135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 32.1. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem die Höhen der amtlichen Entschädigungen (sowohl diejenige von Rechtsanwältin L.________ wie auch diejenige von Rechtsanwalt B.