Der Beschuldigte war zu weiten Teilen geständig; einzig bezüglich der Mengen und seiner Kenntnis um die Funktion von U.________ hat er seine Aussagen mehrfach angepasst und frühere Aussagen später wieder bestritten. Nichtsdestotrotz zeugte sein Geständnis von Reue und Einsicht und seine Aussagen haben das Verfahren vereinfacht, weshalb eine Minderung in diesem Umfang gerechtfertigt erscheint. Die Täterkomponenten führen mithin zu einer Strafreduktion von 1 Monat.