a aBetmG, Kann- Vorschrift), zumal die Übergabe des sichergestellten Heroins einzig deshalb scheiterte, weil der Beschuldigte verhaftet wurde. Hingegen wird die hierarchisch untergeordnete Stellung (ohne Weisungsbefugnis) des Beschuldigten im System «V.________» strafmindernd berücksichtigt. Die objektive Tatschwere beträgt damit 15 Monate Freiheitsstrafe. 19.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum selbst Drogenkonsument war und es sich zumindest teilweise um einen Fall von Beschaffungskriminalität handelte.