39 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern sowohl die an Rechtsanwältin L.________ gemäss Verfügung vom 31. August 2022 für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 9’645.60 wie auch die an Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 3'902.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Ferner hat der Beschuldigte Rechtsanwalt B.___