Der Beschuldigte ist polnischer Staatsbürger, weshalb das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) einschlägig ist (vgl. Art. 1 FZA). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungsund des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1;