Es ist insgesamt von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen, was vorliegend 45 Tagen Freiheitsstrafe entspricht. Für die subjektive Tatkomponente kann auf die vorstehenden Ausführungen zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.3.1.2 hiervor), welche hier sinngemäss ebenfalls gelten. Im Ergebnis wirkt sich die subjektive Tatkomponente somit leicht verschuldensmindernd (5 Tage Freiheitsstrafe) aus. Insgesamt ist aufgrund des Ausgeführten bezüglich der Geldwäschereihandlungen von einem leichten Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen.