Der oberinstanzliche Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das AIG rechtfertigt keine andere Kostenverteilung. Dies bereits deshalb nicht, als sämtliche Ermittlungen auch ohne diesen Vorwurf erfolgt wären, zumal sich dieser unmittelbar aus den Widerhandlungen gegen das BetmG ergab und hierfür keine weiterführenden Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden. Dieser Vorwurf hat somit keinen ausscheidbaren Aufwand verursacht. 31.2. Oberinstanzliches Verfahren Für den oberinstanzlichen Freispruch (Widerhandlung gegen das AIG) werden – wie soeben ausgeführt – keine Kosten ausgeschieden.