Die Arbeit, welcher er während des erstinstanzlichen Verfahrens noch nachging, hat er offenbar gekündigt (pag. 733 Z. 6 f.). Seit 6- 8 Monaten beziehe er nun Sozialleistungen und die Wohnung werde durch das Jobcenter bezahlt (pag. 733 Z. 10). Der Beschuldigte ist zudem nach wie vor gesund (pag. 734 Z. 9). In der Schweiz hielt er sich seit seiner Ausreise Anfang 2022 und mit Ausnahme der jeweiligen Verhandlungstage nicht mehr auf (pag. 734 Z. 30 f.) und hat mit Ausnahme eines guten Kollegen, mit welchem er gelegentlich per Telefon kontakt habe (pag. 734 Z. 34), keine Kontakte in die Schweiz.