23. Vollzugsform und Probezeit Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen ausführlich dargelegt und ihre Überlegungen zur Legalprognose eingehend begründet; darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 593 ff.). Ihr ist zuzustimmen, dass der Beschuldigte zwar mehrfach vorbestraft ist, dies jedoch zum überwiegenden Teil nicht einschlägig. Der Beschuldigte hat sich sodann seither soweit ersichtlich wohlverhalten. Dem Beschuldigten kann folglich keine ungünstige Prognose gestellt werden, weshalb die Strafe bedingt auszusprechen ist.