In welchem Ausmass die Strafe zu mildern ist, beurteilt sich nach den jeweiligen Tatbeiträgen von Haupttäter und Gehilfe: Je näher diese zueinander sind, desto geringer muss die Strafmilderung ausfallen (MATHYS, a.a.O., Rn. 197). Die durch den Beschuldigten unterstützte Haupttat lag selbst nach Abzug des bereits über den Schuldspruch wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandel abgegoltenen Unrechtsgehalts im Bereich des mengenmässig schweren Falls nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (vgl. pag. 726). Das Verschulden des Haupttäters ist im Rahmen des Art.