In Anwendung der «Tabelle Hansjakob» auf die Menge von 9.1 g reinen Heroins und 25 g reinen Kokains ergibt sich ein Strafmass von 16 Monaten (1 Jahr und 4 Monate). Eine leichte Erhöhung um 1 Monat erfolgt, weil der Beschuldigte mit zwei verschiedenen Drogen gehandelt hat, was den Adressaten- und mithin den Kreis der gefährdeten Personen erhöhte. Entgegen der Vorinstanz erfolgt hingegen kein Abzug für das blosse Anstaltentreffen (fakultativer Strafmilderungsgrund nach Art. 19 Abs. 3 Bst. a aBetmG, Kann- Vorschrift), zumal die Übergabe des sichergestellten Heroins einzig deshalb scheiterte, weil der Beschuldigte verhaftet wurde.