für dessen konkreten Beitrag erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. Die Strafe von 6 Monaten wird im Umfang von 2/3, mithin 4 Monaten, an die Einsatzstrafe asperiert. Diese beträgt neu 17 Monate Freiheitsstrafe. 20.2. Geldwäscherei Die Vorinstanz hat die Strafe wie folgt zugemessen (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 589 f.): Geschütztes Rechtsgut von Art.