21. Täterkomponenten Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausführlich dargelegt und – soweit nicht die Vorstrafen betreffend – neutral bewertet. Darauf kann verwiesen werden (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 590 f.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse geben denn auch zu keinen weitergehenden Bemerkungen Anlass. Wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt ausgeführt hat, ist der Beschuldigte zumindest in Deutschland vorbestraft. Die Vorstrafen sind indes grösstenteils weder einschlägig noch betref-