734 Z. 24 f.), wo er sich bis heute aufhält. Von einer Integration oder einem Interesse am «Verbleib» in der Schweiz kann nicht gesprochen werden. Vielmehr hat sich der Beschuldigte in Deutschland niedergelassen und sich dort wiedereingegliedert. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt nicht vor und eine Interessenabwägung kann unterbleiben. 28. Freizügigkeitsabkommen (Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB) In einem zweiten Schritt beurteilte die Vorinstanz korrekterweise die Frage, ob dem Aussprechen einer Landesverweisung völkerrechtliche Verträge, namentlich das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz (FZA;