22 Abs. 1 StGB. Die Minderung bei der subjektiven Tatschwere unterbleibt sodann, da nicht einzusehen ist, inwiefern der Drogenkonsum des Beschuldigten die Vermeidbarkeit der Geldwäscherei beeinträchtigt hätte. Dem Beschuldigten als Drogenkonsument wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, das Geld nicht per H.________ nach I.________ zu schicken. Die Kammer erachtet eine Tatkomponentenstrafe von 45 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese wird im Umfang von 2/3, ausmachend 1 Monat, an die Einsatzstrafe angerechnet, welche neu 18 Monate Freiheitsstrafe beträgt.