a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen). Damit liess er ein persönliches Verhalten erkennen, welches eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der Gesundheit vieler Menschen darstellt. Er weist zudem diverse Vorstrafen auf, was aus der Optik des FZA eine gewisse Rückfallgefahr impliziert. Das FZA stellt somit keinen Hinderungsgrund für eine Landesverweisung beim Beschuldigten dar.