Es ist somit vorbehältlich eines schweren persönlichen Härtefalls obligatorisch eine Landesverweisung auszusprechen. 27. Härtefallprüfung (Art. 66a Abs. 2 StGB) Die Vorinstanz hat die einzelnen Elemente des schweren persönlichen Härtefalls wie folgt dargelegt (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 598): Der Beschuldigte wurde am ________1981 in Z.________, Polen, geboren (p. 187). Er ist in Polen bei seiner Mutter, später bei seiner Grossmutter und verschiedenen Tanten aufgewachsen. Er hat zwei Halbgeschwister. Nachdem der Beschuldigte in Polen die Schule besuchte und nach eigenen Angaben eine zweijährige Lehre als AA.