37 vom 17. August 2020 E. 4.2.2; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.6.2). Bei einer Verurteilung wegen qualifiziertem Drogenhandel ist die verlangte Schwere der Gefährdung regelmässig erreicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.05.2019 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 145 IV 364). Der Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe i.S.v. Art. 42 Abs. 1 StGB setzt nicht eine günstige Prognose, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus.