Zuvor arbeitete er bei verschiedenen Arbeitgebern als AB.________, namentlich bei der Firma AC.________ in AG.________ und der Firma AD.________AG in AE.________ (p. 191 Z. 129 ff.). Somit hielt sich der Beschuldigte relativ kurz in der Schweiz auf und war auch nicht besonders integriert. Seine Kontakte in der Schweiz beschränkten sich primär auf ehemalige Arbeitskollegen (p. 509 Z. 31 ff.). Die familiären Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer, die Arbeits- und Ausbildungssituation sowie die Persönlichkeitsentwicklung und der Grad der Integration stehen einer Landesverweisung folglich nicht entgegen.