31 20. Asperation für die weiteren Delikte 20.1. Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das BetmG Der Beschuldigte hat an der fraglichen Haupttat (lediglich) als Gehilfe mitgewirkt, was obligatorisch eine Strafmilderung nach sich zu ziehen hat (Art. 25 StGB). Um das Verschulden des Gehilfen einschätzen zu können, ist es unerlässlich, einen Vergleich mit dem (objektiven) Tatverschulden des Haupttäters anzustellen. In welchem Ausmass die Strafe zu mildern ist, beurteilt sich nach den jeweiligen Tatbeiträgen von Haupttäter und Gehilfe: