Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vorbehaltlos an. Ergänzend ist als weiteres ungünstiges Element zu erwähnen, dass dem Beschuldigten in der Schweiz, sollte er sich für eine Rückkehr entscheiden, ein sozialer Empfangsraum sowie motivierende Faktoren, um sein Leben deliktfrei zu gestalten, weitgehend fehlen. Das FZA steht dem Aussprechen der Landesverweisung nicht entgegen. 29. Dauer der Landesverweisung Die Dauer der Landesverweisung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sowie mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzusetzen.