Das Verschulden des Haupttäters ist im Rahmen des Art. 19 Abs. 1 BetmG (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe) hoch anzusetzen. Zu berücksichtigen ist insbesondere die relativ kurze, aber intensive Dauer, sowie die zwei gehandelten Drogenarten. Nur der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die effektiv ausgesprochene Strafe von 13 Monaten (pag. 717) nicht repräsentativ ist, zumal sie im abgekürzten Verfahren erfolgt ist. Das Verschulden des Beschuldigten als Gehilfe wiegt in Relation zum Verschulden des Haupttäters leicht.