24. Übertretungsbusse für die Konsumwiderhandlungen und teilweise retrospektive Konkurrenz Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, beging der Beschuldigte den überwiegenden Teil der Konsumwiderhandlungen (Schuldspruch gemäss Ziff. II.3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 529; von Februar 2020 bis am 17. Dezember 2020), bevor der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2020 für eine ebensolche Widerhandlung zu einer Busse und mithin zu einer gleichartigen Strafe verurteilt wurde (pag. 694 f.). Andere Konsumwiderhandlungen gemäss derselben Dispositivziffer fanden hingegen nach dem genannten Strafbefehl statt.