734 Z. 34), keine Kontakte in die Schweiz. Nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei er direkt nach Polen gereist (pag. 734 Z. 31). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte in der Schweiz weder Wohnsitz hat noch über eine Arbeitsstelle, einen Freundeskreis oder eine Familie verfügt. Zumindest Ersteres und Letzteres ist in Deutschland der Fall. Für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hat sich der Beschuldigte letztlich nicht mehr interessiert, reiste er doch Anfang 2022 nach Deutschland aus (pag. 734 Z. 24 f.), wo er sich bis heute aufhält.