Nachdem die Höhen der amtlichen Entschädigungen (sowohl diejenige von Rechtsanwältin L.________ wie auch diejenige von Rechtsanwalt B.________) für das erstinstanzliche Verfahren unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. E 6 hiervor), ist nur noch über die Rückzahlungspflicht sowie das Nachforderungsrecht nach Art. 135 Abs. 4 StPO zu befinden.