Das Verschulden des Beschuldigten als Gehilfe wiegt in Relation zum Verschulden des Haupttäters leicht. Der Beitrag des Beschuldigten beschränkte sich auf die blosse Beherbergung eines Drogenläufers für eine kurze Dauer; weitere Handlungen liegen nicht vor. Der Drogenläufer wurde ihm dabei von einem Dritten vermittelt und direkt vor die Haustüre «gestellt». Die kriminelle Energie des Beschuldigten hielt sich folglich in Grenzen. Es wären sodann weitaus umfangreichere und schwerwiegendere Unterstützungshandlungen denkbar gewesen. Insbesondere förderte der Beschuldigte mit der Beherbergung von U.______