In einem zweiten Schritt beurteilte die Vorinstanz korrekterweise die Frage, ob dem Aussprechen einer Landesverweisung völkerrechtliche Verträge, namentlich das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz (FZA; SR 0.142.112.681), entgegensteht. Sie erwog hierzu Folgendes: Der Beschuldigte ist polnischer Staatsbürger, weshalb das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) einschlägig ist (vgl. Art.