Die Differenz von CHF 300.00 entstammt der mit gleichem Strafbefehl ausgesprochenen Verbindungsbusse für die Drohung (vgl. der Strafbefehl vom 7. Dezember 2020 in den Beilageakten BM 20 44681). Die vorliegende Strafe wiegt schwerer als die bereits rechtskräftige, weshalb sie als Einsatzstrafe fungiert und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB durch die Erststrafe angemessen zu erhöhen ist. Aufgrund des engen Zusammenhangs wird die Erststrafe um 50%, mithin CHF 50.00, an die Einsatzstrafe asperiert. Von der so gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe von CHF 450.00 ist die rechtskräftige Erststrafe von CHF 100.00 abzuziehen.