Die familiären Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer, die Arbeits- und Ausbildungssituation sowie die Persönlichkeitsentwicklung und der Grad der Integration stehen einer Landesverweisung folglich nicht entgegen. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass (vgl. auch p. 507 Z. 21) und steht einer Landesverweisung ebenfalls nicht entgegen. Gemäss Aussagen des Beschuldigten sind AB.________ immer gesucht (p. 511 Z. 33 f.). Der Beschuldigte lebt aktuell in O.________, Deutschland, und geht dort einer geregelten Arbeit als AB.________ nach.