26. Theoretische Grundlagen und Anlasstat (Art. 66a Abs. 1 StGB) Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung (inkl. Prüfung des Freizügigkeitsabkommens) korrekt wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden (S. 37 f. und 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 596 f. und 599 f.). Wie sie zudem zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschuldigte polnischer Staatsbürger und wurde vorliegend zu einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB verurteilt. Es ist somit vorbehältlich eines schweren persönlichen Härtefalls obligatorisch eine Landesverweisung auszusprechen. 27. Härtefallprüfung (Art.