42 Abs. 1 StGB setzt nicht eine günstige Prognose, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Da im ausländerrechtlichen Bereich jedoch ein strengerer Beurteilungsmassstab gilt, steht die Gewährung des bedingten Strafvollzugs einer Landesverweisung nicht per se entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.05.2019 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 145 IV 364, mit ähnlicher Konstellation). Der Beschuldigte überschritt vorliegend die Schwelle für den qualifizierten Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen).