Hingegen erfolgt in Abweichung zur Vorinstanz weder eine Milderung für die bloss versuchsweise Begehung noch eine Minderung auf der subjektiven Seite für die bedingte Vermeidbarkeit der Tat. Bezüglich ersterer ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschuldigte alles unternommen hat, um den Taterfolg eintreten zu lassen. Dieser blieb einzig deshalb aus, weil das Geld ohne Zutun des Beschuldigten von der H.________ zurücküberwiesen wurde. Dieser vollendete Versuch rechtfertigt nach Ansicht der Kammer vorliegend keine fakultative Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 StGB.