589 f.): Geschütztes Rechtsgut von Art. 305bis StGB ist in erster Linie die Rechtspflege, mithin die Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 145 IV 335 E. 3.1; 129 IV 322 E. 2.2.4). Die Schwere der Verletzung der Rechtspflege ist abhängig von der Höhe der vereitelten oder erschwerten Einziehung, mit anderen Worten also von der Höhe des Deliktserlöses aus der Vortat. Der Beschuldigte machte sich der Geldwäscherei mit einer Deliktssumme von insgesamt