Die beiden ausgesprochenen gleichartigen Strafen (beides Bussen) sind zu addieren, womit eine (teilweise) Zusatzstrafe von CHF 450.00 resultiert (CHF 350.00 + CHF 100.00). Die Busse ist zwingend unbedingt auszusprechen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird sodann auf 5 Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). 25. Konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird im Ergebnis zu einer bedingt zu vollziehenden Gesamtfreiheitsstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Übertretungsbusse von