Von den daraus resultierenden 18 Monaten wurde für die Täterkomponenten 1 Monat abgezogen, womit die dem Verschulden des Beschuldigten angemessene Gesamtfreiheitsstrafe 17 Monate beträgt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 30 Tagen sowie die vorläufige Festnahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von 1 Tag werden in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet.