ihre effektive Dauer gekürzt (inkl. Urteilseröffnung 3 Stunden und 40 Minuten statt 6 Stunden).