Die Kammer erachtet für die den überwiegenden Teil ausmachenden Konsumwiderhandlungen vor der rechtskräftigen Verurteilung (Ersturteil) eine Einsatzstrafe von CHF 400.00 als angemessen. Die im Ersturteil rechtskräftig festgesetzte Busse für die Konsumwiderhandlungen beträgt sodann nicht wie im Strafregister aufgeführt CHF 400.00, sondern lediglich CHF 100.00. Die Differenz von CHF 300.00 entstammt der mit gleichem Strafbefehl ausgesprochenen Verbindungsbusse für die Drohung (vgl. der Strafbefehl vom 7. Dezember 2020 in den Beilageakten BM 20 44681).