In subjektiver Hinsicht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum selbst Drogenkonsument war und es sich zumindest teilweise um einen Fall von Beschaffungskriminalität handelte. Insofern war die Vermeidbarkeit herabgesetzt. Es ist indes zu erwähnen, dass der Beschuldigte gleichzeitig arbeitstätig war, er zur Finanzierung seines Konsums folglich nicht auf den Drogenhandel angewiesen gewesen wäre. Es rechtfertigt sich deshalb ein geringer Abzug von 2 Monaten. Die direktvorsätzliche Tatbegehung ist sodann neutral zu werten. 19.3. Fazit Tatkomponenten