38 31.1. Erstinstanzliches Verfahren Zufolge seiner Verurteilung sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 8’284.00 vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Der oberinstanzliche Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das AIG rechtfertigt keine andere Kostenverteilung.