Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen der Vorinstanz insofern an, als das Verschulden in objektiver Hinsicht gerade angesichts des vergleichsweise geringen Deliktsbetrags und des wenig raffinierten und aufwendigen Tatvorgehens leicht wiegt. Die objektive Tatschwere rechtfertigt für sich eine Strafe von 45 Strafeinheiten. Hingegen erfolgt in Abweichung zur Vorinstanz weder eine Milderung für die bloss versuchsweise Begehung noch eine Minderung auf der subjektiven Seite für die bedingte Vermeidbarkeit der Tat.