Insbesondere förderte der Beschuldigte mit der Beherbergung von U.________ dessen Betäubungsmittelhandel weniger stark, als er dies beispielsweise mit Fahrtdiensten an die Übergabeorte getan hätte. In subjektiver Hinsicht ist sodann wiederum die beschränkte Vermeidbarkeit aufgrund des eigenen (schädigenden) Konsumverhaltens des Beschuldigten mindernd zu berücksichtigen. Die Strafe des Gehilfen ist nach dem Gesagten nach Art. 25 StGB stark zu mildern; für dessen konkreten Beitrag erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen.