. Er hat Aussicht auf ein unbefristetes Anstellungsverhältnis. Auch wohnen seine Ex-Partnerin und das gemeinsamen Kind in O.________ (p. 508). Für ihn ist eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland, resp. in einem anderen EU-Staat somit problemlos möglich, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Somit spricht auch dieser Aspekt nicht gegen eine Landesverweisung.