36 seinem mittlerweile 8-jährigen Sohn unternehme (pag. 732 Z. 33 ff.; pag. 733 Z. 26). Beide sind ebenfalls in Deutschland ansässig. Einer geregelten Arbeit geht der Beschuldigte derzeit nicht nach, wobei er hierfür das hiesige Verfahren resp. eine allfällige zu vollziehende Freiheitsstrafe verantwortlich macht (pag. 732 Z. 37 ff., wonach es schade sei, wenn er nach wenigen Monaten die Arbeit abbrechen und in den Knast gehen müsse). Die Arbeit, welcher er während des erstinstanzlichen Verfahrens noch nachging, hat er offenbar gekündigt (pag.